Auskunft über die in Anspruch genommenen Leistungen bei gesetzlichen Krankenkassen


In Ihrer INFOTHEK gibt es folgendes Musterschreiben vom 11.09.2014 zum Thema
Auskunft über in Anspruch genommene Leistungen ( GKVAuskunftLeistung.pdf)

1) Ist dieses Schreiben noch passend zu aktuellen Gesetzeslage?

http://www.bfdi.bund.de/SharedDocs/Musterschreiben/GesundheitSoziales/GKVAuskunftLeistung.pdf?__blob=publicationFile&v=3

2) Nach dieser Mustervorlage dürften die Krankenkassen nicht über personenbezogene medizinische Daten in Ihren Datenbanken verfügen.

Senden Sie mir bitte die Dokumente bzw. die entsprechenden Links auf die gesetzlichen Grundlagen, in der genau festgelegt wird, welche Daten bzw. welche medizinischen Daten die gesetzlichen Krankenkassen in ihren Datenbanken erfassen bzw. nicht erfassen dürfen.

3) Existieren gesetzliche Regelungen bzw. Empfehlungen, mit welcher Zustellungsart (normale Post, Einschreiben mit Rückschein, o.ä.) diese sensiblen Daten nachweisbar nur dem berechtigten Empfänger ausgehändigt werden dürfen?

4) Welche Regelungen (aus Punkt 3) gelten für eine Sozialdatenauskunft?

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    21. April 2015
  • Frist
    23. Mai 2015
  • Ein:e Follower:in
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Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: In Ihrer INFOTH…
An Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Auskunft über die in Anspruch genommenen Leistungen bei gesetzlichen Krankenkassen [#9483]
Datum
21. April 2015 12:40
An
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
In Ihrer INFOTHEK gibt es folgendes Musterschreiben vom 11.09.2014 zum Thema Auskunft über in Anspruch genommene Leistungen ( GKVAuskunftLeistung.pdf) 1) Ist dieses Schreiben noch passend zu aktuellen Gesetzeslage? http://www.bfdi.bund.de/SharedDocs/Musterschreiben/GesundheitSoziales/GKVAuskunftLeistung.pdf?__blob=publicationFile&v=3 2) Nach dieser Mustervorlage dürften die Krankenkassen nicht über personenbezogene medizinische Daten in Ihren Datenbanken verfügen. Senden Sie mir bitte die Dokumente bzw. die entsprechenden Links auf die gesetzlichen Grundlagen, in der genau festgelegt wird, welche Daten bzw. welche medizinischen Daten die gesetzlichen Krankenkassen in ihren Datenbanken erfassen bzw. nicht erfassen dürfen. 3) Existieren gesetzliche Regelungen bzw. Empfehlungen, mit welcher Zustellungsart (normale Post, Einschreiben mit Rückschein, o.ä.) diese sensiblen Daten nachweisbar nur dem berechtigten Empfänger ausgehändigt werden dürfen? 4) Welche Regelungen (aus Punkt 3) gelten für eine Sozialdatenauskunft?
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Eine Antwort an meine persönliche E-Mail-Adresse bei meinem Telekommunikationsanbieter FragDenStaat.de stellt keine öffentliche Bekanntgabe des Verwaltungsaktes nach § 41 VwVfG dar. Ich behalte mir vor, mir nach Eingang Ihrer Auskünfte gegebenfalls um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen, Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Az. III-360 II#0788 Sehr geehrtAntragstell…
Von
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Betreff
Auskunft über die in Anspruch genommenen Leistungen bei gesetzlichen Krankenkassen; Bezug: Ihr Schreiben vom 21. April 2015; Az. III-360 II#0788
Datum
22. April 2015 11:23
Status
Anfrage abgeschlossen
Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Az. III-360 II#0788 Sehr geehrtAntragsteller/in vielen Dank für Ihre E-Mail vom 21.4.2015. Hiermit bestätige ich zunächst nur den Eingang Ihrer Eingabe. Sie wird unter dem oben genannten Geschäftszeichen geführt. Der/Die zuständige Sachbearbeiter/in wird sich so schnell wie möglich mit Ihnen in Verbindung setzen. Mit freundlichen Grüßen
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
III-360 II#0788 Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Sehr geehrtAntragsteller…
Von
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Betreff
Auskunft über die in Anspruch genommenen Leistungen bei gesetzlichen Krankenkassen [#9483]
Datum
24. April 2015 09:16
Status
Anfrage abgeschlossen
III-360 II#0788 Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Sehr geehrtAntragsteller/in vielen Dank für Ihre E-Mail vom 21. April 2015. Zunächst möchte ich Sie darauf hinweisen, dass es sci hierbei n i c h t um einen "Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG)" und erst Recht n i c h t Um einen Antrag nach "§ 3 Umweltinformationsgesetz (UIG)" handelt. Es handelt sich streng genommen noch nicht einmal um einen Eingabe eines betroffen Bürgers im Sinne von § 81 Absatz 1 Nummer 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X). Zu Ihren Fragen 1) Tatsächlich ist der Text nicht mehr passend zur aktuellen Gesetzeslage, da der/die Versicherte nicht mehr Anspruch auf " die im jeweils letzten Geschäftsjahr in Anspruch genommenen Leistungen und deren Kosten", sondern über " über die in einem Zeitraum von mindestens 18 Monaten vor Antragstellung in Anspruch genommenen Leistungen und deren Kosten" hat. Ich werde veranlassen, dass das Musterschreiben so schnell wie möglich der aktuellen Gesetzeslage angepasst wird. Vielen Dank für den Hinweis. 2) Der Schluss, "nach dieser Mustervorlage dürften die Krankenkassen nicht über personenbezogene medizinische Daten in Ihren Datenbanken verfügen", ist so nicht richtig. Einen derartigen Schluss kann man aus der Mustervorlage eigentlich nicht ziehen. Richtig ist aber, dass die gesetzlichen Krankenkassen nur im beschränktem Maß über medizinische Daten verfügen dürfen. Über welche Daten gesetzliche Krankenkassen verfügen dürfen ist im Wesentlichen im Fünften Buch Sozialgesetzbuch (SGB V), insbesondere im § 284 SGB V, geregelt. 3) Gesetzliche Regelungen, mit welcher Zustellungsart (normale Post, Einschreiben mit Rückschein, o.ä.) diese sensiblen Daten nachweisbar nur dem berechtigten Empfänger ausgehändigt werden dürfen, gibt es hier - wie auch in anderen Bereichen nicht. Ob es hier innerhalb der gesetzlichen Krankenkassen Empfehlungen, etwa des GKV-Spitzenverbandes gibt, ist mir nicht bekannt. 4) Frage 4 geht von der irrigen Ansicht aus, die Daten nach Frage 3 seien keine Sozialdaten. Was ein Sozialdatum ist, ist in § 67 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch geregelt. Dnach sind Sozialdaten "Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person (Betroffener), die von einer in § 35 des Ersten Buches genannten Stelle im Hinblick auf ihre Aufgaben nach diesem Gesetzbuch erhoben, verarbeitet oder genutzt werden". Danach sind alle (personenbezogenen) Daten, die ein Sozialleistungsträger für Zwecke des Sozialbuches erhebet, verarbeitet oder nutzt Sozialdaten. Im Sinne Ihrer vorangegangenen Daten sind sowohl die Kassenärztlichen Vereinigungen als auch die gesetzlichen Krankenkassen Sozialleistungsträger im Sinne dieser Vorschrift. Außer den Daten ihrer Beschäftigten, die dem allgemeinen Datenschutz, insbesondere (aber nicht nur) § 32 Bundesdatenschutzgesetz unterfal len, dürfen die Sozialleistungsträger als öffentlich-rechtliche Stellen nur Daten haben, für die sie eine gesetzliche Grundlage (bei den Sozialleistungsträgern aus dem Sozialgesetzbuch als Ganzem) haben. Dies bedeutet hier im Konkreten, alle Daten bei den gesetzlichen Krankenkassen - außer den Beschäftigtendaten - sind Sozialdaten im Sinne des § 67 SGB X, für die es eine gesetzliche Grundlage geben muss, im Falle der gesetzlichen Krankenkassen, aus dem Ersten, Vierten, Zehnten und vor allem Fünften Buch Sozialgesetzbuch. Um welche Art von Daten es sich handelt, ist dabei irrelevant. Es können Name, Anschrift oder medizinische Daten etc- etc. sein. Alles dies sind Sozialdaten. Für den Begriff des Sozialdatums im Sinne des § 67 Absatz 1 SGB X spielt die Sensibilität des Datum zunächst keine Rolle. Erst bei der Frage der Zulässigkeit des konkreten Umgangs gibt es für besondere Arten personenbez ogener D aten (zum Begriff siehe § 67 Absatz 12 SGB X) bestimmte gesetzliche Vorgaben. Ich hoffe, ich habe Ihnen mit dieser Auskunft weiterhelfen können. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bedanke mich, dass Sie trotzdem geantwortet haben! Den Passus aus Ihrem Muste…
An Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Auskunft über die in Anspruch genommenen Leistungen bei gesetzlichen Krankenkassen [#9483]
Datum
24. April 2015 15:33
An
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bedanke mich, dass Sie trotzdem geantwortet haben! Den Passus aus Ihrem Mustervorlage "Die Kassenärztliche Vereinigung hat Ihnen diese Angaben verschlossen zur Weiterleitung an mich zur Verfügung zu stellen (§ 305 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch)" habe ich so verstanden, dass die KK selbst keine oder nur wenige medizinische hat. Die KK müsste mir also einen verschlossenen Versandumschlag mit einem verschlossenen Umschlag der KV zu senden, oder? Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 9483 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in

