Ausgaben für die Verfahrenspflege im Rahmen der Zwangsunterbringung psychisch Kranker im Jahr 2022 (Bund)

Wie hoch waren die Ausgaben für die Verfahrenspflege im Rahmen der Zwangsunterbringung psychisch Kranker in geschlossenen Psychiatrien u.a. im Jahr 2022? Wie genau ist wird das Abrechnungsverfahren durchgeführt und wie werden die Leistungen der Verfahrenspfleger überprüft? Findet die Überprüfung in regelmäßigen Abständen statt, und wie wird dies dokumentiert? Wie viele dokumentierte, persönliche Gespräche zwischen Verfahrenspflegern und psychisch Kranken fanden im Jahr 2022 bundesweit statt?

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    4. April 2023
  • Frist
    6. Mai 2023
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Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Wie hoch waren die Ausgaben für die V…
An Bundesministerium der Justiz Details
Von
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Betreff
Ausgaben für die Verfahrenspflege im Rahmen der Zwangsunterbringung psychisch Kranker im Jahr 2022 (Bund) [#274888]
Datum
4. April 2023 19:17
An
Bundesministerium der Justiz
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Wie hoch waren die Ausgaben für die Verfahrenspflege im Rahmen der Zwangsunterbringung psychisch Kranker in geschlossenen Psychiatrien u.a. im Jahr 2022? Wie genau ist wird das Abrechnungsverfahren durchgeführt und wie werden die Leistungen der Verfahrenspfleger überprüft? Findet die Überprüfung in regelmäßigen Abständen statt, und wie wird dies dokumentiert? Wie viele dokumentierte, persönliche Gespräche zwischen Verfahrenspflegern und psychisch Kranken fanden im Jahr 2022 bundesweit statt?
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfsweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 274888 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/anfrage/274888/upload/fd31981132c2187bda8baf4da2791c2f99fa1adf/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
<< Anfragesteller:in >>
Guten Tag, meine Informationsfreiheitsanfrage „Ausgaben für die Verfahrenspflege im Rahmen der Zwangsunterbringun…
An Bundesministerium der Justiz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Ausgaben für die Verfahrenspflege im Rahmen der Zwangsunterbringung psychisch Kranker im Jahr 2022 (Bund) [#274888]
Datum
7. Mai 2023 00:33
An
Bundesministerium der Justiz
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, meine Informationsfreiheitsanfrage „Ausgaben für die Verfahrenspflege im Rahmen der Zwangsunterbringung psychisch Kranker im Jahr 2022 (Bund)“ vom 04.04.2023 (#274888) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 2 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >>

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Bundesministerium der Justiz
Bundesministerium der Justiz Z B 6 – zu: 145101#00002#0157 Sehr << Antragsteller:in >> zu Ihrem …
Von
Bundesministerium der Justiz
Betreff
Ihre E-Mail vom 4. April 2023 - Ausgaben für die Verfahrenspflege im Rahmen der Zwangsunterbringung psychisch Kranker im Jahr 2022 (Bund) [#274888]
Datum
10. Mai 2023 17:22
Status
Anfrage abgeschlossen
Bundesministerium der Justiz Z B 6 – zu: 145101#00002#0157 Sehr << Antragsteller:in >> zu Ihrem Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) vom 4. April 2023 liegen im Bundesministerium der Justiz (BMJ) keine amtlichen Informationen vor. Ergänzend weise ich auf Folgendes hin: Wie hoch waren die Ausgaben für die Verfahrenspflege im Rahmen der Zwangsunterbringung psychisch Kranker in geschlossenen Psychiatrien u.a. im Jahr 2022? Aufwendungsersatz und Vergütung einer Verfahrenspflegschaft/Verfahrensbeistandschaft sind stets aus der Staatskasse, hier den Länderhaushalten zu zahlen (§§ 158c Absatz 3 Satz 1, 277 Absatz 4 Satz 1 Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)). Je nach Kostenentscheidung können diese Auslagen ggf. beim Kostenschuldner geltend gemacht werden. Inwieweit bei den jeweiligen Landesjustizverwaltungen konkrete Zahlen zu diesen Ausgaben vorliegen ist ggf. dort nachzufragen. Wie genau ist wird das Abrechnungsverfahren durchgeführt und wie werden die Leistungen der Verfahrenspfleger überprüft? Grundsatz der Bestellung ist die Ehrenamtlichkeit, diese geht jedoch in der Praxis, insbesondere bei den Freiheits- und Unterbringungsmaßnahmen weitestgehend ins Leere, da ein geeigneter Verfahrenspfleger bzw. Verfahrensbeistand (§ 158a Absatz 1 Satz 1, § 317 Absatz 1 Satz 1 FamFG) zu bestellen ist, so dass im Regelfall ein berufsmäßiger Verfahrenspfleger bzw. Verfahrensbeistand zu bestellen sein wird. Die Vergütung eines vom Gericht bestellten berufsmäßigen Verfahrenspflegers regelt § 318 i.V.m. § 277 Absatz 2 und 3 FamFG i.V.m. § 2 Absatz 2 Satz 1 und §§ 3 bis 5 Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz (VBVG). Das VBVG sieht eine stundenweise Vergütung in Abhängigkeit von vorhandenen Kenntnissen vor (derzeit 23 €, 29,50 €, 39 €); daneben können Aufwendungen geltend gemacht werden. Die Vergütung des berufsmäßigen Verfahrensbeistands richtet sich nach § 158c Absatz 1 FamFG. Der Verfahrensbeistand erhält grundsätzlich eine Vergütung in Form der einfachen Pauschale, derzeit i.H.v. 350 €. Das Gericht prüft auf Antrag konkret und fallbezogen die geltend gemachten Kosten im Rahmen eines Festsetzungsverfahrens (§§ 158c, 277 Absatz 5 Satz 2 i.V.m. 292 FamFG). Wie viele dokumentierte, persönliche Gespräche zwischen Verfahrenspflegern und psychisch Kranken fanden im Jahr 2022 bundesweit statt? Als Interessenvertreter des Betroffenen nehmen Verfahrenspfleger bzw. Verfahrensbeistände ihre Aufgaben selbstständig und unabhängig im Interesse des Betroffenen wahr. Das Bundesministerium der Justiz hat daher keine entsprechenden Kenntnisse. Mit freundlichen Grüßen