Auskunft und Akteneinsicht zum käuflichen Erwerb der Liegenschaft „Jägerstraße 1, Stegen“ durch die Gemeinde Stegen

Anfrage an: Gemeinde Stegen

Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG

Sehr geehrte Damen und Herren,

Ich erbitte Information zu folgenden Punkten bezüglich des käuflichen Erwerbs der Liegenschaft „Jägerstraße 1, Stegen“ durch die Gemeinde Stegen:

1.) Schriftliche Auskunft über die Höhe des Kaufpreises der genannten Liegenschaft.

2.) Akteneinsicht bei Ihnen vor Ort in das aus Paragraph 153 BauGB resultierende Verkehrswertgutachten zu der genannten Liegenschaft.

Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 25 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind.

Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an.

Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.

Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.

Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    14. November 2022
  • Frist
    16. Dezember 2022
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Mark Rauschkolb
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, Ich erbitte Information zu folgenden Punkten bezüg…
An Gemeinde Stegen Details
Von
Mark Rauschkolb
Betreff
Auskunft und Akteneinsicht zum käuflichen Erwerb der Liegenschaft „Jägerstraße 1, Stegen“ durch die Gemeinde Stegen [#263196]
Datum
14. November 2022 08:45
An
Gemeinde Stegen
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, Ich erbitte Information zu folgenden Punkten bezüglich des käuflichen Erwerbs der Liegenschaft „Jägerstraße 1, Stegen“ durch die Gemeinde Stegen: 1.) Schriftliche Auskunft über die Höhe des Kaufpreises der genannten Liegenschaft. 2.) Akteneinsicht bei Ihnen vor Ort in das aus Paragraph 153 BauGB resultierende Verkehrswertgutachten zu der genannten Liegenschaft. Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 25 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen
Mark Rauschkolb Anfragenr: 263196 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/263196/ Postanschrift Mark Rauschkolb << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Gemeinde Stegen
Sehr geehrter Herr Rauschkolb, Ihr Antrag/E-Mail vom 14. November 2022 ist hier eingegangen. Sie entschuldigen, …
Von
Gemeinde Stegen
Betreff
AW: Auskunft und Akteneinsicht zum käuflichen Erwerb der Liegenschaft „Jägerstraße 1, Stegen“ durch die Gemeinde Stegen
Datum
13. Dezember 2022 21:16
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Rauschkolb, Ihr Antrag/E-Mail vom 14. November 2022 ist hier eingegangen. Sie entschuldigen, dass ich Ihnen erst heute antworten kann, wir im Rathaus waren jedoch von der aktuellen Krankheitswelle betroffen. Zudem war die Beantwortung einer Anfrage an die Kommunalaufsicht sehr zeitintensiv. Sie berufen sich in Ihrem Antrag auf zahlreiche Rechtsgrundlagen. Einschlägig ist jedoch nur das Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG), welches - wie Sie wissen - Gebühren und Auslagen auslösen kann (§ 10 LIFG). In Ihrer Anfrage sprechen Sie von einer einfachen Auskunft. Dies sehen wir keinesfalls so. Ihre Anfrage hinsichtlich der Einsichtnahme in das von Ihnen erwähnte Verkehrswertgutachten wirft u.a. verschiedene Fragen betreffend Ausschlussgründe nach §§ 4 und 6 LIfG auf, zu denen die Gemeinde auch rechtlichen Rat eingeholt hat. Die Gebühren überschreiten nach unserer ersten Schätzung mittlerweile die Grenze von 200 Euro nach § 10 Abs. 2 Satz 1 LIfG und werden voraussichtlich ca. 300 Euro betragen. Sollten wir Auslagen geltend machen können, würden diese deutlich darüber liegen. Bitte erklären Sie uns daher im Sinne von 10 Abs. 2 LIFG, ob wir Ihre Anfrage weiter verfolgen sollen. Mit freundlichen Grüßen
Mark Rauschkolb
Sehr << Anrede >> Vielen Dank für Ihr gestriges Schreiben. Hinsichtlich der Kostenabschätzung ist Ih…
An Gemeinde Stegen Details
Von
Mark Rauschkolb
Betreff
AW: Auskunft und Akteneinsicht zum käuflichen Erwerb der Liegenschaft „Jägerstraße 1, Stegen“ durch die Gemeinde Stegen [#263196]
Datum
14. Dezember 2022 10:57
An
Gemeinde Stegen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> Vielen Dank für Ihr gestriges Schreiben. Hinsichtlich der Kostenabschätzung ist Ihre Antwort zu unbestimmt. Insbesondere lassen Sie offen, ob Sie Auslagen geltend machen können, wollen bzw. werden. Das entsprechende Bestimmtheitsgebot ergibt sich aus Paragraph 10 Abs. 2 Satz 4 HS 2. Ohne eine valide Kostenschätzung kann ich sonst nicht die finanziellen Konsequenzen meines Tuns absehen. Ich bitte Sie deshalb mir mitzuteilen, dass die entsprechenden Gebühren einen Betrag von X,- € nicht übersteigen werden. Ferner weise ich darauf hin, dass mir die Kostenschätzung - wie von mir gewünscht - vor der Bearbeitung meines Antrags mitzuteilen ist. Ich entnehme Ihren Schreiben, dass Sie bereits meinen Antrag soweit