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Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
III-360 II#0788 Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Sehr geehrtAntragsteller/…
Von
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Betreff
Auskunft über die in Anspruch genommenen Leistungen bei gesetzlichen Krankenkassen [#9483]
Datum
27. April 2015 18:30
Status
III-360 II#0788 Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Sehr geehrtAntragsteller/in vielen Dank für Ihre E-Mail vom 24. April 2015. Ihre Schlussfolgerung, "dass die KK selbst keine oder nur wenige medizinische hat", sollte bei Vorliegen eines gesetzesmäßigen Zustandes bei den Krankenkassen (noch) richtig sein. Die Einschränkungen kommen daher, dass wir bei Kontrollen bisweilen andere Erfahrungen machen und zudem ändert der Gesetzgeber gerade einige gesetzliche Bestimmmungen, so dass künftig die Krankenkassen mehr medizinische Informationen haben werden. Andererseits muss es nicht unbedingt sein, dass die gesetzliche Krankenkasse Ihnen einen verschlossenen Versandumschlag mit einem verschlossenen Umschlag der KV zu senden müsste. Das ist eine Frage der Organisation Ihrer gesetzlichen Krankenkasse. Wenn die gesetzliche Krankenkasse die Beantwortung von Anträgen nach § 305 SGB V so organisiert, dass diese durch eine räumlich, organisatorisch abgeschottete Stelle innerhalb der Krankenkasse geschieht, dann kann die Beantwortung auch in einem Umschlag erfolgen. Ziel der Abschottungsregeln ist nicht, dass der Versicherte getrennt Umschläge erhält, sondern dass die gesetzliche Krankenkasse über diesen Weg nicht Informationen erhält und dauerhaft speichert, die ihr nicht zustehen. Wenn daher technisch-organisatorisch bei der gesetzlichen Krankenkasse sichergestellt ist, dass die von der KV zur Beantwortung eines Antrages nach § 305 SGB V übermittelten Informationen auss chlie� �lich für diesen Zweck verarbeitet werden und danach alsbald gelöscht werden, kann es auch andere Lösungsmöglichkeiten geben, zumal die Informationen im Jahr 2015 häufig nicht mehr auf Papier transportiert werden, auch nicht zwischen KV und gesetzlicher Krankenkasse. Mit freundlichen Grüßen