Auskunft zu NetzDG Meldungen

Wie viele Meldungen Aufgrund des NetzDG sind seit inkrafttreten des Gesetzes in Ihrem Ministerium eingegangen? Bitte inkludieren Sie in Ihrer Antwort:
- den Ausgang der Meldungen, bzw. den aktuellen Status falls der Vorgang zu den Meldungen noch nicht abgeschlossen ist,
- die Dauer der Bearbeitungszeit der Meldungen,
- die Zuordnung zu sozialen Netzwerken der Meldungen,
- den zeitlichen Verlauf der Anzahl der Meldungen und der Bearbeitungszeit seit inkrafttreten, bis heute.

Vielen Dank.

Ergebnis der Anfrage

Das Bundesamt und das Bundesministerium sind wohl unterschiedliche Institutionen. Ich schreibe das Bundesamt für Justiz nochmal an.

Information nicht vorhanden

  • Datum
    23. Juli 2023
  • Frist
    26. August 2023
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Wie viele Meldungen Aufgrund des Netz…
An Bundesministerium der Justiz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Auskunft zu NetzDG Meldungen [#284499]
Datum
23. Juli 2023 23:54
An
Bundesministerium der Justiz
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Wie viele Meldungen Aufgrund des NetzDG sind seit inkrafttreten des Gesetzes in Ihrem Ministerium eingegangen? Bitte inkludieren Sie in Ihrer Antwort: - den Ausgang der Meldungen, bzw. den aktuellen Status falls der Vorgang zu den Meldungen noch nicht abgeschlossen ist, - die Dauer der Bearbeitungszeit der Meldungen, - die Zuordnung zu sozialen Netzwerken der Meldungen, - den zeitlichen Verlauf der Anzahl der Meldungen und der Bearbeitungszeit seit inkrafttreten, bis heute. Vielen Dank.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfsweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 284499 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/284499/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Bundesministerium der Justiz
Bundesministerium der Justiz Z B 6 – zu: 145101#00002#0257 Sehr << Antragsteller:in >> zu Ihrem Ant…
Von
Bundesministerium der Justiz
Betreff
Auskunft zu NetzDG Meldungen [#284499]
Datum
25. Juli 2023 08:07
Status
Anfrage abgeschlossen
Bundesministerium der Justiz Z B 6 – zu: 145101#00002#0257 Sehr << Antragsteller:in >> zu Ihrem Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) vom 23. Juli 2023 teile ich Ihnen folgendes mit: Nach § 1 Absatz 1 Satz 1 IFG hat jeder nach Maßgabe des Gesetzes gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Nach § 2 Nummer 1 Satz 1 IFG ist amtliche Information jede amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnung, unabhängig von der Art ihrer Speicherung. Eine Voraussetzung für den Zugangsanspruch ist das Vorhandensein der Information bei der Behörde (Schoch, IFG, 2. Aufl., § 1 Rn. 398, § 2 Rn. 35 ff.). Das Bundesministerium der Justiz (BMJ) verfügt nicht über die von Ihnen angefragten Informationen. Beschwerden gegen rechtswidrige Inhalte nach § 1 Absatz 4 NetzDG werden vom Bundesamt für Justiz bearbeitet. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Guten Tag, Vielen Dank für ihr Antwort. Welche Meldungendaten zum NetzDG, die von Personen/Institutionen bei Ihn…
An Bundesministerium der Justiz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Auskunft zu NetzDG Meldungen [#284499]
Datum
26. Juli 2023 19:37
An
Bundesministerium der Justiz
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, Vielen Dank für ihr Antwort. Welche Meldungendaten zum NetzDG, die von Personen/Institutionen bei Ihnen eingegangen sind, liegen denn vor? Mit freundlichen Grüßen [geschwärzt] Anfragenr: 284499 Antwort an: [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt]

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Bundesministerium der Justiz
Bundesministerium der Justiz Z B 6 – zu: 145101#00002#0257 Sehr << Antragsteller:in >> zu Ihrer Nac…
Von
Bundesministerium der Justiz
Betreff
Auskunft zu NetzDG Meldungen [#284499]
Datum
28. Juli 2023 07:34
Status
Bundesministerium der Justiz Z B 6 – zu: 145101#00002#0257 Sehr << Antragsteller:in >> zu Ihrer Nachfrage vom 26. Juli 2023 teile ich ergänzend zum meiner E-Mail vom 25. Juli 2023 mit, dass im Bundesministerium der Justiz (BMJ) keine Meldungen von Nutzerinnen und Nutzern oder Beschwerdestellen über rechtswidrige Inhalte vorliegen. Solche Meldungen können gegenüber dem Bundesamt für Justiz erfolgen, wenn der Anbieter eines sozialen Netzwerks solche Inhalte nicht entfernt oder den Zugang zu ihnen nicht gesperrt hat. Mit freundlichen Grüßen