Sehr
Antragsteller/in
vielen Dank für Ihre Anfrage über
FragdenStaat.de.
Neu errichtete und Erweiterungen bereits bestehender Funkstandorte, an denen Anlagen mit einer effektiven Sendeleistung von insgesamt 10 Watt oder mehr betrieben werden sollen, müssen auf Grundlage der Verordnung über das Nachweisverfahren zur Begrenzung elektromagnetischer Felder (BEMFV) ein Genehmigungsverfahren durchlaufen. Wird von der Bundesnetzagentur bei der Überprüfung hierfür festgestellt, dass die gültigen Grenzwerte zum Aufenthalt von Personen in elektromagnetischen Feldern in Wohnbereichen oder anderen der Allgemeinheit zugänglichen Bereichen sicher eingehalten werden, erteilt sie dem Betreiber der Funkanlage als Bestätigung eine Standortbescheinigung. Das Standortverfahren wird immer für jeden einzelnen Funkanlagenstandort individuell durchgeführt.
Beigefügt erhalten Sie die von Ihnen erfragte(n) Standortbescheinigung(en):
- Stob-Nr. 680775 - 92268 Etzelwang, Lehenhammer, Strecken-km 40,788
- Stob-Nr. 69013720 - 92268 Etzelwang, Gemarkung Schmidtstadt, Flurstück 1052
Neben den Sicherheitsabständen und bescheinigten Funkanlagen können Sie deren Montagehöhen und Hauptstrahlrichtungen der Standortbescheinigung entnehmen. Die Richtungsangabe der Hauptstrahlrichtung (HSR) entspricht den Himmelsrichtungen. Sie erfolgt im Uhrzeigersinn von 0 Grad Norden, rechtsdrehend zu 90 Grad (Osten) weiter zu 180 Grad (Süden) weiter zu 270 Grad (Westen) und endet bei 360 Grad oder 0 Grad Norden und zwar vom Standort der Sendeanten-ne(n) aus gesehen.
Gerne möchte ich Ihnen das Standortverfahren am Beispiel der von Ihnen benannten Standorte erläutern:
Zum Standort Stob-Nr. 680775:
Für diesen Funkanlagenstandort wurde zuletzt am 09.08.2001 eine Standortbescheinigung erteilt, hier sind ausschließlich Bahnfunkanlagen der Deutschen Bahn AG vertreten.
Die aktuelle Standortbescheinigung berücksichtigt folgende Vorgaben:
- Sicherheitsabstand horizontal = 4,05 m
- Sicherheitsabstand vertikal = 4,05 m (bezogen auf die Unterkante der niedrigsten Sendeantennen in 26,50 m Höhe über Grund).
Dies bedeutet (bezogen auf Standort Stob-Nr. 680775):
Erst wenn sich Personen von unten auf weniger als 4,05 m Abstand den Sendeanlagen und - gleichzeitig - auch seitlich auf weniger 4,05 m Abstand nähern, können die Feldstärken dort über den Grenzwerten liegen. Ist man in einer oder gar beiden Richtungen weiter entfernt, werden die geltenden Personenschutzgrenzwerte auch bei maximaler Sendeleistung eingehalten.
Dem ebenfalls beiliegenden technischen Datenblatt können Sie weitere technische Infos entnehmen.
Hinweis:
Die in der Standortbescheinigung und im Datenblatt aufgeführten Funksysteme Pos. 3 bis 5 (= analoger Bahnfunk) wurden im Jahr 2021 außer Betrieb gemeldet. Am Standort Stob-Nr. 680775 sind somit gegenwärtig nur noch die GSM-Rail Funksysteme (Pos. 1 + 2) im Wirkbetrieb.
Zum Standort Stob-Nr. 69013720:
Für diesen Funkanlagenstandort wurde zuletzt am 01.06.2012 eine Standortbescheinigung erteilt.
Die aktuelle Standortbescheinigung berücksichtigt folgende Vorgaben:
- Sicherheitsabstand horizontal = 4,48 m
- Sicherheitsabstand vertikal = 0,74 m (bezogen auf die Unterkante der niedrigsten Sendeantennen in 60,95 m Höhe über Grund).
Dies bedeutet (bezogen auf Standort Stob-Nr. 669013720):
Erst wenn sich Personen von unten auf weniger als 0,74 m Abstand den Sendeanlagen und - gleichzeitig - auch seitlich auf weniger 4,48 m Abstand nähern, können die Feldstärken dort über den Grenzwerten liegen. Ist man in einer oder gar beiden Richtungen weiter entfernt, werden die geltenden Personenschutzgrenzwerte auch bei maximaler Sendeleistung eingehalten.
Hinweis:
Die Bundesnetzagentur ist nicht befugt technische Daten dieses Standortes weiterzugeben. Jedoch habe ich Ihre diesbezügliche Anfrage an die zuständige Stelle mit der Bitte um Klärung weitergeleitet.
Die Festlegung des Sicherheitsabstandes erfolgt im Rahmen des Standortverfahrens in der Regel rechnerisch. Bei der rechnerischen Festlegung des Sicherheitsabstandes wird von der maximal möglichen Anlagenauslastung - also für den ungünstigsten Fall berechnet - ausgegangen.
Die geltenden gesetzlichen Grenzwerte, auf die sich die von der Bundesnetzagentur ermittelten Sicherheitsabstände beziehen, wurden erlassen durch das Bundesumweltministerium und basieren auf Empfehlungen der internationalen (ICNIRP) bzw. deutschen Strahlenschutzkommission (SSK). Zu Fragen bezüglich der Festsetzung der Grenzwerte kann die Bundesnetzagentur daher keine Stellung nehmen. Hierzu empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme mit dem für solche Fragen zuständigen Bundesamt für Strahlenschutz (BfS), welches auch aus medizinischer Sicht kompetent Auskunft geben kann.
Bundesamt für Strahlenschutz
Willy-Brandt-Straße 5
38226 Salzgitter
Telefon: 030/18330
Email:
<<E-Mail-Adresse>>
Link:
http://www.bfs.de/DE/themen/emf/emf_n...
Von Seiten der Bundesnetzagentur ist bei entsprechenden Bedarf eine messtechnische Erfassung der örtlichen Feldstärken in öffentlich zugänglichen Bereichen möglich (nicht in Gebäuden).
Diese Info ist für Sie kostenfrei.
Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Freundliche Grüße