Auskunft in Bezug auf § 23 b Abs. 3 GVG

Anfrage an: Amtsgericht Rostock

unter Bezug auf das Az.: 3133E-15 Vg. 24 Dr. Kon/Dro

möchte ich wissen, wieviele als Familienrichter eingesetzte Richter des Amtsgerichtes Rostock die Qualifikationen, wie sie im § 23 b GVG gesetzlich verpflichtend geregelt sind, belegbar aufweisen.
Insbesondere möchte ich wissen, ob die am AG HRO tätige Familienrichterin Stechemesser nachweislich über die o.a. Qualifikationen verfügt.

Es handelt sich hierbei um eine Anfrage zur Fachaufsicht der Richter, die nicht die Einsetzung selbiger durch das AG betrifft, sondern um das Vorliegen eines gesetzlichen Richters in Familienangelegenheiten. Es geht hierbei nicht um die Prüfung oder Kontrolle der richterlichen Unabhängigkeit. Es geht vielmehr um das Bindungsgebot des einzelnen Familienrichters bzw. des AG HRO an Recht und Gesetz, wie es sich aus dem GG ableitet.

Ich möchte daher auch wissen, wie es sich verhält, wenn ein als Familienrichter tätiger Richter die Qualifikationen nicht aufweisst und welche rechtlichen (u. U. dienstrechtlichen) Auswirkungen dies auf die getroffenen Beschlüse entfaltet.

Ferner möchte ich wissen, wie das AG HRO bisher mit derlei Auskunftsanfragen verfahren hat.

Neben dem allgemeinen rechtlichen Auskunftsanspruch habe ich im o.a. Az. ein persönliches Interesse und damit eine Auskunftsberechtigung nachgewiesen.

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    31. Januar 2023
  • Frist
    2. März 2023
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Matthias Bräuer
Antrag nach dem IFG M-V, LUIG, VIG – (vorab per E-Mail, parallel per Fax) Guten Tag, bitte senden Sie mir Folge…
An Amtsgericht Rostock Details
Von
Matthias Bräuer
Betreff
Auskunft in Bezug auf § 23 b Abs. 3 GVG [#269148]
Datum
31. Januar 2023 14:42
An
Amtsgericht Rostock
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wird verschickt...
Antrag nach dem IFG M-V, LUIG, VIG – (vorab per E-Mail, parallel per Fax) Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
unter Bezug auf das Az.: 3133E-15 Vg. 24 Dr. Kon/Dro möchte ich wissen, wieviele als Familienrichter eingesetzte Richter des Amtsgerichtes Rostock die Qualifikationen, wie sie im § 23 b GVG gesetzlich verpflichtend geregelt sind, belegbar aufweisen. Insbesondere möchte ich wissen, ob die am AG HRO tätige Familienrichterin Stechemesser nachweislich über die o.a. Qualifikationen verfügt. Es handelt sich hierbei um eine Anfrage zur Fachaufsicht der Richter, die nicht die Einsetzung selbiger durch das AG betrifft, sondern um das Vorliegen eines gesetzlichen Richters in Familienangelegenheiten. Es geht hierbei nicht um die Prüfung oder Kontrolle der richterlichen Unabhängigkeit. Es geht vielmehr um das Bindungsgebot des einzelnen Familienrichters bzw. des AG HRO an Recht und Gesetz, wie es sich aus dem GG ableitet. Ich möchte daher auch wissen, wie es sich verhält, wenn ein als Familienrichter tätiger Richter die Qualifikationen nicht aufweisst und welche rechtlichen (u. U. dienstrechtlichen) Auswirkungen dies auf die getroffenen Beschlüse entfaltet. Ferner möchte ich wissen, wie das AG HRO bisher mit derlei Auskunftsanfragen verfahren hat. Neben dem allgemeinen rechtlichen Auskunftsanspruch habe ich im o.a. Az. ein persönliches Interesse und damit eine Auskunftsberechtigung nachgewiesen.
Dies ist ein Antrag auf Auskunft bzw. Einsicht nach § 1 Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG) bzw. nach Landesumweltinformationsgesetz (LUIG), soweit Umweltinformationen nach § 3 Abs. 3 UIG betroffen sind, bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte diese Anfrage wider Erwarten keine einfache Anfrage sein, bitte ich Sie darum, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Ich verweise auf § 11 Abs. 1 Satz 1 LIFG und bitte Sie, unverzüglich über den Antrag zu entscheiden. Soweit Umwelt- oder Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 3 Abs. 3 Satz 1 UIG bzw. § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an sonstige Dritte. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Matthias Bräuer Anfragenr: 269148 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/269148/ Postanschrift Matthias Bräuer << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Matthias Bräuer
Matthias Bräuer
Guten Tag, meine Informationsfreiheitsanfrage „Auskunft in Bezug auf § 23 b Abs. 3 GVG“ vom 31.01.2023 (#269148) …
An Amtsgericht Rostock Details
Von
Matthias Bräuer
Betreff
AW: Auskunft in Bezug auf § 23 b Abs. 3 GVG [#269148]
Datum
2. März 2023 01:06
An
Amtsgericht Rostock
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, meine Informationsfreiheitsanfrage „Auskunft in Bezug auf § 23 b Abs. 3 GVG“ vom 31.01.2023 (#269148) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 1 Tag überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Matthias Bräuer

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Amtsgericht Rostock
Kein Nachrichtentext
Von
Amtsgericht Rostock
Via
Briefpost
Betreff
Datum
2. März 2023
Status
Anfrage abgeschlossen
Nicht-öffentliche Anhänge:
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