Auskünfte zur Barrierefreiheit der Website (hs-flensburg.de)
Bei der Betrachtung ihres Webauftrittes fällt (neben einiger technischer Mängel) auf, dass dieser weder barrierefrei noch in leichter Sprache abrufbar ist.
Laut § 11 des Gesetzes zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen in Schleswig-Holstein
(Landesbehindertengleichstellungsgesetz - LBGG), sind öffentlichen Stellen des Landes (zu denen auch Universitäten, Fachhochschulen und Hochschulen gehören s. Artikel 2 Absatz 1 Nummer 4 der Richtlinie 2014/24/EU) dazu verpflichtet, ihre Websites und mobilen Anwendungen, einschließlich der für ihre Beschäftigten bestimmten Angebote im Intranet barrierefrei im Sinne des Artikel 4 der Richtlinie (EU) 2016/2102 zu gestalten.
Diese barrierefreie Gestaltung sollte innerhalb der in Artikel 12 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2016/2102 genannten Fristen erfolgen. Daher bis spätestens zum 23. September 2020 bzw. 23. Juni 2021 für mobile Anwendungen.
Die angeforderte Information wäre, warum das Landesrecht bzw. Unions-Recht bisher nicht umgesetzt oder angewendet wurde und welche Planungen, Termine oder Fristen ihrerseits betreffend die Entwicklung ihrer Website im betreffenden Bereich oder darüber hinaus vorgesehen sind.
Ergebnis der Anfrage
Die Erklärung unter der angegebenen URL ist korrekt und bekannt, allerdings lässt diese keine Zeitplanung sichtbar werden und besteht fast unverändert seit 2020.
Anfrage teilweise erfolgreich
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Datum5. Oktober 2022
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8. November 2022
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