Auskunft über meine Protokolldaten

ich begehre Informationszugang zu Protokolldaten über Abfragen meiner personenbezogenen Daten in Datenbanken des Landes Brandenburg.

Ich beantragte Auskunft darüber, welche Polizeibeamten meine Daten aus welchem Anlass innerhalb der letzten fünf Jahre im polizeilichen Informations- und Kommunikationssystem ("ComVor, POLAS und INPOL") bzw. System des Einwohnermeldewesens abgefragt haben. Ich veranlasse eine Protokolldatenauswertung und beantrage Akteneinsicht in die Protokolldatenauswertung ("Protokollbandabfrage").

Ich verweise auf das Urteil vom OVG Berlin-Brandenburg vom 01.12.2021 - 12 B 23/20. https://openjur.de/u/2382823.html

Dies ist ein Antrag auf Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 1 Brandenburger Informationsfreiheitsgesetz (AIG).

Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor.

Ich möchte Sie darum bitten, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können.

Ich bitte Sie, ohne Zeitverzug über den Antrag zu entscheiden und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen.

Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.

Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe!

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    26. August 2023
  • Frist
    30. September 2023
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz (AIG), BbgUIG, VIG Guten Tag, bitte senden Sie mi…
An Polizeipräsidium Brandenburg Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Auskunft über meine Protokolldaten [#286993]
Datum
26. August 2023 13:03
An
Polizeipräsidium Brandenburg
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz (AIG), BbgUIG, VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
ich begehre Informationszugang zu Protokolldaten über Abfragen meiner personenbezogenen Daten in Datenbanken des Landes Brandenburg. Ich beantragte Auskunft darüber, welche Polizeibeamten meine Daten aus welchem Anlass innerhalb der letzten fünf Jahre im polizeilichen Informations- und Kommunikationssystem ("ComVor, POLAS und INPOL") bzw. System des Einwohnermeldewesens abgefragt haben. Ich veranlasse eine Protokolldatenauswertung und beantrage Akteneinsicht in die Protokolldatenauswertung ("Protokollbandabfrage"). Ich verweise auf das Urteil vom OVG Berlin-Brandenburg vom 01.12.2021 - 12 B 23/20. https://openjur.de/u/2382823.html Dies ist ein Antrag auf Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 1 Brandenburger Informationsfreiheitsgesetz (AIG). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Ich möchte Sie darum bitten, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Ich bitte Sie, ohne Zeitverzug über den Antrag zu entscheiden und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe!
Dies ist ein Antrag nach dem Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz Brandenburg (AIG), dem Brandenburgischen Umweltinformationsgesetz (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Sollte dieser Antrag Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Meines Erachtens handelt es sich bei dieser Anfrage um einen einfachen Fall, der darum nach der Akteneinsichts- und Informationszugangsgebührenordnung (AIGGebO) kostenfrei zu beantworten ist. Mit Verweis auf § 6 Abs. 1 AIG möchte ich Sie um eine unverzügliche Antwort bitten, spätestens aber innerhalb eines Monats. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an sonstige Dritte. Mit Verweis auf AIG §7 Abs. 3 möchte ich Sie hiermit um eine Antwort per E-Mail bitten. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 286993 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/286993/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Polizeipräsidium Brandenburg
Ihre Anfrage an die Internetwache der Polizei Brandenburg vom 26.08.2023 Die Polizei Brandenburg lehnt eine Protok…
Von
Polizeipräsidium Brandenburg
Via
Briefpost
Betreff
Ihre Anfrage an die Internetwache der Polizei Brandenburg vom 26.08.2023
Datum
30. August 2023
Status
Warte auf Antwort
Die Polizei Brandenburg lehnt eine Protokollbandanfrage gem. § 71 des Brandenburgischen Polizeigesetzes (BbgPolG) bzw. § 40 des Brandenburgischen Polizei-, Justiz- und Maßregelvollzugsdatenschutzgesetzes (BbgPJMDSG) ab, da hier nicht das AIG zuständig ist, sondern gem. § 40 Abs. 2 BbgPJMDSG Protokolldaten von der Beauskunftung ausgenommen sind.
<< Anfragesteller:in >>
AW: Ihre Anfrage an die Internetwache der Polizei Brandenburg vom 26.08.2023 [#286993] Guten Tag, hiermit beschwe…
An Polizeipräsidium Brandenburg Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Ihre Anfrage an die Internetwache der Polizei Brandenburg vom 26.08.2023 [#286993]
Datum
