Auskunft zu Umgang mit Anfrage "Vergesellschaftungskommission

Die Senats-Kommission zum Volksentscheid „Vergesellschaftung großer Wohnungsunternehmen“ hat Ihre Senatsverwaltung angefragt, Daten aus dem Liegenschaftskataster zur Verfügung zu stellen, um einen Überblick über die potentiellen Betroffenen einer Vergellschaftung von profitorientierten Wohnungskonzernen mit über 3000 Wohneinheiten zu bekommen.

Bitte gewähren Sie Einsicht in alle Akten im Sinne von § 3 Abs. 2 IFG Berlin, die im Zusammenhang mit dieser Anfrage entstanden sind, insbesondere jene, aus denen die rechtliche Einschätzung zur Anfrage der Kommisson sowie die Diskussion in der Verwaltung und den Austausch Ihrer Verwaltung mit der Senatsverwaltung für Justiz, Vielfalt und Antidiskriminierung hierzu, hervorgeht. Die Übermittlung einer elektronischen Kopie der Akte ist ausreichend.

Anfrage eingeschlafen

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  • Datum
    12. Dezember 2022
  • Frist
    14. Januar 2023
  • Ein:e Follower:in
<< Anfragesteller:in >>
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Die Se…
An Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Auskunft zu Umgang mit Anfrage "Vergesellschaftungskommission [#265289]
Datum
12. Dezember 2022 16:37
An
Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Die Senats-Kommission zum Volksentscheid „Vergesellschaftung großer Wohnungsunternehmen“ hat Ihre Senatsverwaltung angefragt, Daten aus dem Liegenschaftskataster zur Verfügung zu stellen, um einen Überblick über die potentiellen Betroffenen einer Vergellschaftung von profitorientierten Wohnungskonzernen mit über 3000 Wohneinheiten zu bekommen. Bitte gewähren Sie Einsicht in alle Akten im Sinne von § 3 Abs. 2 IFG Berlin, die im Zusammenhang mit dieser Anfrage entstanden sind, insbesondere jene, aus denen die rechtliche Einschätzung zur Anfrage der Kommisson sowie die Diskussion in der Verwaltung und den Austausch Ihrer Verwaltung mit der Senatsverwaltung für Justiz, Vielfalt und Antidiskriminierung hierzu, hervorgeht. Die Übermittlung einer elektronischen Kopie der Akte ist ausreichend.
Dies ist ein Antrag auf Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 3 Abs. 1 Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Ich möchte Sie darum bitten, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Ich verweise auf § 14 Abs. 1 Satz 1 IFG und bitte Sie, ohne Zeitverzug über den Antrag zu entscheiden. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie den Antrag ablehnen, gilt dafür nach § 15 Abs. 5 IFG Berlin eine Frist von zwei Wochen. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 265289 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/265289/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen
Sehr << Antragsteller:in >> vielen Dank für Ihren Antrag nach dem Berliner Informationsfreiheitsgeset…
Von
Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen
Betreff
Ihre Anfrage: Auskunft zu Umgang mit Anfrage "Vergesellschaftungskommission [#265289]
Datum
15. Dezember 2022 11:27
Status
Warte auf Antwort
Nicht-öffentliche Anhänge:
20221215-ifg-art-13dsgvo.pdf
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Sehr << Antragsteller:in >> vielen Dank für Ihren Antrag nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG), dessen Eingang ich hiermit bestätige. Der Antrag wird derzeit zum Geschäftszeichen VI R 22 - 7110-77/2022 bearbeitet. Belastbare Aussagen über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten können zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht getroffen werden. Gegenwärtig ist allerdings davon auszugehen, dass die Bearbeitung des Antrages keinen außergewöhnlich umfangreichen Verwaltungsaufwand verursachen wird, so dass voraussichtlich Verwaltungsgebühren im Rahmen von 5 bis 250 Euro anfallen werden. Auf die beigefügte Betroffeneninformation nach Artikel 13 der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) weise ich hin. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Guten Tag, meine Informationsfreiheitsanfrage „Auskunft zu Umgang mit Anfrage "Vergesellschaftungskommission…
An Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Ihre Anfrage: Auskunft zu Umgang mit Anfrage "Vergesellschaftungskommission [#265289]
Datum
19. Januar 2023 13:05
An
Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, meine Informationsfreiheitsanfrage „Auskunft zu Umgang mit Anfrage "Vergesellschaftungskommission“ vom 12.12.2022 (#265289) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 6 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >>
Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen
Bearbeitungsstand Sehr << Antragsteller:in >> vielen Dank für Ihre Erkundigung nach dem Stand der Bea…
Von
Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen
Betreff
Bearbeitungsstand
Datum
19. Januar 2023 14:12
Status
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Sehr << Antragsteller:in >> vielen Dank für Ihre Erkundigung nach dem Stand der Bearbeitung Ihres Antrags nach dem Gesetz zur Förderung der Informationsfreiheit im Land Berlin: "Auskunft zu Umgang mit Anfrage "Vergesellschaftungskommission" vom 12.12.2022 (#265289). Aufgrund des Umfangs Ihrer Anfrage und des damit einhergehenden erheblichen Rechercheaufwands sowie den noch nicht abgeschlossenen Drittbeteiligungsverfahren dauert die Bearbeitung derzeit noch an. Die Verzögerung bitte ich zu entschuldigen. Mit freundlichen Grüßen
Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen
Drittanhörungsverfahren Sehr << Antragsteller:in >> zu Ihrem Antrag auf Akteneinsicht liegen nunmehr …
Von
Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen
Betreff
Drittanhörungsverfahren
Datum
27. Februar 2023 16:30
Status
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Sehr << Antragsteller:in >> zu Ihrem Antrag auf Akteneinsicht liegen nunmehr alle bei der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen vorhandenen Unterlagen im Zusammenhang mit der Anfrage der Kommission vor. Diese Unterlagen enthalten jedoch eine Vielzahl von personenbezogenen Daten Dritter. Gemäß § 14 Absatz 2 Satz 1 IFG müsste diesen Personen vor einer Entscheidung zunächst Gelegenheit gegeben werden, sich binnen 14 Tagen zu der Herausgabe der Daten zu äußern. Ich bitte Sie daher um Mitteilung, ob Ihr Antrag auch die Herausgabe von personenbezogenen Daten umfasst oder ob Sie mit einer Schwärzung dieser Daten einverstanden sind. In letzterem Fall wäre ein Drittbeteiligungsverfahren nach § 14 Absatz 2 IFG entbehrlich, was die Entscheidung über Ihren Antrag beschleunigen würde. Sollte ich bis zum 03.03.2023 keine Rückmeldung von Ihnen erhalten, muss ich von einem Einsichtsinteresse auch in die personenbezogenen Daten ausgehen und werde mit dem Drittanhörungsverfahren beginnen. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: Drittanhörungsverfahren [#265289] Guten Tag, ich bin mit der Schwärzung der personenbezogenen Daten einversta…
An Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Drittanhörungsverfahren [#265289]
Datum
7. März 2023 11:58
An
Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, ich bin mit der Schwärzung der personenbezogenen Daten einverstanden. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 265289 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/265289/
Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen
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Von
Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen
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Betreff
Datum
5. April 2023 14:51
Status
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Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen
Bescheid zu Ihrem Antrag mit der Anfragenr: 265289 Sehr << Antragsteller:in >> anbei übersende ich I…
