Ausgabe Nr. 15 vom 15. August 2019 Straßenverkehr Nr. 90 Rad-Reifenkombinationen an Krafträdern

- Ihre Veröffentlichung in Ausgabe Nr. 15 vom 15. August 2019 Straßenverkehr Nr. 90 Rad-Reifenkombinationen an Krafträdern
- eine technische und rechtliche Begründung, warum nun Reifenkombinationen, für die der Hersteller für das betreffende Kraftrad eine Freigabe erteilt hat, nicht mehr zulässig sind
- den Nachweis, dass das bei Verkehrskontrollen eingesetzte Personal die freigegebenen Reifenkombinationen prüfen und gemäß der Herstellervorgaben beurteilen kann, welche Freigaben existieren.
Siehe auch https://www.motorradonline.de/ratgeber/abweichende-reifengroessen-herstellerfreigaben-nicht-mehr-ausreichend/

Die Mitführung entsprechender Prüfgutachen usw ist auf dem Motorrad nur unter erschwerten Bedingungen realisierbar und kostet ab sofort pro Prüffall einen Aufpreis, da ich nicht derjenige bin, der Aktenordner durch die Landschaft fährt.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    19. August 2019
  • Frist
    21. September 2019
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Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: - Ihre Veröffentlic…
An Bundesministerium für Digitales und Verkehr Details
Von
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Betreff
Ausgabe Nr. 15 vom 15. August 2019 Straßenverkehr Nr. 90 Rad-Reifenkombinationen an Krafträdern [#164253]
Datum
19. August 2019 11:17
An
Bundesministerium für Digitales und Verkehr
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
- Ihre Veröffentlichung in Ausgabe Nr. 15 vom 15. August 2019 Straßenverkehr Nr. 90 Rad-Reifenkombinationen an Krafträdern - eine technische und rechtliche Begründung, warum nun Reifenkombinationen, für die der Hersteller für das betreffende Kraftrad eine Freigabe erteilt hat, nicht mehr zulässig sind - den Nachweis, dass das bei Verkehrskontrollen eingesetzte Personal die freigegebenen Reifenkombinationen prüfen und gemäß der Herstellervorgaben beurteilen kann, welche Freigaben existieren. Siehe auch https://www.motorradonline.de/ratgeber/abweichende-reifengroessen-herstellerfreigaben-nicht-mehr-ausreichend/ Die Mitführung entsprechender Prüfgutachen usw ist auf dem Motorrad nur unter erschwerten Bedingungen realisierbar und kostet ab sofort pro Prüffall einen Aufpreis, da ich nicht derjenige bin, der Aktenordner durch die Landschaft fährt.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Bundesministerium für Digitales und Verkehr
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Anfrage, welche ich wie folgt beantworte: Das Verkehrsblatt ka…
Von
Bundesministerium für Digitales und Verkehr
Betreff
Ausgabe Nr. 15 vom 15. August 2019 Straßenverkehr Nr. 90 Rad-Reifenkombinationen an Krafträdern [#164253]
Datum
12. September 2019 13:38
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Anfrage, welche ich wie folgt beantworte: Das Verkehrsblatt kann bezogen werden über den Verkehrsblatt-Verlag: Verkehrsblatt-Verlag Borgmann GmbH & Co.KG Schleefstr. 14 44287 Dortmund Im Rahmen der Erteilung von EU-Typgenehmigungen für Motorräder wird überprüft, ob der Bereich, in dem sich jedes Rad dreht, groß genug ist, dass bei Verwendung der größten zulässigen Reifen und Felgenbreiten die Bewegung des Rades unter Berücksichtigung der größten und der kleinsten Einpresstiefe im Rahmen der Höchst- und Mindestangaben des Fahrzeugherstellers für die Aufhängung und die Lenkung nicht behindert wird. Dies wird unter Verwendung der größten und der breitesten Reifen in dem betreffenden Bereich geprüft, wobei die zulässige Felgenbreite, die größte zulässige Querschnittsbreite und der Außendurchmesser des Reifens - in Bezug auf die jeweilige Bezeichnung der Reifengröße gemäß den Angaben der einschlägigen Rechtsvorschriften -berücksichtigt wird. Im Falle einer Änderung an einem genehmigten Fahrzeug durch den Ein- oder Anbau von Teilen, die gemäß § 19 Absatz 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) zum Erlöschen der Betriebserlaubnis des Fahrzeugs führt, erlischt die Betriebserlaubnis nicht, sofern für die Bauteile ein entsprechender Nachweise nach § 19 Absatz 3 StVZO erbracht wird. Sogenannte Unbedenklichkeitsbescheinigungen, die durch den Reifenhersteller erstellt wurden, stellen keinen Nachweis nach § 19 Absatz 3 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung dar. Die Zulässigkeit von Reifen, die z.B. breiter als die ursprünglich für das entsprechende Fahrzeug genehmigten Reifen sind, kann grundsätzlich durch einen entsprechenden Nachweis nach § 19 Absatz 3 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung nachgewiesen werden. Die Zuständigkeit hinsichtlich der Durchführung von Verkehrskontrollen liegt bei der jeweils zuständigen Landesbehörden. Daher wird empfohlen, sich bei Fragen zu Verkehrskontrollen an die entsprechende Landesbehörde zu wenden. Mit freundlichen Grüßen