Ausgehängtes Plakat zur AV Waffenverbot K/D

In https://www.presseportal.de/blaulicht/pm/70116/5740182 hat die BPOLD St. Augustin über die Allgemeinverfügung zum Verbot des Mitführens gefährlicher Gegenstände informiert. Laut Text sind "[d]ie genauen Regularien und deren Ausnahmen [...] via Plakat an den betroffenen Bahnhöfen veröffentlicht." Angehängt ist eine PDF "Plakat_AGV.pdf".

Diese Datei scheint nicht die finale Version darzustellen.

Nummer 2 des Plakats verweist für Ausnahmen auf eine Nummer 3.1, die es auf dem Plakat nicht gibt. In Nummer 3 verweisen Sie für den Geltungszeitraum auf Nummer 1, die aber gar keine Aussagen zum Geltungszeitraum macht, sondern den Geltungsbereich definiert. Der Geltungsbereich soll laut Nummer 3 wiederum in Nummer 2 stehen, wo lediglich der adressierte Personenkreis definiert wird.

Nummer 4 kündigt darüber hinaus die "Anregung eines Hausverbotes und Beförderungsausschlusses durch das Eisenbahnverkehrsunternehmen aufgrund der Gefährdung Mitreisender gemäß § 8 Eisenbahn-Verkehrsordnung" an. In § 8 EVO vom 4. August 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 208) sind aber lediglich die "Nachzahlung oder Erstattung bei falscher Höhe des Beförderungsentgelts" geregelt.

Ich nehme an, dass die oben genannten Fehler im Rahmen der üblichen Qualitätssicherungsprozesse auch der BPOLD STA auffielen und ein anderes Poster aufgehängt wurde.

Bitte übersenden Sie mir den Text der tatsächlich ausgehängten Plakate, möglichst in elektronischer Form.

Anfrage muss klassifiziert werden

  • Datum
    24. März 2024
  • Frist
    27. April 2024
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Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: In https://www.presseportal.de/blauli…
An Bundespolizeidirektion Sankt Augustin Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Ausgehängtes Plakat zur AV Waffenverbot K/D [#304000]
Datum
24. März 2024 14:29
An
Bundespolizeidirektion Sankt Augustin
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
In https://www.presseportal.de/blaulicht/pm/70116/5740182 hat die BPOLD St. Augustin über die Allgemeinverfügung zum Verbot des Mitführens gefährlicher Gegenstände informiert. Laut Text sind "[d]ie genauen Regularien und deren Ausnahmen [...] via Plakat an den betroffenen Bahnhöfen veröffentlicht." Angehängt ist eine PDF "Plakat_AGV.pdf". Diese Datei scheint nicht die finale Version darzustellen. Nummer 2 des Plakats verweist für Ausnahmen auf eine Nummer 3.1, die es auf dem Plakat nicht gibt. In Nummer 3 verweisen Sie für den Geltungszeitraum auf Nummer 1, die aber gar keine Aussagen zum Geltungszeitraum macht, sondern den Geltungsbereich definiert. Der Geltungsbereich soll laut Nummer 3 wiederum in Nummer 2 stehen, wo lediglich der adressierte Personenkreis definiert wird. Nummer 4 kündigt darüber hinaus die "Anregung eines Hausverbotes und Beförderungsausschlusses durch das Eisenbahnverkehrsunternehmen aufgrund der Gefährdung Mitreisender gemäß § 8 Eisenbahn-Verkehrsordnung" an. In § 8 EVO vom 4. August 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 208) sind aber lediglich die "Nachzahlung oder Erstattung bei falscher Höhe des Beförderungsentgelts" geregelt. Ich nehme an, dass die oben genannten Fehler im Rahmen der üblichen Qualitätssicherungsprozesse auch der BPOLD STA auffielen und ein anderes Poster aufgehängt wurde. Bitte übersenden Sie mir den Text der tatsächlich ausgehängten Plakate, möglichst in elektronischer Form.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfsweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 304000 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/304000/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Bundespolizeidirektion Sankt Augustin
Bundespolizeidirektion Sankt Augustin Sachbereich 31 SB31- 110206-01/24 Sehr << Antragsteller:in >>
Von
Bundespolizeidirektion Sankt Augustin
Betreff
Ausgehängtes Plakat zur AV Waffenverbot K/D
Datum
23. April 2024 14:04
Status
Nicht-öffentliche Anhänge:
240307-01-bpoldsta-plakat-waffenverbotszone.pdf
121,0 KB
rsantwort-23-04-24.pdf
330,3 KB
Bundespolizeidirektion Sankt Augustin Sachbereich 31 SB31- 110206-01/24 Sehr << Antragsteller:in >> beigefügte Dokumente übersende ich zur Kenntnisnahme und weiteren Verwendung. Mit freundlichen Grüßen