Auskunft aus InVeKoS-Datenbank anhand GPS-Daten
Antrag nach BayDSG/BayUIG/VIG
Guten Tag,
Ich interessiere mich für die InVeKoS-Datenbank und habe auf zi-daten.de gesehen, dass Ihre Behörde für diese Datenbank zuständig ist.
1. Ich möchte Sie daher bitten, mir mitzuteilen, welchen Landwirten die folgenden Ackerflächen gehören:
51°35'01.8"N 9°48'05.4"E
51°09'38.9"N 9°22'09.7"E
50°14'57.8"N 7°22'32.1"E
53°09'58.8"N 8°42'46.9"E
52°52'15.2"N 12°46'32.0"E
49°02'24.9"N 11°10'22.6"E
52°37'24.3"N 13°25'12.5"E
52°09'57.1"N 11°51'25.3"E
Ich möchte anhand dessen bei den zuständigen Landesbehörden die Aufzeichnungen über die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln im Sinne des § 11 Abs. 1 PflSchG bzw. des Art. 67 Abs. 1 UAbs. 1 Satz 2 EU-Pflanzenschutz-VO anfragen.
Ich bin mir nicht sicher, wie Ihre Datenbank aufgebaut ist und wie leicht es Ihnen fällt, anhand der GPS-Koordinaten die Landwirte zu ermitteln. Soweit Ihnen das möglich ist bitte ich Sie, mir auch den Namen des Betriebs und die Anschrift desselben zu nennen. Außerdem, soweit Sie das vorliegen haben, die Bezeichnung des Flurstücks.
2. Außerdem bitte ich um eine Mitteilung, ob die unter https://www.zi-daten.de/ads-adress.html genannten Behörden auch diejenigen sind, die auf Landesebene tatsächlich in der Lage dazu sind, Auskünfte zu Landwirt und Betrieb von angegebenen GPS-Koordinaten sind. Wenn die dort aufgeführten Behörden dazu nicht in der Lage sind bitte ich um eine kurze Aufzählung, welche Behörden in den Ländern dann dazu in der Lage sind.
Zu meiner Anfrage, insbesondere der Ziffer 1, die folgende rechtliche Würdigung:
I. Umweltinformation
Der Name des Landwirts/der Landwirtin und des zugehörigen Betriebs ist eine Umweltinformation iSd UIG. Bei diesen Informationen handelt es sich um „Daten über Maßnahmen oder Tätigkeiten, die sich auf die Umweltbestandteile [ ] auswirken oder wahrscheinlich auswirken“ gem. § 2 Abs. 3 Nr. 3 lit. a) UIG bzw. des entsprechenden Landesrechts. Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts legt den Begriff „Umweltinformationen“ im Allgemeinen und auch „Daten“ im Besonderen denkbar weit aus:
„(1) Der Begriff der Maßnahme oder Tätigkeit iSv § 2 Abs. 3 Nr. 3 UIG ist weit zu verstehen (vgl. BVerwGE 108, 369 = NVwZ 1999, 1220). Entscheidend ist, dass sich die Maßnahme bzw. das Vorhaben auf Umweltbestandteile oder Umweltfaktoren auswirken oder wahrscheinlich auswirken kann. Dem weiten Begriffsverständnis entspricht, dass Art. 2 Nr. 1 Buchst. e UIRL auch Kosten-Nutzen-Analysen oder sonstige wirtschaftliche Analysen und Annahmen, die zur Vorbereitung oder Durchführung von umweltrelevanten Maßnahmen verwendet werden, als Umweltinformationen definiert. Erfasst werden damit auch Angaben, die die wirtschaftliche Realisierbarkeit einer umweltrelevanten Maßnahme betreffen (BVerwGE 130, 223 = NVwZ 2008, 791 Rn. 13). Systematisch spricht für eine weite Auslegung auch die weite Fassung von Art. 2 Nr. 1 Buchst. c UIRL, wonach Umweltinformationen auch sämtliche Informationen über Maßnahmen (einschließlich Verwaltungsmaßnahmen), wie zB Politiken, Gesetze, Pläne und Programme, Umweltvereinbarungen und Tätigkeiten sind, die sich auf die unter den Buchst. a und b genannten Umweltbestandteile und -faktoren auswirken oder wahrscheinlich auswirken, sowie Maßnahmen oder Tätigkeiten zum Schutz dieser Elemente.
