Sehr << Antragsteller:in >>
vielen Dank für ihr Interesse am Naturschutz, insbesondere an den Ausgleichsmaßnahmen, die neben Schutzgebieten einen Beitrag zum Naturschutz leisten. Das Kompensationskataster des Kreises Soest verzeichnet ca. 2000 Kompensationsflächen im Kreisgebiet.
Zunächst die rechtliche Einordnung:
Gemäß §17 (4) BNatSchG ist der Verursacher eines Eingriffs verpflichtet Ort, Art und Umfang des Eingriffs darzulegen und zu bewerten, sowie die notwendigen Kompensationsmaßnahmen in qualitativer und quantitativer Hinsicht aufzuzeigen.
Die Eingriffsregelung wird i. d. R. im sogenannten "Huckepackverfahren" bei anderen fachgesetzlichen Genehmigungsverfahren, z.B. baurechtlichen Genehmigungen, Planfeststellungsverfahren im Straßenbau, angewandt.
Zuständig ist dann die verfahrensführende Behörde, das sind u.a. die Baugenehmigungsbehörde des Kreises Soest, die BR Arnsberg, wie auch die örtlichen Bauämter der Städte.
Nur diese können jeweils Ihre Fragen zur Anzahl der im Jahr 2023 genehmigten Bauvorhaben mit Ausgleichsmaßnahmen beantworten.
Die UNB hat zu ca. 500 Eingriffsfällen in 2023 Stellung genommen.
Nur ein sehr geringer Teil war mit einer eigenen landschaftsrechtlichen Genehmigung verbunden. Nur bei Eingriffen , die keiner anderen fachgesetzlichen Genehmigung bedürfen (z. B. Aufschüttungen höher als 2 m oder Beseitigung einer landschaftsprägenden Hecke), ist die untere Naturschutzbehörde für die Anwendung der Eingriffsregelung verantwortlich.
Es ist richtig, dass die Funktionsfähigkeit von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen dauerhaft sicherzustellen ist. Um dies zu gewährleisten bedarf es einer regelmäßigen Überprüfung, ob die mit der Maßnahme angestrebten Funktionen tatsächlich erreicht werden.
Auch diese Überprüfungen liegen in der Zuständigkeit der jeweiligen Genehmigungsbehörde.
Um Ihrem Antrag gerecht zu werden, haben wir die notwendige Anfrage zur Beantwortung Ihrer Fragen beim zuständigen Bauamt des Kreises Soest zur Stellungnahme eingereicht und folgende Stellungnahme erhalten:
"Stellungnahme Bauamt Kreis Soest:
Informationsanfrage vom 11.02.2024 von Herrn << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >>
1.Anzahl der Ausgleichsmaßnahmen für Bauvorhaben für 2023
Im Zuge von Genehmigungsverfahren nach der BauO NRW erfolgt die Beteilung aller betroffenen Fachbehörden. Ist von einer Betroffenheit des Naturschutzrechtes auszugehen erfolgt die fachliche Einbindung der Unteren Naturschutzbehörde ins Verfahren. Diese prüft im Einzelfall, „ob“, „wie“ und „wie viele“ Eingriffsregelungen (Ausgleich-, Ersatzmaßnahmen oder Ausgleichsabgaben) festgesetzt werden sollen. Durch eine abschließende Aufnahme der Eingriffsregelung(en) in die baurechtliche Bescheidung, werden diese (und andere Bestimmungen) dem Genehmigungsinhaber zur Einhaltung aufgegeben.
Grundsatz ist, dass ein Genehmigungsinhaber die Inhalte seiner Bescheidung umsetzt und sich somit gesetzeskonform verhält.
Diese Annahme einer gesetzeskonformen Ausübung kann erschüttert werden (z.B. Nachbarbeschwerden, Anzeigen durch Fachbehörden, Abnahmen, Inspektionen) und löst in Folge ein gesondertes ordnungsrechtliches Verfahren bei der Baubehörde oder ggf. einer anderweitig zuständigen Ordnungsbehörde mit all seinen Konsequenzen aus.
Festzuhalten ist somit, dass die Baubehörde aus den jährlich erlassen Bescheiden keine Listen oder Dokumentationen erstellt, welche die einzelnen naturschutzrechtlichen Eingriffsregeln nach Anzahl und Art filtert und abrufbar im Umsetzungserfolg nachhält.
2.Anzahl die nicht korrekt oder gar nicht ausgeführt wurden für 2023
Gleiches ist für die ordnungsrechtlichen Verfahren bei der Bauaufsicht des Kreises Soest festzuhalten. Es werden keine Listen oder Dokumentationen geführt, welche die Ordnungsverfahren thematisch nach verletzen Rechten sortieren und für abgleichende Prüfvorgänge für Fachbehörden oder Dritte vorhält.
3.Anzahl der Kontrollen der Maßnahmen von der UNB für 2023
Keine Angaben durch das Bauamt möglich.
Ergebnis:
Jede Person hat nach Maßgabe der Vorgaben der UIG NRW/UIG einen Anspruch auf freien Zugang zu Umweltinformationen, über die eine informationspflichtige Stelle im Sinne UIG NRW/UIG verfügt. Das Recht auf bereits bestehende Informationen beinhaltet z.B. den Zugang zu vorliegenden Anträgen, Karten, Prognosen, Stellungnahmen, Pläne, Prüfungen, Messberichten. Vorliegende Informationen durchlaufen vor Zugangseröffnung eine Herausgabeprüfung. Es muss sichergestellt werden, dass keine entgegenstehende Rechte (Betriebs-/Geschäftsgeheimnisse, Daten Dritter etc.) betroffen werden bzw. bei betroffenen Rechten eine zur Entscheidung führende Güterabwägung erfolgt.
Die unter Nr. 1 angeforderte Nennung der Anzahl von Ausgleichsmaßnahmen, welche ein Teil von Eingriffsregelungen sein können, ist nicht möglich, da diese Anzahl generell für keinen Zeitraum durch das Bauamt erhoben wurde oder erhoben wird.
Diese Information ist somit nicht vorhanden. Die Anzahl der Eingriffsregelungen müsste erst recherchiert, auf Ausgleichsmaßnahmen gefiltert, im Anschluss aufbereitet und dokumentiert werden. Es müsste folglich erst eigenständige neue Information erstellt werden.
Ein solcher Anspruch auf Erstellung neuer Informationen ist aus den Vorgaben der UIG NRW/UIG nicht ableitbar.
Gleiches ist auf die Anfrage der Anzahl auf die Nr. 2 zu übertragen. Im Ergebnis muss die angeforderte Anzahl erst als Information recherchiert, gefiltert, aufbereitet und dokumentiert werden.
Wie bereits festgestellt ist ein solcher Anspruch auf Neuerstellung von Informationen für Antragsteller nicht aus UIG NRW/UIG herleitbar.
Diese Ausführungen bzgl. nicht vorhandener Listen oder Dokumentationen betreffen nur das Bauamt Kreis Soest. Ob die Bauämter in Soest, Werl, Lippstadt und Warstein von dieser Arbeitsweise abweichen und zusätzliche Dokumentationen vornehmen ist nicht bekannt."
Ende der Stellungnahme des Bauamtes des Kreises Soest.
Ich hoffe Ihre Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG mit der dazugehörigen Fragestellung wurde zufriedenstellend beantwortet.
Für weitere Rückfragen stehe wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen