Auskunft über Rechtsverordnung nach § 9 Absatz 3 Satz 5

Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG

Sehr << Antragsteller:in >>

bitte senden Sie mir die Rechtsverordnung nach § 9 Absatz 3 Satz 5 RDG zu. Ferner bitte ich Sie um Informationen zur Beantwortung folgender Fragen zu § 9 Absatz 3 Satz 6 und zu § 9 Absatz 4 RDG:
- Welchen zeitlichen und inhaltlichen Umfang umfassen die jährliche Fortbildungsverpflichtungen für Rettungssanitäter gemäß § 9 Absatz 2 und für Rettungsassistenten?
- Welche Maßnahmen werden von der Senatsverwaltung ergriffen, um ausreichende medizinische Anforderungen von Rettungssanitätern insbesondere im Krankentransport und in der beliehenen Notfallrettung zu gewährleisten?

Dies ist ein Antrag auf Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 3 Abs. 1 Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind.

Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor.

Ich möchte Sie darum bitten, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können.

Ich verweise auf § 14 Abs. 1 Satz 1 IFG und bitte Sie, ohne Zeitverzug über den Antrag zu entscheiden. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie den Antrag ablehnen, gilt dafür nach § 15 Abs. 5 IFG Berlin eine Frist von zwei Wochen.

Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.

Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    13. Februar 2020
  • Frist
    17. März 2020
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir die…
An Senatsverwaltung für Inneres und Sport Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Auskunft über Rechtsverordnung nach § 9 Absatz 3 Satz 5 [#180281]
Datum
13. Februar 2020 07:17
An
Senatsverwaltung für Inneres und Sport
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir die Rechtsverordnung nach § 9 Absatz 3 Satz 5 RDG zu. Ferner bitte ich Sie um Informationen zur Beantwortung folgender Fragen zu § 9 Absatz 3 Satz 6 und zu § 9 Absatz 4 RDG: - Welchen zeitlichen und inhaltlichen Umfang umfassen die jährliche Fortbildungsverpflichtungen für Rettungssanitäter gemäß § 9 Absatz 2 und für Rettungsassistenten? - Welche Maßnahmen werden von der Senatsverwaltung ergriffen, um ausreichende medizinische Anforderungen von Rettungssanitätern insbesondere im Krankentransport und in der beliehenen Notfallrettung zu gewährleisten? Dies ist ein Antrag auf Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 3 Abs. 1 Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Ich möchte Sie darum bitten, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Ich verweise auf § 14 Abs. 1 Satz 1 IFG und bitte Sie, ohne Zeitverzug über den Antrag zu entscheiden. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie den Antrag ablehnen, gilt dafür nach § 15 Abs. 5 IFG Berlin eine Frist von zwei Wochen. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 180281 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/180281 Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Senatsverwaltung für Inneres und Sport
Diese Nachricht ist noch nicht öffentlich.
Von
Senatsverwaltung für Inneres und Sport
Betreff
Betreff versteckt
Datum
13. Februar 2020 07:17
Status
Warte auf Antwort

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Senatsverwaltung für Inneres und Sport
Sehr geehrteAntragsteller/in Ihre nachstehende elektronische Nachricht habe ich zuständigkeitshalber erhalten und…
Von
Senatsverwaltung für Inneres und Sport
Betreff
AW: Auskunft über Rechtsverordnung nach § 9 Absatz 3 Satz 5 [#180281] - Ihre Anfrage nach dem IFG
Datum
13. Februar 2020 15:45
Status
Anfrage abgeschlossen
image001.png
15,1 KB


