Ausgaben für externe Berater

-Informationen zu Kosten infolge der Beauftragung externer Beratungsunternehmen. (inklusive Verträge sofern möglich)

-Statistiken über die Einsatzfähigkeit von A400M Transportflugzeugen und NH90 Transporthubschraubern.

-Anzahl von Piloten die aufgrund unzureichender Flugstunden ihre Fluglizenz verloren haben.

Die angefragten Dokumente mir bitte über Email zukommen lassen. Danke.

Anfrage wurde zurückgezogen

  • Datum
    15. Oktober 2019
  • Frist
    19. November 2019
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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: -Informationen zu K…
An Bundesministerium der Verteidigung Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Ausgaben für externe Berater [#168635]
Datum
15. Oktober 2019 15:47
An
Bundesministerium der Verteidigung
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
-Informationen zu Kosten infolge der Beauftragung externer Beratungsunternehmen. (inklusive Verträge sofern möglich) -Statistiken über die Einsatzfähigkeit von A400M Transportflugzeugen und NH90 Transporthubschraubern. -Anzahl von Piloten die aufgrund unzureichender Flugstunden ihre Fluglizenz verloren haben. Die angefragten Dokumente mir bitte über Email zukommen lassen. Danke.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Bundesministerium der Verteidigung
BMVg R I 1 - Az 39-22-17/-1163 Betr.: Informationsfreiheitsgesetz (IFG) Bezug: Ihr Antrag vom 15.10.20…
Von
Bundesministerium der Verteidigung
Betreff
Antwort: Ausgaben für externe Berater [#168635]
Datum
6. November 2019 15:01
Status
Anfrage abgeschlossen

Empfangsbestätigung

Diese Nachricht scheint eine Empfangsbestätigung zu sein. Wenn dies zutrifft, müssen Sie nichts weiter machen. Die Behörde muss in der Regel innerhalb eines Monats antworten.

