Auskunft zu gemeldeten SARS-CoV-2-Fallzahlen
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG
Sehr geehrte Damen und Herren,
nach dem Verständnis des Antragstellers werden die Testwerte zum SARS-CoV-2-Virus von verschiedenen Laboren aus den im Land Berlin entnommenen Proben ermittelt und einmal oder mehrmals täglich an die Gesundheitsämter sowie die Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales übermittelt. Eine Aufschlüsselung der Fallzahlen nach übermittelndem Testcenter ist jedenfalls nicht öffentlich zugänglich. Bei einer identischen Anfrage an das Landesamt für Gesundheit und Soziales wurde zuständigkeitshalber auf die Senatsverwaltung für Gesundheit verwiesen.
Hiermit bitte ich um Auskunft aus der oder den jeweils relevanten Akten in schriftlicher oder elektronischer Form zu den folgenden, seit der KW10 2020 (hilfsweise ab dem Zeitpunkt, ab dem diese Daten vorliegen) erfassten Daten, jeweils aufgeschlüsselt nach dem übermittelnden Labor/Testcenter:
1. Eingesetztes Testverfahren / Produktname für den SARS-CoV-2-Test
2. Durchschnittliche Ct-Zyklenzahl (Cycle-Threshold) für den PCR-Test
3. Durchschnittliche klinische Sensitivität und Spezifität des eingesetzten Testverfahrens
4. Anzahl der durchgeführten PCR-Tests und der Antigen-Tests
5. Anzahl der übermittelten positiven SARS-CoV-2-Testergebnisse (PCR und Antigen jeweils)
Bezüglich der Positionen 4.) und 5.) erstreckt sich das Auskunftsersuchen zudem auf die nach Kalenderwoche und Labor aufgeschlüsselten Daten. Sollten vertragliche Vereinbarung der namentlichen Nennung der Labore bzw. Testcenter entgegenstehen, kann die Aufschlüsselung auch mit Synonymen erfolgen.
Soweit Ihnen die o.g. Informationen nicht vorliegen, sind Sie verpflichtet, die Testcenter bzw. diejenigen jur. Person des Privatrechts, derer Sie sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben bedienen, zur Auskunft heranzuziehen. Ist eine Aktenauskunft aus zwingenden Gründen ausgeschlossen, wird hilfsweise Akteneinsicht beantragt.
Dies ist ein Antrag auf Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 3 Abs. 1 Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind.
Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor.
Ich möchte Sie darum bitten, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können.
Ich verweise auf § 14 Abs. 1 Satz 1 IFG und bitte Sie, ohne Zeitverzug über den Antrag zu entscheiden. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie den Antrag ablehnen, gilt dafür nach § 15 Abs. 5 IFG Berlin eine Frist von zwei Wochen.
Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.
Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe!
Mit freundlichen Grüßen
Anfrage eingeschlafen
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Datum17. Dezember 2020
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20. Januar 2021
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