Auskunft des Rechtsamtes zum IFG

Bitte teilen Sie mir mit welche Auskünfte das Rechtsamt in den beiden Anfragen von Herrn Rietdorf, 660.1, zum IFG gegeben hat.

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Warte auf Antwort
  • Datum
    22. Dezember 2023
  • Frist
    24. Januar 2024
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Burkhard Herbach
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Bi…
An Kommunalverwaltung Bielefeld Details
Von
Burkhard Herbach
Betreff
Auskunft des Rechtsamtes zum IFG [#295428]
Datum
22. Dezember 2023 15:27
An
Kommunalverwaltung Bielefeld
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Bitte teilen Sie mir mit welche Auskünfte das Rechtsamt in den beiden Anfragen von Herrn Rietdorf, 660.1, zum IFG gegeben hat.
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Burkhard Herbach Anfragenr: 295428 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/295428/ Postanschrift Burkhard Herbach << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Burkhard Herbach
Kommunalverwaltung Bielefeld
Sehr geehrter Herr Herbach, in der im Betreff genannten Angelegenheit übersende ich Ihnen angefügt meinen ablehne…
Von
Kommunalverwaltung Bielefeld
Betreff
Auskunft des Rechtsamtes zum IFG NRW [#295428]
Datum
22. Januar 2024 16:37
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Herbach, in der im Betreff genannten Angelegenheit übersende ich Ihnen angefügt meinen ablehnenden Bescheid vom heutigen Tage mit der Bitte um Kenntnisnahme. Mit freundlichen Grüßen

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Burkhard Herbach
Sehr << Anrede >> Ihre Auslegung ist falsch. Die Information, das es insgesamt um einen geförderten G…
An Kommunalverwaltung Bielefeld Details
Von
Burkhard Herbach
Betreff
AW: Auskunft des Rechtsamtes zum IFG NRW [#295428]
Datum
23. Januar 2024 11:45
An
Kommunalverwaltung Bielefeld
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> Ihre Auslegung ist falsch. Die Information, das es insgesamt um einen geförderten Glasfaserausbau geht ist zwar richtig, in diesem Fall aber lediglich initiales Ereignis und nicht bei Ihnen angefragt. Das geht alleine schon aus dem "Betreff" hervor. Das zuständige Amt für Verkehr, Hr. Rietdorf u.a., hatten sich bislang dem IFG NRW gegenüber verweigert und keine dem IFG entsprechende Antworten geliefert. Auf den Umstand, das das IFG NRW zu beachten sei, hat sich Herr Rietdorf nach eigener Aussage mit 2 Anfragen an "sein" Rechtsamt gewandt. Als Bürger der Stadt Bielefeld bin ich der Meinung, das es eher "mein" Rechtsamt ist, welches die Interessen der Bürger zu vertreten hat. Das ist auch insofern erfolgt, als Hr. Rietdorf nach Ihren Auskünften bereit war, zumindest der Form nach, sich dem IFG NRW zu unterwerfen und entsprechende Antworten - wenn auch nach wie vor unvollständig - zu geben. Bei der hier geforderten Offenlegung der Antworten auf die beiden Anfragen des Hr. Rietdorf handelt es sich gerade nicht um die von Ihnen unterstellte Auskunft zum geförderten Glasfaserausbau, sondern um eine darüber angesiedelte Positionierung der Stadt Bielefeld zum IFG NRW. Das dieses der Fall ist belegt die Tatsache, das Hr Rietdorf Anfragen gestellt hat und das Rechtsamt ihm Antworten gegeben hat. Diese Antworten stellen sicher keine "innerbehördliche Willens- oder Meinungsbildung" da. Wie einschlägig nachzulesen ist, sind Sitzungsprotokolle und ähnliches als Willens- oder Meinungsbildend anzusehen. Nicht jedoch die Ergebnisse ! Sie haben Hr. Rietdorf richtigerweise mitgeteilt, das er und seine Mitarbeiter bislang gegen das IFG NRW verstoßen haben und er sich der Freigabe der Information nicht weiter entziehen darf. Warum Sie die übergeordnete Frage nach der Gültigkeit des IFG NRW für Mitarbeiter der Stadt Bielefeld in einen anderen Vorgang interpretieren wollen ist nicht nachvollziehbar. Genauso wenig wie ihr Hinweis auf das Urteil des OVG Münster. Hier ist die Beklagte IHK ja gerade zur umfassenden Informationserteilung verurteilt worden. Also genau dem Gegenteil dessen, was Sie nachweisen wollen. Im Übrigen ging es in dem Verfahren auch nur darum ob eigene Regelungen der IHK das IFG aushebeln können. Was natürlich nicht der Fall ist. Nach dem zitierten Urteil ist der Informationszugang vollständig zu gewähren ! Im übrigen haben Sie nicht dargelegt welche Entscheidung bzw. innerbehördliche Willens- oder Meinungsbildung zu treffen gewesen wäre. Da es hier einfach um das Befolgen des IFG NRW geht, ist gar keine Entscheidung zu treffen. Es ist einfach zu befolgen (siehe oben, Urteil OVG Münster...). Sie sind lediglich nachträglich und erst nach Einschaltung von Frag-den-Staat und nach Hinweis auf das IFG NRW befasst worden. Traurig genug, das ein scheinbar leitender Mitarbeiter, das nicht nicht selbstständig versteht. Würde man Ihrer der Auffassung folgen, könnte jeglicher Informationsanspruch nach dem IFG einfach abgewehrt werden, sofern auch nur eine entfernte inner- oder überbehördliche Kommunikation stattgefunden hat. Natürlich auch ohne Sie offen zu legen. Im übrigen werden Sie spätestens nach Abschluß des Verfahrens die Informationen geben müssen (§7 IFG NRW Abs.3). Weshalb ich Sie noch auf ihre Archivierungspflicht hinweise. Und richtig, die Landesdatenschutzbeauftragte wird auch hiermit befasst werden. Wen man der Presse glauben darf, unterliegt die Stadt Bielefeld regelmäßig in Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Minden. Das dürfte auch in diesem Fall wieder so kommen. Ich bitte um eine Fristverlängerung zur Klageeinreichung gegen diesen Bescheid, da es angemessen erscheint zunächst die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit damit zu befassen. Mit freundlichen Grüßen Burkhard Herbach Anfragenr: 295428 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/295428/ Postanschrift Burkhard Herbach << Adresse entfernt >>