Auskunft Schöffenwahl 2023

Anfrage an: Landgericht Bonn

Auskunft über den ermittelten Bedarf von Haupt- und Ersatzschöffen für die Amtsperiode 2024-2029 des Amts- und des Landgerichts Bonn.

Die Kriterien für die Schöffenwahl besagen:
"Die Vorschlagslisten sollen alle Gruppen der Bevölkerung nach Geschlecht, Alter, Beruf und sozialer Stellung angemessen berücksichtigen (§ 36 Abs. 2 Satz 1 GVG)."
Bitte übersenden Sie eine Aufstellung in der abzulesen ist, welche Gruppen gebildet wurden und wie viele Menschen in den entsprechenden Gruppen vorgeschlagen waren, in der Vorschlagsliste der Schöffenwahl 2023 für das Amts- und das Landgericht Bonn.

Bitte geben Sie weiter an, wie viele der ausgewählten Schöffen welcher Gruppe zugehörig sind.

Information nicht vorhanden

  • Datum
    13. März 2024
  • Frist
    16. April 2024
  • Ein:e Follower:in
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Au…
An Landgericht Bonn Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Auskunft Schöffenwahl 2023 [#303048]
Datum
13. März 2024 15:43
An
Landgericht Bonn
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Auskunft über den ermittelten Bedarf von Haupt- und Ersatzschöffen für die Amtsperiode 2024-2029 des Amts- und des Landgerichts Bonn. Die Kriterien für die Schöffenwahl besagen: "Die Vorschlagslisten sollen alle Gruppen der Bevölkerung nach Geschlecht, Alter, Beruf und sozialer Stellung angemessen berücksichtigen (§ 36 Abs. 2 Satz 1 GVG)." Bitte übersenden Sie eine Aufstellung in der abzulesen ist, welche Gruppen gebildet wurden und wie viele Menschen in den entsprechenden Gruppen vorgeschlagen waren, in der Vorschlagsliste der Schöffenwahl 2023 für das Amts- und das Landgericht Bonn. Bitte geben Sie weiter an, wie viele der ausgewählten Schöffen welcher Gruppe zugehörig sind.
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 303048 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/303048/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Landgericht Bonn
Info Sehr geehrte Damen und Herren, vielen Dank für Ihre E-Mail. Diese automatisch erzeugte Antwort erhalten Sie,…
Von
Landgericht Bonn
Betreff
Info
Datum
13. März 2024 15:44
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrte Damen und Herren, vielen Dank für Ihre E-Mail. Diese automatisch erzeugte Antwort erhalten Sie, weil Sie soeben an das Landgericht Bonn eine E-Mail geschickt haben. Bitte nehmen Sie folgende wichtige Hinweise zur Kenntnis: Der Übermittlungsweg per E-Mail dient ausschließlich dazu, informelle Mitteilungen außerhalb von anhängigen Verfahren zu übersenden. In Rechtssachen können daher auf diesem Wege insbesondere keine Schriftsätze, Mitteilungen oder sonstige Einsendungen zu Verfahren übersandt werden, da die Identität des Absenders nicht mit Sicherheit festgestellt werden kann. Aus diesem Grund erfolgt eine Bearbeitung solcher elektronischer Post nicht. Bitte benutzen Sie deshalb in diesen Angelegenheiten in Ihrem eigenen Interesse die üblichen Übermittlungswege, insbesondere auch dann, wenn durch eine Mitteilung eine Frist gewahrt werden soll. Alle übrigen Anliegen werden an die zuständige Stelle weitergeleitet und bearbeitet. Zum 01. Januar 2018 ist der elektronische Rechtsverkehr (ERV) in Zivilsachen, Strafsachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit bundesweit eingeführt worden. Ab diesem Zeitpunkt können gemäß § 130a ZPO, § 32a StPO Anträge und sonstige Schriftsätze rechtsverbindlich in elektronischer Form bei den Gerichten eingereicht werden. Die Vorschrift findet in sämtlichen Verfahren nach der Zivilprozessordnung (ZPO), dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (§ 14 Abs. 2 FamFG) und der Strafprozessordnung (StPO) Anwendung. Eine einfache E-Mail reicht nach den genannten Vorschriften nicht aus, um wirksam elektronische Dokumente bei Gericht einzureichen. Weitere Informationen hierzu finden Sie auf der Internetseite der Justiz Nordrhein-Westfalen<https://www.justiz.nrw/JM/schwerpunkte/erv/index.php>. Zum 01.01.2022 ist zudem in vielen Rechtsbereichen für bestimmte Anträge und Schriftsätze für „professionelle Einreicher“ (z.B. Rechtsanwälte) die Verpflichtung zu elektronischen Einreichung auf einem sicheren Übermittlungsweg in Kraft getreten. Näheres können Sie den Vorschriften § 130d ZPO, § 14b FamFG, § 46g ArbGG, § 65d SGG, § 55d VwGO, § 52d FGO und § 32d StPO (auch in Verbindung mit § 110c OWiG) entnehmen. Auch hierzu finden Sie weitere Informationen auf der Internetseite der Justiz Nordrhein-Westfalen<https://www.justiz.nrw/JM/schwerpunkte/erv/index.php>. Diese E-Mail dient allein Ihrer Information. Bitte antworten Sie nicht auf diese Nachricht. Mit freundlichen Grüßen

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Landgericht Bonn
IFG-Antrag -145E-670- Herrn << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adres…
Von
Landgericht Bonn
Betreff
IFG-Antrag
Datum
22. März 2024 14:28
Status
Anfrage abgeschlossen
-145E-670- Herrn << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> Ihr IFG-Antrag vom 13.03.2024 Sehr << Antragsteller:in >> unter Bezugnahme auf Ihren IFG-Antrag, der hier am 13.03.2024 eingegangen ist, übermittele ich Ihnen gerne folgende Informationen zu Ihrer Anfrage. Die von Ihnen gewünschten Informationen zu den Vorschlagslisten für die Schöffenwahl liegen dem Präsidenten des Landgerichts nicht vor. Die Aufstellung der Vorschlagslisten und deren Prüfung nach § 36 Abs. 2 S. 1 GVG erfolgt durch die Gemeinden und nicht durch das Landgericht. Die Vorschlagslisten werden von der Verwaltung des Landgerichts weder geführt noch kontrolliert. Ich darf Sie insoweit auf die sog. Schöffen-AV zur Vorbereitung und Durchführung der Wahl für das Schöffen- und Jugendschöffenamt (AV des JM - 3221- I.2 - und RdErl. D. MGFFI - 313-6153 - vom 04.03.2009 - JMBl NRW. S. 70 in der Fassung vom 06.12.2022, JMBl. NRW S 599) aufmerksam machen, die online verfügbar ist. Mit freundlichen Grüßen