Auskunft in Bezug auf § 23 b Abs. 3 GVG
unter Bezug auf das Az.: 3133E-15 Vg. 24 Dr. Kon/Dro
möchte ich wissen, wieviele als Familienrichter eingesetzte Richter des Amtsgerichtes Rostock die Qualifikationen, wie sie im § 23 b GVG gesetzlich verpflichtend geregelt sind, belegbar aufweisen.
Insbesondere möchte ich wissen, ob die am AG HRO tätige Familienrichterin Stechemesser nachweislich über die o.a. Qualifikationen verfügt.
Es handelt sich hierbei um eine Anfrage zur Fachaufsicht der Richter, die nicht die Einsetzung selbiger durch das AG betrifft, sondern um das Vorliegen eines gesetzlichen Richters in Familienangelegenheiten. Es geht hierbei nicht um die Prüfung oder Kontrolle der richterlichen Unabhängigkeit. Es geht vielmehr um das Bindungsgebot des einzelnen Familienrichters bzw. des AG HRO an Recht und Gesetz, wie es sich aus dem GG ableitet.
Ich möchte daher auch wissen, wie es sich verhält, wenn ein als Familienrichter tätiger Richter die Qualifikationen nicht aufweisst und welche rechtlichen (u. U. dienstrechtlichen) Auswirkungen dies auf die getroffenen Beschlüse entfaltet.
Ferner möchte ich wissen, wie das AG HRO bisher mit derlei Auskunftsanfragen verfahren hat.
Neben dem allgemeinen rechtlichen Auskunftsanspruch habe ich im o.a. Az. ein persönliches Interesse und damit eine Auskunftsberechtigung nachgewiesen.
Anfrage abgelehnt
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Datum31. Januar 2023
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2. März 2023
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