Von
Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen
Betreff
Bescheid zu Ihrem Antrag mit der Anfragenr: 265289
Datum
5. April 2023 14:53
Status
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Sehr << Antragsteller:in >> anbei übersende ich Ihnen den Bescheid zu Ihrem Antrag mit der Anfragenr: 265289. Die Anlage zu dem Bescheid wird aufgrund ihres Umfangs über https://fragdenstaat.de/a/265289/ übermittelt. Mit freundlichen Grüßen

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Widerspruch Bescheid vom 5. April 2023, Antrag aus Informationsfreiheit (Anfragennummer. 265289) bezüglich des Ver…
An Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
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Briefpost
Betreff
Widerspruch
Datum
24. April 2023
An
Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen
Status
Bescheid vom 5. April 2023, Antrag aus Informationsfreiheit (Anfragennummer. 265289) bezüglich des Verwaltungsvorgangs 7300/67/22 Sehr geehrte Damen und Herren, gegen den Bescheid vom 5. April 2023, zugegangen am 5. April 2023 lege ich Widerspruch ein und beantrage, 1. Blatt 74, 727, 785, 805, 867 des - als Anlage 1 zum Bescheid vom 5. April 2023 übermittelten - Verwaltungsvorganges 7300/67/22 ausgenommen, uneingeschränkte Informationsgewährung, unter entsprechend teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 5. April 2023 (Az. VI R 22 – 7110/77/22). 2. Die Kosten des Widerspruchsverfahrens dem Land Berlin aufzuerlegen. I. Sachverhalt Mit E-Mail vom 12. Dezember 2022, über das Portal „FragDenStaat“ habe ich Auskunft in den mit Bescheid vom 5. April 2023 übermittelten Verwaltungsvorgang beantragt. Mit Schreiben vom 19. Januar 2023 teilten Sie mit, dass sich die Bearbeitung aufgrund nicht abgeschlossener Drittbeteiligungsverfahren verzögere. Mit Schreiben vom 27. Februar 2023 teilten Sie mit, dass die begehrten Informationen eine Vielzahl personenbezogener Daten Dritter enthielten. Gemäß § 14 Abs. 2 S. 1 IFG müsse demnach ein Drittbeteiligungsverfahren durchgeführt werden. Unter Verweis auf die Beschleunigung des Verfahrens fragten Sie, ob ein Einverständnis zur Schwärzung personenbezogener Daten einholbar ist. Sollte keine entsprechende Rückmeldung zum Einverständnis durch mich erfolgen, würden die erforderlich werdenden Drittanhörungsverfahren am 3. März 2023 begonnen werden. Am 7. März 2023 reagierte ich wie folgt: „ich bin mit der Schwärzung der personenbezogenen Daten einverstanden.“ Mit Bescheid vom 5. April 2023 gewährten Sie die begehrten Informationen in beschränktem Umfang (zu den Einzelheiten wird auf den Bescheid vom 5. April 2023 verwiesen). Die Schwärzungen - unter Angabe der entsprechenden Seiten – begründen Sie verschiedentlich. Im Wesentlichen aber damit, dass (1) personenbezogene Daten geschwärzt worden seien, wobei sie dies implizit damit begründen, dass diese „nicht antragsgegenständlich“ seien. (2) Das Entgegenstehen spezialgesetzlicher Vorschriften, namentlich des Gesetzes über das Vermessungswesen Berlin. (3) Einen fehlenden Bezug jeweiliger Aktenteile, zum Antragsgegenstand und schließlich (4) mit Verweis auf abgeschirmte behördliche Willensbildungsprozesse im Sinne des § 10 Abs. 4 IFG. Im letzteren Fall sehen Sie sich in dem ihnen eröffneten Ermessen dahingehend gebunden, die begehrten Informationen versagen zu müssen. II. Rechtliche Würdigung Dem Verpflichtungswiderspruch ist abzuhelfen, da die teilweise Ablehnung zur Gewährung der begehrten Informationen – durch Schwärzungen – in nachfolgend darlegendem Umfang rechtswidrig ist und dadurch meine Rechte aus Informationsfreiheit verletzt, § 68 Abs. 1 VwGO. Maßstab für die Prüfung von Ausschlussgründen ist nach der Rechtsprechung des Berliner Verwaltungsgericht, ob deren Vorliegen plausibel dargelegt ist; dabei müssen die Angaben nicht so detailliert sein, dass