Auskunft über (Nachbar-)Grundstückseigentümer

ich bin Eigentümerin eines Grundstückes in Sinsheim-Rohrbach. Aufgrund einer geplanten Grenzbebauung - und ggf. auch aufgrund eines Kaufinteresses - habe ich Kontakt mit dem Grundbuchamt Tauberbischofsheim aufgenommen um zu erfahren wer Eigentümer des (unbebauten) Nachbargrundstückes ist (AZ TBB032 GRG 166/2021 Rohrbach (Sinsheim) GB 19547. Es wurde mir jedoch mitgeteilt, dass weder eine Grenzbebauung noch ein Kaufinteresse ausreichen, um zu erfahren wer Eigentümer des Nachbargrundstückes ist.

Die Frage an den Staat ist: Wo kann ich erfahren, wer Eigentümer meines Nachbargrundstückes ist.

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Warte auf Antwort
  • Datum
    22. Oktober 2021
  • Frist
    24. November 2021
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Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: ich bin Eigent…
An Amtsgericht Tauberbischofsheim Details
Von
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Betreff
Auskunft über (Nachbar-)Grundstückseigentümer [#231530]
Datum
22. Oktober 2021 10:50
An
Amtsgericht Tauberbischofsheim
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
ich bin Eigentümerin eines Grundstückes in Sinsheim-Rohrbach. Aufgrund einer geplanten Grenzbebauung - und ggf. auch aufgrund eines Kaufinteresses - habe ich Kontakt mit dem Grundbuchamt Tauberbischofsheim aufgenommen um zu erfahren wer Eigentümer des (unbebauten) Nachbargrundstückes ist (AZ TBB032 GRG 166/2021 Rohrbach (Sinsheim) GB 19547. Es wurde mir jedoch mitgeteilt, dass weder eine Grenzbebauung noch ein Kaufinteresse ausreichen, um zu erfahren wer Eigentümer des Nachbargrundstückes ist. Die Frage an den Staat ist: Wo kann ich erfahren, wer Eigentümer meines Nachbargrundstückes ist.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 25 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 231530 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/231530/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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