Sehr geehrteAntragsteller/in Ihre nachstehende elektronische Nachricht habe ich zuständigkeitshalber erhalten und bestätige hiermit deren Eingang. In Bezug auf Ihr Akteneinsichtsbegehren vermag ich nicht zu erkennen, welche konkrete Akteneinsicht von Ihnen gewünscht wird. Nach § 17 Abs. 5 des Gesetzes zur Förderung der Informationsfreiheit im Land Berlin (Berliner Informationsfreiheitsgesetz - IFG) hat jede öffentliche Stelle ihre Aktenordnung allgemein zugänglich zu machen. Diese ist auf der Internetseite der Senatsverwaltung für Inneres und Sport https://www.berlin.de/sen/inneres/servi… einsehbar. Bitte nehmen Sie zunächst eine Konkretisierung vor, in welche Akten Sie Einsicht begehren. Erst dann kann ich Ihr Anliegen prüfen und Ihnen auch den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft mitteilen. Ungeachtet dessen kann ich Ihnen jedoch mitteilen, dass eine Rechtsverordnung im Sinne von § 9 Abs. 3 des Gesetzes über den Rettungsdienst für das Land Berlin (Rettungsdienstgesetz - RDG) vom 20.09.2016 (GVBl- S. 762) im Land Berlin (bislang) nicht erlassen worden ist. Beachten Sie bitte, dass es sich bei § 9 Abs. 3 Satz 4 RDG um eine sog. "Kann-Vorschrift" handelt. Das bedeutet im hiesigen Fall, dass seitens des Gesetzgebers die grundsätzliche Möglichkeiten geschaffen wurde, weitere Regelungen zur Fortbildung oder auch zu Vorgaben zur Ausbildung und Prüfung im Rahmen einer Rechtsverordnung zu erlassen. Eine Verpflichtung geht hiermit jedoch nicht einher. Im Hinblick auf die zeitlichen und inhaltlichen Anforderungen an die jährliche Fortbildungsverpflichtung verweise insoweit auf die amtliche Gesetzesbegründung zum RDG (Abgeordnetenhaus Berlin, Drucksache 17/2963 vom 01.06.2016, Seite 42). Dort heißt es: "Durch die Aufnahme einer Fortbildungsverpflichtung wird dem Gedanken Rechnung getragen, die Qualität des Rettungsdienstes zu sichern und einheitliche Standards zu etablieren und sicherzustellen. Unter die Fortbildungsverpflichtung fallen grundsätzlich alle im Rettungsdienst tätigen haupt- und ehrenamtlichen Kräfte. Im Hinblick auf die Aufgaben, mit denen Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter konfrontiert werden, ist es darüber hinaus sachgerecht, für diese Zielgruppe eine Mindestfortbildungsdauer gesetzlich festzuschreiben. Hierbei wurde in Auswertung der Anhörung eine Mindestanzahl von 40 Stunden (einer Woche) als sachgerecht erachtet. Ferner ist es wichtig, dass die Fortbildungen einen praktischen Schwerpunkt haben, um den Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitätern das notwendige Rüstzeug bzw. die notwendige Sicherheit für die Durchführung von heilkundlichen Maßnahmen an die Hand zu geben. Dies kann insbesondere durch Ausbildungsinhalte wie z.B. Simulationstrainings oder Praktika in Rettungsstellen und Operations- bzw. Intensivmedizinischen Einheiten erfolgen." Die jährliche Fortbildungsverpflichtung erstreckt sich demnach auf alle im Rettungsdienst tätigen Kräfte. Erhöhte (gesetzliche) Anforderungen werden dabei ausschließlich für die Fortbildung von Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitätern statuiert. An dieser Größenordnung (mindestens 40 Stunden) sollten sich die Anforderungen an Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitätern und Rettungsassistentinnen und Rettungsassistenten in einem angemessenen Verhältnis abgestuft orientieren. Darüber hinaus obliegt es in erster Linie der jeweiligen Aufgabenträgerin bzw. dem jeweiligen Aufgabenträger, im Bereich der Fortbildung der Beschäftigten tätig zu werden. Für weitergehende Maßnahmen (medizinische Anforderungen usw.) ist eine Zuständigkeit meines Hauses derzeit nicht gegeben. Sollte sich Ihre Anfrage mit dieser Auskunft nicht bereits erledigt haben, bitte ich Sie, Ihre Anfrage nach obigen Ausführungen zu konkretisieren und stehe ich Ihnen für etwaige Rückfragen gerne zur Verfügung. Ansonsten betrachte ich die Angelegenheit hiermit als abgeschlossen. Mit freundlichen Grüßen