Rückschlüsse auf die geschützte Information möglich sind, sie müssen aber so einleuchtend und nachvollziehbar sein, dass das Vorliegen von Ausschlussgründen geprüft werden kann (Urteil der Kammer vom 1. Juni 2012 – VG 2 K 177.11 – juris Rdn. 31; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 5. Oktober 2010 – OVG 12 B 6.10 – juris Rdn. 31). Daran gemessen wird der Bescheid in den genannten Ablehnungsgründen (1), (2) und (3) nicht gerecht. Im Einzelnen: (1) Schwärzung „personenbezogene Daten“ Die Schwärzung personenbezogener ist rechtswidrig, insoweit sie die Daten von am Verwaltungsvorgang beteiligten bzw. Amtsträgern betrifft, § 6 Abs. 2 Nr. 1, 2 IFG Bln. Es besteht insoweit ein Anspruch auf ungeschwärzte Informationsgewährung, die Versagung verletzt meine Rechte aus Informationsfreiheitsgesetz. Der Gewährung ungeschwärzter Informationen bezüglich personenbezogener Daten, steht weder eine vermeintliche Einschränkung meines Antragsbegehren, noch etwaige schutzwürdige Interessen Dritter, insoweit es Behördenbedienstete und anderen am Verwaltungsvorgang Beteiligte betrifft, entgegen. Die verfahrensmäßige Möglichkeit der Einverständniserklärung zur Schwärzung personenbezogener Daten dient in Informationsauskunftsverfahren regelmäßig der Beschleunigung der Informationsgewährung. Nicht jedoch wird dieser Vorgang als endgültiger Verzicht auf die begehrten Daten verstanden. Insbesondere nicht, wenn eine ausdrückliche Abänderung des Antrages nicht erfolgte. Eine solche Antragsbeschränkung ist meiner Mail vom 7. März 2023, im Kontext ihrer gestellten Anfragen und Verfahrensstände, nicht zu verstehen. Auch ungeachtet davon besteht jedoch ein Anspruch auf die Informationsgewährung der personenbezogenen Daten. Ein Einverständnis auf die Schwärzung personenbezogener Daten, konnte allenfalls auf die rechtlich tatsächlich geschützten personenbezogenen Daten zu verstehen sein. Die vorgenommenen Schwärzungen betreffen offensichtlich - und allem Anschein nach ausschließlich - personenbezogene Daten von Personenkreisen, deren schutzwürdige Interessen von vornherein nicht als Versagungsgrund für den voraussetzungslosen Informationsanspruch nach IFG entgegengehalten werden können. Informationsfreiheitsgesetze der Länder und des Bundes (§ 5 Abs. 3, 4 IFG Bund), sehen für den Schutz personenbezogener Daten vergleichbare Regelungsregime vor. Im Unterschied zum Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (nach § 5 Abs. 3 und 4), hat der Berliner Gesetzgeber weitergehende Konkretisierungen vorgenommen. Danach überwiegt das Informationsinteresse des Antragsstellers gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 1, lit a) des IFG Bln grundsätzlich gegenüber dem Schutz der personenbezogenen derjenigen „(…)betroffenen Personen [die] an einem Verwaltungsverfahren oder einem sonstigen Verfahren beteiligt(…)“ sind. Nach § 6 Abs. 2 Nr. 2 überwiegt das Informationsinteresse auch wenn „die Mitwirkung eines bestimmten Amtsträgers oder einer bestimmten Amtsträgerin an Verwaltungsvorgängen, dessen oder deren Name, Titel, akademischer Grad, Beruf, innerdienstliche Funktionsbezeichnung, dienstliche Anschrift und Rufnummer(…)“. preisgegeben wird. Schon nach dem weniger konkretisierten § 5 Abs. 3 IFG des Bundes, überwiegt das Informationsinteresse des Antragstellers gegenüber dem schutzwürdigen Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs. Nach dem jüngsten Urteil des BVerwG vom 01.09.2022 (10 C 5.21) in der Regel dann, wenn sich die Angabe auf Name, Titel, akademischen Grad, Berufs- und Funktionsbezeichnung, Büroanschrift und - Telekommunikationsnummer beschränkt und der Dritte als Gutachter, Sachverständiger oder in vergleichbarer Weise eine Stellungnahme in einem Verfahren abgegeben hat. Nach § 5 Abs. 4 IFG seien diese Angaben von Bearbeitern vom Informationszugang nicht ausgeschlossen, soweit sie Ausdruck und Folge der