Ausgaben für politische Berater

Sämtliche Ausgaben für politische Berater im Jahr 2019

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    7. Mai 2020
  • Frist
    9. Juni 2020
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir …
An Kommunalverwaltung Schwerte Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Ausgaben für politische Berater [#186187]
Datum
7. Mai 2020 15:50
An
Kommunalverwaltung Schwerte
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Sämtliche Ausgaben für politische Berater im Jahr 2019
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 186187 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/186187 Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Kommunalverwaltung Schwerte
Ihr Antrag gemäß § 6 IFG NRW Sehr geehrteAntragsteller/in bitte beachten Sie das angehängte Dokument. Mit freun…
Von
Kommunalverwaltung Schwerte
Betreff
Ihr Antrag gemäß § 6 IFG NRW
Datum
5. Juni 2020 09:32
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrteAntragsteller/in bitte beachten Sie das angehängte Dokument. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrteAntragsteller/in ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze Nor…
An Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „Ausgaben für politische Berater“ [#186187] [#186187]
Datum
17. Juni 2020 16:56
An
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze Nordrhein-Westfalen (IFG, UIG, VIG). Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/186187/ Ich bin der Meinung, die Anfrage wurde zu Unrecht auf diese Weise bearbeitet, weil es meiner Auffassung nach nicht legitim ist, den Ausgang eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens - was durchaus bereits in erster Instanz über ein Jahr beanspruchen kann - abzuwarten und die Bescheidung solange auszusetzen. Das IFG NRW setzt der Behörde eine Frist von einem Monat. Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anhänge: - 186187.pdf - 2020-06-05_1-doc08344620200605091003.pdf Anfragenr: 186187 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/186187/
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Der Eingang Ihrer E-Mail vom 17.06.2020 wird hiermit bestätigt. Allgemeiner Hinweis zur Erfüllung unserer Informa…
Von
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Betreff
AW: Vermittlung bei Anfrage „Ausgaben für politische Berater“ [#186187] [#186187]
Datum
17. Juni 2020 19:05
Status
Warte auf Antwort

Empfangsbestätigung

Diese Nachricht scheint eine Empfangsbestätigung zu sein. Wenn dies zutrifft, müssen Sie nichts weiter machen. Die Behörde muss in der Regel innerhalb eines Monats antworten.

Der Eingang Ihrer E-Mail vom 17.06.2020 wird hiermit bestätigt. Allgemeiner Hinweis zur Erfüllung unserer Informationspflichten gemäß Art. 13, 14 Datenschutz-Grundverordnung: Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten durch die LDI finden Sie unter https://www.ldi.nrw.de/metanavi_Datenschutzerklaerung/Infopflicht-LDI.pdf.

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Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Antrag auf Informationszugang vom 7.5.2020 Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) Antrag auf In…
Von
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Betreff
Antrag auf Informationszugang vom 7.5.2020
Datum
2. Juli 2020 10:02
Status
Anfrage abgeschlossen
Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) Antrag auf Informationszugang vom 7.5.2020 Aktenzeichen: 209.2.3.2.10-5580/20 ________________________________ Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Anfrage um Vermittlung im vorliegenden Fall. Bereits im Parallelfall 209.2.3.2.11-687/20 hatte ich die Stadt Schwerte angeschrieben und meine Auffassung zu der Frage der Antragsberechtigung mitgeteilt - "Gemäß § 4 Abs. 1 IFG NRW hat "jede natürliche Person" grundsätzlich einen Anspruch auf Zugang zu den bei einer öffentlichen Stelle vorhandenen Informationen. Eine Limitierung der Anspruchsberechtigung auf Volljährige lässt sich dem eindeutigen Wortlaut nicht entnehmen (so Franßen/Seidel, IFG NRW Kommentar, § 4 Rn. 389). Auf die verfahrensrechtliche Handlungsfähigkeit, also Geschäftsfähigkeit, kommt es in diesem Rahmen nicht an (vgl. Schoch, IFG Kommentar, 2. Aufl., § 1 Rn. 57)". Die damalige Vermittlung ist insofern gescheitert als die Sache ins streitige Verfahren übergegangen ist und aktuell genau wegen der Frage der Antragsberechtigung am VG Gelsenkirchen anhängig ist. Unabhängig von der Frage, ob die Behörde im vorliegenden Fall aussetzen durfte, würde ein weiterer Vermittlungsversuch auf dasselbe Ergebnis hinauslaufen: Ich würde meine Auffassung mitteilen, welcher nicht gefolgt würde. Daher sehe ich von einer Vermittlung in diesem Fall ab und hoffe insoweit auf Ihr Verständnis. Mit freundlichen Grüßen