bearbeitet haben, dass bei Ihnen Kosten in Höhe von ca. 300,- € aufgelaufen sind. Für diese Kosten trage ich folglich keinerlei Verantwortung. Schließlich bleibe ich bei meiner Auffassung, dass es sich hier um einen einfachen Fall nach Paragraph 10 Abs. 3 S 1 handelt. Entsprechende Wertgutachten sind nach Paragraph 4 Abs. 1 Nr. 6 LIFG BW grundsätzlich zugänglich zu machen. Eine komplizierte Rechtslage, wie Sie sie nicht substantiiert andeuten, existiert nicht. Abschließend möchte ich auf das berechtigte öffentliche Interesse an dem Vorgang hinweisen, da es sich hier um einen Grunderwerb mit Geldern der öffentlichen Hand handelt. Mit freundlichen Grüßen Mark Rauschkolb Anfragenr: 263196 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/263196/ Postanschrift Mark Rauschkolb << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mark Rauschkolb
Guten Tag, meine Informationsfreiheitsanfrage „Auskunft und Akteneinsicht zum käuflichen Erwerb der Liegenschaft …
An Gemeinde Stegen Details
Von
Mark Rauschkolb
Betreff
AW: Auskunft und Akteneinsicht zum käuflichen Erwerb der Liegenschaft „Jägerstraße 1, Stegen“ durch die Gemeinde Stegen [#263196]
Datum
22. Dezember 2022 07:51
An
Gemeinde Stegen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, meine Informationsfreiheitsanfrage „Auskunft und Akteneinsicht zum käuflichen Erwerb der Liegenschaft „Jägerstraße 1, Stegen“ durch die Gemeinde Stegen“ vom 14.11.2022 (#263196) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 7 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Mark Rauschkolb
Gemeinde Stegen
Guten Tag Herr Rauschkolb, hiermit bestätigen wir Ihnen den Eingang Ihrer heutigen Mail. Ich leite Ihr Mail an Fr…
Von
Gemeinde Stegen
Betreff
AW: Auskunft und Akteneinsicht zum käuflichen Erwerb der Liegenschaft „Jägerstraße 1, Stegen“ durch die Gemeinde Stegen [#263196]
Datum
22. Dezember 2022 10:41
Status
Warte auf Antwort
Guten Tag Herr Rauschkolb, hiermit bestätigen wir Ihnen den Eingang Ihrer heutigen Mail. Ich leite Ihr Mail an Frau Kleeb umgehend weiter. Mit freundlichen Grüßen
Gemeinde Stegen
Sehr geehrter Herr Rauschkolb, Ihre E-Mails vom 14. Dezember 2022 und vom 22. Dezember 2022 sind hier eingegangen…
Von
Gemeinde Stegen
Betreff
Auskunft und Akteneinsicht zum käuflichen Erwerb der Liegenschaft „Jägerstraße 1, Stegen“ durch die Gemeinde Stegen [#263196]
Datum
23. Dezember 2022 16:18
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Rauschkolb, Ihre E-Mails vom 14. Dezember 2022 und vom 22. Dezember 2022 sind hier eingegangen. Wir nehmen hierzu wie folgt Stellung: Die Gebühren und Auslagen im Sinne von § 10 LIFG werden mittlerweile einen Betrag von 400 € nicht übersteigen. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass kein weiterer Schriftverkehr, z.B. über "einfacher Fall" oder nicht, notwendig wird. § 10 Abs. 2 Satz 1 LIFG regelt eindeutig, wann die Behörde Sie vorab über die Höhe der Gebühren und Auslagen zu informieren hat. Insofern entspricht Ihre Rechtsauffassung nicht dem Landesrecht in Baden-Württemberg. Dass es sich um keinen einfachen Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 Satz 1 LIFG handelt, können Sie aus der beiliegenden Kostenliste (Stand 13.12.2022) entnehmen. Selbst die von Ihnen verwendete Quelle "Frag den Staat" verneint dies: "Eine Einsichtnahme bei der Behörde selbst ist aufgrund des damit verbundenen Personal - und Zeitaufwands der Behörde regelmäßig keine einfache Auskunft i.S.d. IFG." (Quelle: https://fragdenstaat.de/hilfe/tipps-fur-den-anfrageprozess/gebuehren-und-andere-kosten/). Mit Mail vom 13. Dezember 2022 forderten wir Sie gemäß § 10 Abs. 2 Satz 2 LIFG auf, zu erklären, ob Ihre Anfrage von Ihnen weiterverfolgt wird oder nicht. Mit freundlichen Grüßen
Mark Rauschkolb
Sehr << Anrede >> Bezugnehmend auf Ihre Schreiben vom 13. und 23.12.2022 bitte ich Sie in nachstehend…
An Gemeinde Stegen Details
Von
Mark Rauschkolb
Betreff
AW: Auskunft und Akteneinsicht zum käuflichen Erwerb der Liegenschaft „Jägerstraße 1, Stegen“ durch die Gemeinde Stegen [#263196]
Datum
5. Januar 2023 08:00
An
Gemeinde Stegen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> Bezugnehmend auf Ihre Schreiben vom 13. und 23.12.2022 bitte ich Sie in nachstehender Angelegenheit um die Weiterverfolgung meines Antrages. Mit freundlichen Grüßen Mark Rauschkolb

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Gemeinde Stegen
Ihre Anfrage zum Thema „Auskunft und Akteneinsicht zum käuflichen Erwerb der Liegenschaft Jägerstraße 1 in Stegen …
Von
Gemeinde Stegen
Betreff
Ihre Anfrage zum Thema „Auskunft und Akteneinsicht zum käuflichen Erwerb der Liegenschaft Jägerstraße 1 in Stegen durch die Gemeinde Stegen [#263196]
Datum
25. Januar 2023 13:46
Status
Sehr geehrter Herr Rauschkolb, beiliegend erhalten Sie die erbetene Auskunft. Mit freundlichen Grüßen