Auskunft zu Coronaspaziergang am 17.1. in Sinzig

Antrag nach dem LTranspG, VIG

Sehr geehrte Damen und Herren,

bitte beantworten Sie mir folgende Fragen:

Wurden beim sogenannten "Spaziergang" gegen die Coronamaßnahmen am 17.1.2022 in der Sinziger Innenstadt durch die anwesenden Einsatzkräfte Verstöße gegen die zuvor bekanntgemachten Auflagen zur Durchführung der Versammlung festgestellt und ermittelt?

Wenn ja, bei wie vielen erfolgte eine Ermittlung der Personalien der beteiligten Personen und wie viele Verfahren wurden daraufhin eingeleitet?

Wenn nein, warum wurde auf eine Ermittlung der offenkundlichen Verstöße hinsichtlich der Auflagen "Abstandsgebot und Maskenpflicht" verzichtet?

Wer hat die abweichende Handhabung des §7 des Versammlungsgesetzes, nachdem jede Versammlung (auch nicht angemeldete) einen Versammlunsgleiter benötigen, angeordnet bzw. welche natürliche Person war Versammlungsleiter?

Warum wurde es zugelassen, dass sich der "Spaiergang" nicht gem. vorheriger Auflage am Marktplatz aufgelöst hat, sonder unter Begleitung der Polizei bis zum Kirchplatz weitergezogen wurde und sich auch dort die Menge ohne Berücksichtigung der Auflagen (Abstand/Maske) weiter versammln konnte?

Dies ist ein Antrag auf Auskunft bzw. Einsicht nach § 2 Abs. 2 Landestransparenzgesetz (LTranspG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind.

Sollte diese Anfrage wider Erwarten keine einfache Anfrage sein, bitte ich Sie darum, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können.

Mit Verweis auf § 12 Abs. 3 Satz 1 LTranspG möchte ich Sie bitten, unverzüglich über den Antrag zu entscheiden. Soweit Umwelt- oder Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 12 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 LTranspG bzw. § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen.

Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.

Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    24. Januar 2022
  • Frist
    26. Februar 2022
  • Ein:e Follower:in
<< Anfragesteller:in >>
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An Polizeiinspektion Remagen Details
Von
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Betreff
Auskunft zu Coronaspaziergang am 17.1. in Sinzig [#238683]
Datum
24. Januar 2022 14:53
An
Polizeiinspektion Remagen
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LTranspG, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte beantworten Sie mir folgende Fragen: Wurden beim sogenannten "Spaziergang" gegen die Coronamaßnahmen am 17.1.2022 in der Sinziger Innenstadt durch die anwesenden Einsatzkräfte Verstöße gegen die zuvor bekanntgemachten Auflagen zur Durchführung der Versammlung festgestellt und ermittelt? Wenn ja, bei wie vielen erfolgte eine Ermittlung der Personalien der beteiligten Personen und wie viele Verfahren wurden daraufhin eingeleitet? Wenn nein, warum wurde auf eine Ermittlung der offenkundlichen Verstöße hinsichtlich der Auflagen "Abstandsgebot und Maskenpflicht" verzichtet? Wer hat die abweichende Handhabung des §7 des Versammlungsgesetzes, nachdem jede Versammlung (auch nicht angemeldete) einen Versammlunsgleiter benötigen, angeordnet bzw. welche natürliche Person war Versammlungsleiter? Warum wurde es zugelassen, dass sich der "Spaiergang" nicht gem. vorheriger Auflage am Marktplatz aufgelöst hat, sonder unter Begleitung der Polizei bis zum Kirchplatz weitergezogen wurde und sich auch dort die Menge ohne Berücksichtigung der Auflagen (Abstand/Maske) weiter versammln konnte? Dies ist ein Antrag auf Auskunft bzw. Einsicht nach § 2 Abs. 2 Landestransparenzgesetz (LTranspG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte diese Anfrage wider Erwarten keine einfache Anfrage sein, bitte ich Sie darum, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Mit Verweis auf § 12 Abs. 3 Satz 1 LTranspG möchte ich Sie bitten, unverzüglich über den Antrag zu entscheiden. Soweit Umwelt- oder Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 12 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 LTranspG bzw. § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen
Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 238683 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/238683/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>

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