amtlichen Tätigkeit sind und kein Ausnahmetatbestand erfüllt ist. In ihrem unmittelbaren, auf Zugangsbegehren nach dem Informationsfreiheitsgesetz beschränkten Anwendungsbereich enthielten diese Bestimmungen jeweils eine generelle Vorwegnahme bzw. einen generellen Ausschluss der insoweit in § 5 Abs. 1 Satz 1 IFG im Grundsatz vorgesehenen Einzelfallabwägung zwischen dem Informationsinteresse des Antragstellers und dem gegenläufigen Interesse des Dritten an der Vertraulichkeit seiner personenbezogenen Daten, so das Bundesverwaltungsgericht (mit Verweis auf BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2018 - 7 C 19.17 - BVerwGE 164, 112 Rn. 41 m. w. N.). Erst rechten gelten diese Maßgaben für die weit umfänglicher konkretisierten Bestimmungen des IFG Bln. Es ist nach alledem kein Versagungsgrund für die Informationsgewährung der personenbezogenen Daten ersichtlich. Entgegen der Annahme im Verwaltungsverfahren war damit auch kein Drittanhörungsverfahren erforderlich und war es auch nie, da ein solches nicht für die Fälle des § 6 Abs. 2 IFG Bln gilt. (2) Spezialgesetzliche Regelungen Insoweit das Entgegenstehen spezialgesetzlicher Vorschriften vorgebracht wird (namentlich das Gesetz für Vermessungswesen Berlin), ermangelt die Bescheidung von vornherein an einer ansatzweise substantiierten Begründung und ist mithin rechtswidrig. Es wird pauschal vorgebracht, dass dem Informationsanspruch andere Vorschriften entgegenstünden. Hier fehlt es an der erforderlichen normgeleiteten Darlegung der einzelnen behaupteten Anspruchskonkurrenzen und ihrer Tatbestandsvoraussetzungen, die nach dargelegter Auffassung „strenger“ seien. Außerdem, wodurch und weshalb ein „Unterlaufen“ der entsprechenden Regelungen anzunehmen sei. Dies unter Berücksichtigung, dass das Informationsfreiheitsgesetz anderen Regelungszwecken dient als andere Informationen gewährende Gesetze. So stellen die Ansprüche gegenüber der Informationsgewährung nach Verwaltungsverfahrensgesetzen einen erweiterten Anspruch dar, gehen sie doch über die Voraussetzung der Verfahrensbeteiligung hinaus. Ein „Unterlaufen“ der Verwaltungsverfahrensgesetzen durch Informationsfreiheitsgesetze wird deshalb bislang noch nicht vertreten. Es gilt dabei insbesondere auch zu berücksichtigen, dass das Berliner IFG nach § 3 Abs. 3, den Anwendungsbereich der Ansprüche nur gegenüber weitergehenden Ansprüchen anderer Rechtsvorschriften unberührt lässt. Anders als im Bescheid behauptet wird, steht das IFG also gerade nicht in einem Subsidiaritätsverhältnis gegenüber anderen Normen, wie es etwa beim IFG des Bundes der anzunehmen sein könnte, § 1 Abs. 3. Daraus ergibt sich, dass allenfalls andere denkbare Vorschriften subsidiär gelten und dies auch nur insoweit sie weitergehende Ansprüche gewähren. (3) Fehlender Bezug Auch insoweit die versagende Bescheidung die Schwärzung von Informationen mit einem fehlenden Bezug zum Antragsgegenstand begründet, ist sie rechtswidrig. Es ist bereits nicht ersichtlich auf welchen gesetzlichen Ausnahmetatbestand die Ablehnung hier fußt. Von vornherein ist aber nicht plausibel, inwieweit sich inmitten eines zusammenhängenden und zusammen geführten Verwaltungsvorgangs, Akteninhalte befinden, denen es eines Bezuges zum Antragsgegenstand fehlen soll. Darüber hinaus kann die Versagung - auch in diesem Fall -, nur auf der unzulässigen Unterstellung der Beschränkung des Antragsbegehrens beruhen. Das Antragsbegehren ist nur dahingehend auslegbar, dass es sich auf den gesamten, zusammengeführten Aktenvorgang bezieht. Es obliegt schließlich nicht der informationspflichtigen Stelle, beantragte Informationsgegenstände in einem zusammenhängenden Verwaltungsvorgang, ohne im Ansatz nachvollziehbare Gründe und Vortrag einer entsprechenden Rechtsgrundlage, besserwissend zu beschneiden. Mit freundlichen Grüßen

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