Weit ist auch der Begriff der Daten iSv § 2 Abs. 3 UIG zu verstehen. Die Daten selbst müssen keinen unmittelbaren Bezug zu einer konkreten Planung aufweisen. § 2 Abs. 3 Nr. 3 UIG bezieht sich ausdrücklich auf „alle Daten“ über die erfassten Maßnahmen, so dass es nicht der Feststellung der Umweltinformationseigenschaft für jede einzelne Angabe bedarf (BVerwGE 135, 34 = NVwZ 2010, 189). Da § 2 Abs. 3 UIG alle Daten „über“ Maßnahmen oder Tätigkeiten mit Umweltbezug erfasst, muss sich allein die Maßnahme oder Tätigkeit auf Umweltbestandteile oder Faktoren auswirken oder wahrscheinlich auswirken können. Eines unmittelbaren Zusammenhangs der Daten mit der Umwelt bedarf es hingegen nicht.“
(BVerwG, Urt. v. 23.2.2017 – 7 C 31/15, NVwZ 2017, 1775, Rn. 54f.)
Diesen Maßstäben folgend handelt es sich bei den begehrten Informationen um Umweltinformationen.
Es ist nach der zitierten Rechtsprechung des BVerwG gerade nicht erforderlich, dass der Name des Landwirts/der Landwirtin und des zugehörigen Betriebs sowie die Anschrift desselben isoliert betrachtet einen Umweltbezug haben, vielmehr reicht es aus, dass es sich hierbei um Daten „über“ eine Maßnahme mit Umweltbezug handelt, nämlich den Einsatz von Pestiziden.
II. Vorhandensein der Informationen
Maßgeblich für meinen Anspruch ist allein, ob Ihnen die begehrten Informationen vorliegen, siehe § 2 Abs. 3 UIG. Das Kriterium der Verfügungsbefugnis findet im UIG keine Anwendung, vgl. insoweit BVerwG mit Beschluss vom 1. November 2007 – 7 B 37/07 –, juris Rn. 19f. Daher ist für meinen Auskunftsanspruch Ihnen gegenüber unbeachtlich, ob ggf. auch andere Behörden über die begehrten Informationen verfügen; sofern die Informationen bei Ihnen vorliegen, sind Sie mir (auch insoweit) zur Auskunft verpflichtet.
III. Kein Ausschluss aufgrund personenbezogener Daten
Bei den begehrten Informationen handelt es sich offensichtlich um personenbezogene Daten. Der Zugang zu selbigen ist ausnahmsweise dennoch nicht ausgeschlossen, weil es sich vorliegend um Informationen über Emissionen handelt, sodass gem. § 9 Abs. 1 S. 2 UIG der Zugang zu selbigen nicht verwehrt ist. Dies wurde durch die einschlägige Rechtsprechung bestätigt (Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 4. Mai 2021 – 10 S 2422/20, juris, Rn. 64ff. sowie OVG Lüneburg, Beschluss vom 14. Dezember 2022 – 2 ME 2/22, juris, Rn. 16).
IV. Unbeachtlichkeit der strengeren Auskunftsrechte nach dem InVeKoSDG
Dass das deutsche InVeKoSDG grundsätzlich strenge Anforderungen an Auskünfte aus der Datenbank stellt steht einer Auskunft nach dem UIG ebenfalls nicht entgegen. Das Auskunftsrecht nach dem UIG ist durch die EU-Umweltinformationsrichtlinie vorgegeben, entgegenstehendes nationales Recht muss insoweit unangewendet bleiben (siehe hierzu beispielhaft BVerwG, Urteil vom 20.02.2020 - 1 C 22.19 - juris Rn. 43 m. w. N. sowie VGH BW a.a.O. Rn. 29ff.).
V. Einfache, gebührenfreie Auskunft
Ich kenne Ihre Datenbank nicht und kann daher schwer abschätzen, welchen Verwaltungsaufwand eine Auskunft aus selbiger für Sie verursacht. Ich gehe allerdings davon aus, dass mit Angabe der GPS-Koordinaten eine Auskunft leicht möglich ist und daher gebührenfrei erfolgen kann.
Andernfalls bitte ich um eine Darlegung, wie die Datenbank aufgebaut ist, welche Schritte Sie vornehmen müssten, um anhand der GPS-Koordinaten die begehrten Informationen bereitzustellen und welche Dauer und Stundensätze Sie dafür veranschlagen müssten. Gerne können Sie mir auch mitteilen, anhand welcher Daten (z.B. Flurstücke) Ihnen eine Auskunft einfacher möglich wäre.
Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, so bitte ich um eine substantiierte Darlegung Ihrer Gründe anhand der hier aufgeworfenen Rechtsfragen und der beiden zitierten einschlägigen Gerichtsentscheidungen.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach Art. 39 des Bayerischen Datenschutzgesetzes (BayDSG), Art. 3 Abs. 1 des Bayerischen Umweltinformationsgesetzes (BayUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind.
Sollten diese Gesetze nicht einschlägig sein, bitte ich Sie, die Anfrage als Bürgeranfrage zu behandeln.
Ich verweise auf Art. 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BayUIG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.
Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.
Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort verspätet
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Datum28. Januar 2024
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1. März 2024
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