BMVg R I 1 - Az 39-22-17/-1163 Betr.: Informationsfreiheitsgesetz (IFG) Bezug: Ihr Antrag vom 15.10.2019 (s.u.) Sehr geehrteAntragsteller/in ich komme zurück auf Ihren IFG-Antrag vom 15. Oktober 2019. Hierzu teile ich Ihnen Folgendes mit: Durch die Offenlegung der Ihrerseits erbetenen Informationen könnten Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse der betr. Beratungsunternehmen berührt sein. Zugang zu Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen darf nur gewährt werden, soweit der Betroffene eingewilligt hat (§ 6 S. 2 IFG). Aus diesem Grunde wird zur Bearbeitung Ihres Antrags die Durchführung des sog. Drittbeteiligungsverfahrens gemäß § 8 Abs. 1 IFG erforderlich. Nach § 8 Abs. 1 IFG gibt die Behörde einem Dritten, dessen Belange durch den Antrag auf Informationszugang berührt sind, schriftlich Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb eines Monats, sofern Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er einschutzwürdiges Interesse am Ausschluss des Informationszugangs haben kann. Dies ist vorliegend der Fall. Allerdings haben Sie der Weitergabe Ihrer Daten an Dritte in Ihrem Antrag ausdrücklich widersprochen, so dass mir die Einleitung des Drittbeteiligungsverfahrens zur Zeit nicht möglich ist. Für den Fall, dass Sie der Weitergabe Ihrer Daten zwecks Durchführung des Drittbeteiligungsverfahrens doch zustimmen möchten, bitte ich Sie, dies zunächst eindeutig zu erklären. Zudem weise ich auf Folgendes hin: Betrifft der Antrag Daten Dritter im Sinne von § 5 Abs. 1 und 2 oder § 6 IFG, muss er begründet werden (§ 7 Abs. 1 S. 3 IFG). Eine Begründung ist Ihrem Antrag bisher nicht zu entnehmen, so dass Sie nunmehr Gelegenheit haben, diese nachzureichen. Das Drittbeteiligungsverfahren wird sodann eingeleitet. Dabei wird Ihr Antrag (einschließlich der noch zu ergänzenden Begründung) den betroffenen Dritten zugeleitet. Weiterhin weise ich darauf hin, dass ein etwaiger Informationszugang auch auf Grund der Durchführung des Drittbeteiligungsverfahrens und des damit verbundenen erhöhten Verwaltungsaufwands voraussichtlich nicht mehr im Rahmen einer einfachen Auskunft nach § 10 Abs. 1 S. 2 IFG erfolgen kann. Vielmehr werden voraussichtlich Gebühren zu erheben sein [§ 10 Abs. 1 S. 1 IFG in Verbindung mit der Verordnung über die Gebühren und Auslagen nach dem Informationsfreiheitsgesetz (Informationsgebührenverordnung - IFGGebV)]. Die genaue Höhe der zu entrichtenden Gebühren wird zum Abschluss der Bearbeitung per Bescheid festgesetzt und orientiert sich wesentlich am tatsächlich entstandenen Verwaltungsaufwand. Insoweit ist es nicht möglich, die zu erwartenden Kosten vorab detailliert aufzuschlüsseln. Um Ihnen zumindest eine groben Anhalt zu vermitteln, mache ich darauf aufmerksam, dass im Falle des Informationszugangs voraussichtlich der Gebührentatbestand der Nr. 1.3 Teil A der Anlage zu § 1 Abs. 1 IFGGebV (Gebühren- und Auslagenverzeichnis) zur Anwendung kommen wird. Danach beträgt die Gebührenhöhe 60 bis 500 Euro. Nach aktueller Einschätzung erscheint eine am oberen Rand des Gebührenrahmens liegende Gebühr wahrscheinlich. Vor diesem Hintergrund rege ich zunächst an, soweit möglich eine zeitliche Eingrenzung Ihres Auskunftsersuchens vorzunehmen. Zudem bitte ich Sie freundlich um Mitteilung, ob Sie Ihren Antrag unverändert aufrecht erhalten möchten und zur Übernahme der ggf. entstehenden Kosten bereit sind. Sollten aus Ihrer Sicht Gründe vorliegen, die zu einer Ermäßigung der Gebühr oder zu einer Befreiung von der Gebühr (§ 2 IFGGebV) führen könnten, stelle ich anheim, diese ebenfalls mitzuteilen. Da sich vorliegend der Erlass eines förmlichen Bescheids abzeichnet, bitte ich abschließend noch um Übermittlung Ihrer zustellfähigen Postanschrift. Diese ist erforderlich, um die Bekanntgabe des Bescheids nach den Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes vornehmen zu können. Mit freundlichen Grüßen
Bundesministerium der Verteidigung
BMVg R I 1 - Az 39-22-17/-1163 Betr.: Informationsfreiheitsgesetz (IFG) Bezug: 1. Ihr Antrag vom 15.10…
Von
Bundesministerium der Verteidigung
Betreff
Antwort: Ausgaben für externe Berater [#168635]
Datum
27. November 2019 14:43
Status
BMVg R I 1 - Az 39-22-17/-1163 Betr.: Informationsfreiheitsgesetz (IFG) Bezug: 1. Ihr Antrag vom 15.10.2019 2. BMVg - R I 1 - Az 39-22-17/-1163 vom 06.11.2019 Sehr geehrteAntragsteller/in mit E-Mail vom 6. November 2019 hatte ich aus den darin erläuterten Gründen um Ihre Rückäußerung gebeten. Bislang ist hierzu keine Antwort eingegangen, so dass ich mir nunmehr erlaube, freundlich an die Erledigung zu erinnern. Mit freundlichen Grüßen

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Bundesministerium der Verteidigung
BMVg R I 1 - Az 39-22-17/-1163 Betr.: Informationsfreiheitsgesetz (IFG) Bezug: 1. Ihr Antrag vom 15.10…
Von
Bundesministerium der Verteidigung
Betreff
Antwort: Ausgaben für externe Berater [#168635]
Datum
16. Dezember 2019 07:50
Status
BMVg R I 1 - Az 39-22-17/-1163 Betr.: Informationsfreiheitsgesetz (IFG) Bezug: 1. Ihr Antrag vom 15.10.2019 2. BMVg - R I 1 - Az 39-22-17/-1163 vom 06.11.2019 3. BMVg - R I 1 - Az 39-22-17/-1163 vom 27.11.2019 Sehr geehrteAntragsteller/in in der o.g. IFG-Angelegenheit ist meine o.g. E-Mail vom 6. November 2019 (Bezug 1.), mit welcher ich aus den darin dargelegten Gründen um Ihre Rückäußerung gebeten hatte, trotz Erinnerung vom 27. November 2019 (Bezug 2.) bislang unbeantwortet geblieben. Ich gehe daher davon aus, dass Ihr Informationsinteresse zwischenzeitlich erloschen ist und Sie Ihren IFG-Antrag vom 15. Oktober 2019 (Bezug 1.) nicht weiterverfolgen möchten. Der Vorgang ist damit erledigt. Mit freundlichen Grüßen