Auskunft zu Sendeleistungen Sendemasten Nr.: 680775 und 69013720

Anfrage an: Bundesnetzagentur

Informationen zu technischen Daten der Sendemasten, Standortbescheinigungs-Nr.: 680775 und 69013720, Datum der Erteilung: 10.8.2001 zur Einschätzung der elekromagnetischen Strahlenbelastung im unmittelbaren Wohnumfeld.

Bitte präzisieren Sie dazu alle dort ausstrahlenden hoch- und niederfrequenten Felder mit Sendeleistung.

Vielen Dank im Voraus.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    4. April 2022
  • Frist
    6. Mai 2022
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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Informationen zu …
An Bundesnetzagentur Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Auskunft zu Sendeleistungen Sendemasten Nr.: 680775 und 69013720 [#245453]
Datum
4. April 2022 10:57
An
Bundesnetzagentur
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Informationen zu technischen Daten der Sendemasten, Standortbescheinigungs-Nr.: 680775 und 69013720, Datum der Erteilung: 10.8.2001 zur Einschätzung der elekromagnetischen Strahlenbelastung im unmittelbaren Wohnumfeld. Bitte präzisieren Sie dazu alle dort ausstrahlenden hoch- und niederfrequenten Felder mit Sendeleistung. Vielen Dank im Voraus.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 245453 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/245453/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Bundesnetzagentur
Sehr Antragsteller/in vielen Dank für Ihre Anfrage über FragdenStaat.de. Neu errichtete und Erweiterungen bereit…
Von
Bundesnetzagentur
Betreff
WG: Auskunft zu Sendeleistungen Sendemasten Nr.: 680775 und 69013720 [#245453]
Datum
8. April 2022 14:35
Status
Anfrage abgeschlossen
2,5 MB
85,5 KB
Sehr Antragsteller/in vielen Dank für Ihre Anfrage über FragdenStaat.de. Neu errichtete und Erweiterungen bereits bestehender Funkstandorte, an denen Anlagen mit einer effektiven Sendeleistung von insgesamt 10 Watt oder mehr betrieben werden sollen, müssen auf Grundlage der Verordnung über das Nachweisverfahren zur Begrenzung elektromagnetischer Felder (BEMFV) ein Genehmigungsverfahren durchlaufen. Wird von der Bundesnetzagentur bei der Überprüfung hierfür festgestellt, dass die gültigen Grenzwerte zum Aufenthalt von Personen in elektromagnetischen Feldern in Wohnbereichen oder anderen der Allgemeinheit zugänglichen Bereichen sicher eingehalten werden, erteilt sie dem Betreiber der Funkanlage als Bestätigung eine Standortbescheinigung. Das Standortverfahren wird immer für jeden einzelnen Funkanlagenstandort individuell durchgeführt. Beigefügt erhalten Sie die von Ihnen erfragte(n) Standortbescheinigung(en): - Stob-Nr. 680775 - 92268 Etzelwang, Lehenhammer, Strecken-km 40,788 - Stob-Nr. 69013720 - 92268 Etzelwang, Gemarkung Schmidtstadt, Flurstück 1052 Neben den Sicherheitsabständen und bescheinigten Funkanlagen können Sie deren Montagehöhen und Hauptstrahlrichtungen der Standortbescheinigung entnehmen. Die Richtungsangabe der Hauptstrahlrichtung (HSR) entspricht den Himmelsrichtungen. Sie erfolgt im Uhrzeigersinn von 0 Grad Norden, rechtsdrehend zu 90 Grad (Osten) weiter zu 180 Grad (Süden) weiter zu 270 Grad (Westen) und endet bei 360 Grad oder 0 Grad Norden und zwar vom Standort der Sendeanten-ne(n) aus gesehen. Gerne möchte ich Ihnen das Standortverfahren am Beispiel der von Ihnen benannten Standorte erläutern: Zum Standort Stob-Nr. 680775: Für diesen Funkanlagenstandort wurde zuletzt am 09.08.2001 eine Standortbescheinigung erteilt, hier sind ausschließlich Bahnfunkanlagen der Deutschen Bahn AG vertreten. Die aktuelle Standortbescheinigung berücksichtigt folgende Vorgaben: - Sicherheitsabstand horizontal = 4,05 m - Sicherheitsabstand vertikal = 4,05 m (bezogen auf die Unterkante der niedrigsten Sendeantennen in 26,50 m Höhe über Grund). Dies bedeutet (bezogen auf Standort Stob-Nr. 680775): Erst wenn sich Personen von unten auf weniger als 4,05 m Abstand den Sendeanlagen und - gleichzeitig - auch seitlich auf weniger 4,05 m Abstand nähern, können die Feldstärken dort über den Grenzwerten liegen. Ist man in einer oder gar beiden Richtungen weiter entfernt, werden die geltenden Personenschutzgrenzwerte auch bei maximaler Sendeleistung eingehalten. Dem ebenfalls beiliegenden technischen Datenblatt können Sie weitere technische Infos entnehmen. Hinweis: Die in der Standortbescheinigung und im Datenblatt aufgeführten Funksysteme Pos. 3 bis 5 (= analoger Bahnfunk) wurden im Jahr 2021 außer Betrieb gemeldet. Am Standort Stob-Nr. 680775 sind somit gegenwärtig nur noch die GSM-Rail Funksysteme (Pos. 1 + 2) im Wirkbetrieb. Zum Standort Stob-Nr. 69013720: Für diesen Funkanlagenstandort wurde zuletzt am 01.06.2012 eine Standortbescheinigung erteilt. Die aktuelle Standortbescheinigung berücksichtigt folgende Vorgaben: - Sicherheitsabstand horizontal = 4,48 m - Sicherheitsabstand vertikal = 0,74 m (bezogen auf die Unterkante der niedrigsten Sendeantennen in 60,95 m Höhe über Grund). Dies bedeutet (bezogen auf Standort Stob-Nr. 669013720): Erst wenn sich Personen von unten auf weniger als 0,74 m Abstand den Sendeanlagen und - gleichzeitig - auch seitlich auf weniger 4,48 m Abstand nähern, können die Feldstärken dort über den Grenzwerten liegen. Ist man in einer oder gar beiden Richtungen weiter entfernt, werden die geltenden Personenschutzgrenzwerte auch bei maximaler Sendeleistung eingehalten. Hinweis: Die Bundesnetzagentur ist nicht befugt technische Daten dieses Standortes weiterzugeben. Jedoch habe ich Ihre diesbezügliche Anfrage an die zuständige Stelle mit der Bitte um Klärung weitergeleitet. Die Festlegung des Sicherheitsabstandes erfolgt im Rahmen des Standortverfahrens in der Regel rechnerisch. Bei der rechnerischen Festlegung des Sicherheitsabstandes wird von der maximal möglichen Anlagenauslastung - also für den ungünstigsten Fall berechnet - ausgegangen. Die geltenden gesetzlichen Grenzwerte, auf die sich die von der Bundesnetzagentur ermittelten Sicherheitsabstände beziehen, wurden erlassen durch das Bundesumweltministerium und basieren auf Empfehlungen der internationalen (ICNIRP) bzw. deutschen Strahlenschutzkommission (SSK). Zu Fragen bezüglich der Festsetzung der Grenzwerte kann die Bundesnetzagentur daher keine Stellung nehmen. Hierzu empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme mit dem für solche Fragen zuständigen Bundesamt für Strahlenschutz (BfS), welches auch aus medizinischer Sicht kompetent Auskunft geben kann. Bundesamt für Strahlenschutz Willy-Brandt-Straße 5 38226 Salzgitter Telefon: 030/18330 Email: <<E-Mail-Adresse>> Link: http://www.bfs.de/DE/themen/emf/emf_n... Von Seiten der Bundesnetzagentur ist bei entsprechenden Bedarf eine messtechnische Erfassung der örtlichen Feldstärken in öffentlich zugänglichen Bereichen möglich (nicht in Gebäuden). Diese Info ist für Sie kostenfrei. Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Freundliche Grüße

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Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
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Von
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Betreff
Betreff versteckt
Datum
4. Mai 2022 16:19
Status
Anfrage abgeschlossen

Diese Nachricht ist noch nicht öffentlich.

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