13. September 2023 10:49
An
Polizeipräsidium Brandenburg
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, hiermit beschwere ich mich wegen der nicht erfolgten Auskunft über meine Protokolldateien, bei der Polizei Brandenburg. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 286993 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/286993/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
<< Anfragesteller:in >>
Guten Tag, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze Brandenburg (AIG, Bbg…
An Die Landesbeauftragte für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „Auskunft über meine Protokolldaten“ [#286993]
Datum
13. September 2023 11:08
An
Die Landesbeauftragte für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze Brandenburg (AIG, BbgUIG, VIG). Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/286993/ Ich bin der Meinung, die Anfrage wurde zu Unrecht auf diese Weise bearbeitet, weil gem. des Urteils des EuGH vom 22.06.2023 (579/22) auch Protokolldateien zu beauskunften sind. Nach Art. 1 Abs. 2 DSGVO sowie Erwägungsgrund 1 bestehen Anlass und Regelungsziel der DSGVO in der Umsetzung und Sicherstellung des gemäß Art. 8 Abs. 1 GRCh und Art. 16 Abs. 1 AEUV gewährleisteten Schutzes natürlicher Personen bei der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten. Schon nach Art. 8 Abs. 2 S. 2 GRCh besteht das Recht jeder Person, Auskunft über die sie betreffenden erhobenen Daten zu erhalten und die Berichtigung der Daten zu erwirken. Ausweislich von Erwägungsgrund 7 S. 2 zur DSGVO soll der Einzelne selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten bestimmen können, natürlichen Personen soll die Kontrolle über ihre eigenen Daten zukommen. Zu diesem Zweck räu- men Art. 8 Abs. 2 GRCh und Art. 15 Abs. 1 DSGVO der betroffenen Person ein Auskunftsrecht darüber ein, welche personenbezogenen Daten von Dritten erhoben worden sind. Ziel ist es, dass sich der Betroffene der Verarbeitung bewusst ist und auf dieser Grundlage deren Rechtmäßigkeit überprüfen kann (Erwägungsgrund 63 S. 1 zur DSGVO). Das Auskunftsrecht aus Art. 15 Abs. 1 DSGVO und - damit korrespondierend - das Recht auf Kopie gemäß Abs. 3 der Vorschrift stellen subjektive Datenschutzrechte dar. Erst die Kenntnis darüber, ob und in welchem Umfang ein Verantwortlicher personenbezogene Daten verarbeitet, versetzt die betroffene Person in die Lage, weitere Rechte auszuüben. Der Auskunftsanspruch soll für den Betroffenen Transparenz schaffen und ihm das für die Durchsetzung dieses Grundrechts notwendige Wissensfundament an die Hand geben. Er ist seiner Natur nach ein Instrument zur Durchsetzung der weiteren Betroffenenrechte wie Berichtigung (Art. 16 DSGVO), Löschung (Art. 17 DSGVO) oder dem datenschutzrechtlichen Schadensersatz (Art. 82 DSGVO). Sekundäres Gemeinschaftsrecht, dass - wie hier - der Achtung und Gewährleistung von unionalen Grundrechten dient, ist nach gefestigter Rechtsprechung in deren Lichte auszulegen. Ich möchte dazu auch auf das Urteil des OVG Berlin-Brandenburg, vom 01.12.2021 - 12 B 23/20 verweisen, indem geurteilt wurde, dass ein Auskunftsanspruch gem. IFG Berlin besteht. [...Die Vorschrift des § 62 Abs. 3 und 5 Berliner Datenschutzgesetz - Bln DSG - schließt einen Informationszugangsanspruch der betroffenen Person aus § 3 Abs. 1 Informations- freiheitsgesetz Berlin - IFG Bln - nicht aus. ...] (https://openjur.de/u/2382823.html) Siehe Rn.Nr.: 25 25II. Der Kläger hat einen Anspruch auf Informationszugang zu der Protokolldaten- auswertung aus § 3 Abs. 1 IFG Bln. Siehe Rn.Nr.: 26 261. Nach § 3 Abs. 1 IFG Bln hat jeder Mensch nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den in §2 IFG Bln genannten öffentlichen Stellen nach seiner Wahl ein Recht auf Einsicht in oder Auskunft über den Inhalt der von der öffentlichen Stelle geführten Akten. Siehe Rn.Nr.: 27 27Der Kläger ist als natürliche Person Anspruchsberechtigter. Die Polizei Berlin ist als Behörde des Landes Berlin informationspflichtige Stelle gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 IFG Bln. Nach § 3 Abs. 2 IFG Bln sind Akten im Sinne dieses Gesetzes u. a. alle schriftlich und elektronisch festgehaltenen Gedankenverkörperungen und sonstige Aufzeichnun- gen soweit sie, wie die streitgegenständliche Auswertung, amtlichen Zwecken dienen. Auch liegt ein konkreter Bezug zu einem Verwaltungsvorgang vor (zu diesem Er- fordernis Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14. Dezember 2006 - OVG 7 B 9.05 - juris Rn. 13 ff.). Die datenschutzrechtliche Rechtmäßigkeitskontrolle von Datenverar- beitungsvorgängen erfolgt mit Bezug auf den jeweiligen konkreten Abfragevorgang; die Protokolldatenauswertung stellt selbst einen Verwaltungsvorgang, nämlich die datenschutzrechtliche Rechtmäßigkeitskontrolle, dar. Die streitgegenständliche Auswertung ist daher eine "Akte" im Sinne des § 3 Abs. 2 IFG Bln, wie das Verwal- tungsgericht zu Recht angenommen hat. Da die Protokolldatenauswertung dem Beklagten tatsächlich vorliegt und Bestandteil seiner Verwaltungsvorgänge geworden ist, wird die Akte von ihm auch "geführt" (vgl. hierzu OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 2. Oktober 2007 - OVG 12 B 9.07 - juris Rn. 32). Dazu möchte ich anmerken, dass gem. Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz (AIG) vom 10. März 1998 (GVBl.I/98, [Nr. 04], S.46) zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. Mai 2018 (GVBl.I/18, [Nr. 7]) auch schon ein Einsichtsrecht bestehen könnte, da hier auch Verwaltungsaufgaben betroffen sind. Die §§ 4 und 5 stehen dem mMn. nicht entgegen. Insofern wäre es abzuwarten, inwiefern u.a. ein Auskunftsbegehren, gem. AIG Brandenburg, von Erfolg gekrönt wäre. Nach § 1 Akteneinsichtsrecht (AIG Brb.): „... Jeder hat nach Maßgabe dieses Gesetzes das Recht auf Einsicht in Akten, soweit nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen nach den §§ 4 und 5 entgegenstehen oder andere Rechtsvorschriften bereichs-spezifische Regelungen für einen unbeschränkten Personenkreis enthalten.... .“ § 2 Anwendungsbereich (1) Das Akteneinsichtsrecht besteht gegenüber den Behörden und Einrichtungen des Lan- des, den Landesbetrieben, den Gemeinden und Gemeindeverbänden, den kommunalen Unternehmen und Anstalten nach § 92 Absatz 2 Nummer 1 und 2 der Kommunalverfas- sung des Landes Brandenburg, den sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts des Landes sowie gegenüber natürlichen und juristischen Perso- nen des Privatrechts, denen Hoheitsaufgaben des Landes zur Erledigung in den Hand- lungsformen des öffentlichen Rechts durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes übertra- gen worden sind, soweit im Folgenden nichts anderes geregelt ist. Gegenüber dem kom- munalen Prüfungsamt bei dem für Inneres zuständigen Ministerium sowie dem Rech- nungsprüfungsamt des Landkreises beim Landrat als allgemeine untere Landesbehörde besteht das Akteneinsichtsrecht nur, soweit Verwaltungsaufgaben betroffen sind. § 3 Begriffsbestimmung Akten im Sinne dieses Gesetzes sind alle schriftlich, elektronisch, optisch, akustisch oder auf andere Weise aufgezeichneten Unterlagen, soweit diese ausschließlich amtlichen oder dienstlichen Zwecken dienen. Nicht hierunter fallen Vorentwürfe und Notizen, die nicht Bestandteil des Vorgangs sind und spätestens nach dessen Abschluß vernichtet werden. Des Weiteren ist gem. den Erwägungsgründen 11, 14, 15, 16, 21, 26, 34, 46,51 und 88 der RICHTLINIE (EU) 2016/680 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 27. April 2016, für die Kontrolle der Protokolldateien, die DSGVO einschlägig zuständig. Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anhänge: - 286993.pdf - 2023-08-30_1-20230901-aw-lapo-brb-aig-anfrage-zu-protokolldaten.pdf Anfragenr: 286993 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/286993/
Die Landesbeauftragte für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht
Ihr Antrag auf Informationszugang beim Polizeipräsidium Brandenburg vom 26. August 2023 Sehr << Antragstelle…
Von
Die Landesbeauftragte für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht
Betreff
Ihr Antrag auf Informationszugang beim Polizeipräsidium Brandenburg vom 26. August 2023
Datum
29. September 2023 14:28
Status
Warte auf Antwort
Sehr << Antragsteller:in >> in der Anlage erhalten Sie im Auftrag von Herrn S. Müller beigefügtes Schreiben vom 28. September 2023 zum Aktenzeichen 002/23/1529 zu Ihrer Kenntnis. Mit freundlichen Grüßen
Polizeipräsidium Brandenburg
Informationszugang zu Protokolldateien
Von
Polizeipräsidium Brandenburg
Via
Briefpost
Betreff
Informationszugang zu Protokolldateien
Datum
4. Oktober 2023
Status
Warte auf Antwort

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<< Anfragesteller:in >>
AW: Informationszugang zu Protokolldateien [#286993] Guten Tag, meine Informationsfreiheitsanfrage „Auskunft über…
An Die Landesbeauftragte für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Informationszugang zu Protokolldateien [#286993]
Datum
14. Oktober 2023 10:35
An
Die Landesbeauftragte für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, meine Informationsfreiheitsanfrage „Auskunft über meine Protokolldaten“ vom 26.08.2023 (#286993) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 15 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >>