Auskunft über Antrag auf ein kostenpflichtiges Missbrauchsverfahren nach § 31 EnWG bei der zuständigen Regulierungsbehörde.

Anfrage an: Bundesnetzagentur

Bis heute habe ich keine Eingangsbestätigung des Antrag vom 09.11.18 auf ein kostenpflichtiges Missbrauchsverfahren nach § 31 EnWG bei der zuständigen Regulierungsbehörde gegen Thüringer Energie AG erhalten. Das jahrelange rechtswidrige Handeln der Thürigner Energie AG und der Thüringer Energienetze gegen Letztverbraucher wird durch die BNetzA mit Tun durch Unterlassen weiter geschützt.

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    29. November 2018
  • Frist
    1. Januar 2019
  • 0 Follower:innen
Anton Malzer
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Bis heute habe i…
An Bundesnetzagentur Details
Von
Anton Malzer
Betreff
Auskunft über Antrag auf ein kostenpflichtiges Missbrauchsverfahren nach § 31 EnWG bei der zuständigen Regulierungsbehörde. [#34962]
Datum
29. November 2018 13:25
An
Bundesnetzagentur
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Bis heute habe ich keine Eingangsbestätigung des Antrag vom 09.11.18 auf ein kostenpflichtiges Missbrauchsverfahren nach § 31 EnWG bei der zuständigen Regulierungsbehörde gegen Thüringer Energie AG erhalten. Das jahrelange rechtswidrige Handeln der Thürigner Energie AG und der Thüringer Energienetze gegen Letztverbraucher wird durch die BNetzA mit Tun durch Unterlassen weiter geschützt.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Anton Malzer <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Anton Malzer << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Anton Malzer

Ein Zeichen für Informationsfreiheit setzen

FragDenStaat ist ein gemeinnütziges Projekt und durch Spenden finanziert. Nur mit Ihrer Unterstützung können wir die Plattform zur Verfügung stellen und für unsere Nutzer:innen weiterentwickeln. Setzen Sie sich mit uns für Informationsfreiheit ein!

Jetzt spenden!