Empfangsbestätigung
Diese Nachricht scheint eine Empfangsbestätigung zu sein. Wenn dies zutrifft, müssen Sie nichts weiter machen. Die Behörde muss in der Regel innerhalb eines Monats antworten.
BMVg
R I 1 - Az 39-22-17/-1163
Betr.: Informationsfreiheitsgesetz (IFG)
Bezug: Ihr Antrag vom 15.10.2019 (s.u.)
Sehr geehrteAntragsteller/in
ich komme zurück auf Ihren IFG-Antrag vom 15. Oktober 2019. Hierzu teile
ich Ihnen Folgendes mit:
Durch die Offenlegung der Ihrerseits erbetenen Informationen könnten
Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse der betr. Beratungsunternehmen berührt
sein. Zugang zu Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen darf nur gewährt
werden, soweit der Betroffene eingewilligt hat (§ 6 S. 2 IFG). Aus diesem
Grunde wird zur Bearbeitung Ihres Antrags die Durchführung des sog.
Drittbeteiligungsverfahrens gemäß § 8 Abs. 1 IFG erforderlich. Nach § 8
Abs. 1 IFG gibt die Behörde einem Dritten, dessen Belange durch den Antrag
auf Informationszugang berührt sind, schriftlich Gelegenheit zur
Stellungnahme innerhalb eines Monats, sofern Anhaltspunkte dafür
vorliegen, dass er einschutzwürdiges Interesse am Ausschluss des
Informationszugangs haben kann. Dies ist vorliegend der Fall.
Allerdings haben Sie der Weitergabe Ihrer Daten an Dritte in Ihrem Antrag
ausdrücklich widersprochen, so dass mir die Einleitung des
Drittbeteiligungsverfahrens zur Zeit nicht möglich ist. Für den Fall, dass
Sie der Weitergabe Ihrer Daten zwecks Durchführung des
Drittbeteiligungsverfahrens doch zustimmen möchten, bitte ich Sie, dies
zunächst eindeutig zu erklären. Zudem weise ich auf Folgendes hin:
Betrifft der Antrag Daten Dritter im Sinne von § 5 Abs. 1 und 2 oder § 6
IFG, muss er begründet werden (§ 7 Abs. 1 S. 3 IFG). Eine Begründung ist
Ihrem Antrag bisher nicht zu entnehmen, so dass Sie nunmehr Gelegenheit
haben, diese nachzureichen. Das Drittbeteiligungsverfahren wird sodann
eingeleitet. Dabei wird Ihr Antrag (einschließlich der noch zu ergänzenden
Begründung) den betroffenen Dritten zugeleitet.
Weiterhin weise ich darauf hin, dass ein etwaiger Informationszugang auch
auf Grund der Durchführung des Drittbeteiligungsverfahrens und des damit
verbundenen erhöhten Verwaltungsaufwands voraussichtlich nicht mehr im
Rahmen einer einfachen Auskunft nach § 10 Abs. 1 S. 2 IFG erfolgen kann.
Vielmehr werden voraussichtlich Gebühren zu erheben sein [§ 10 Abs. 1 S. 1
IFG in Verbindung mit der Verordnung über die Gebühren und Auslagen nach
dem Informationsfreiheitsgesetz (Informationsgebührenverordnung -
IFGGebV)]. Die genaue Höhe der zu entrichtenden Gebühren wird zum
Abschluss der Bearbeitung per Bescheid festgesetzt und orientiert sich
wesentlich am tatsächlich entstandenen Verwaltungsaufwand. Insoweit ist es
nicht möglich, die zu erwartenden Kosten vorab detailliert
aufzuschlüsseln.
Um Ihnen zumindest eine groben Anhalt zu vermitteln, mache ich darauf
aufmerksam, dass im Falle des Informationszugangs voraussichtlich der
Gebührentatbestand der Nr. 1.3 Teil A der Anlage zu § 1 Abs. 1 IFGGebV
(Gebühren- und Auslagenverzeichnis) zur Anwendung kommen wird. Danach
beträgt die Gebührenhöhe 60 bis 500 Euro. Nach aktueller Einschätzung
erscheint eine am oberen Rand des Gebührenrahmens liegende Gebühr
wahrscheinlich.
Vor diesem Hintergrund rege ich zunächst an, soweit möglich eine zeitliche
Eingrenzung Ihres Auskunftsersuchens vorzunehmen. Zudem bitte ich Sie
freundlich um Mitteilung, ob Sie Ihren Antrag unverändert aufrecht
erhalten möchten und zur Übernahme der ggf. entstehenden Kosten bereit
sind. Sollten aus Ihrer Sicht Gründe vorliegen, die zu einer Ermäßigung
der Gebühr oder zu einer Befreiung von der Gebühr (§ 2 IFGGebV) führen
könnten, stelle ich anheim, diese ebenfalls mitzuteilen.
Da sich vorliegend der Erlass eines förmlichen Bescheids abzeichnet, bitte
ich abschließend noch um Übermittlung Ihrer zustellfähigen Postanschrift.
Diese ist erforderlich, um die Bekanntgabe des Bescheids nach den
Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes vornehmen zu können.
Mit freundlichen Grüßen