Auskunft zu Verfahren zum Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)

1) Auskunft ob Verfahren bezüglich des Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) bestehen
2) Falls zutreffend, bitte ich um Zusendung der Dokumente zu den Verfahren

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    21. Februar 2023
  • Frist
    23. März 2023
  • 0 Follower:innen
Monica Nguyen
Monica Nguyen (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: 1)…
An Arbeitsgericht Paderborn Details
Von
Monica Nguyen (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Betreff
Auskunft zu Verfahren zum Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) [#270985]
Datum
21. Februar 2023 12:17
An
Arbeitsgericht Paderborn
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
1) Auskunft ob Verfahren bezüglich des Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) bestehen 2) Falls zutreffend, bitte ich um Zusendung der Dokumente zu den Verfahren
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Monica Nguyen Anfragenr: 270985 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/270985/ Postanschrift Monica Nguyen << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Monica Nguyen (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)

Ein Zeichen für Informationsfreiheit setzen

FragDenStaat ist ein gemeinnütziges Projekt und durch Spenden finanziert. Nur mit Ihrer Unterstützung können wir die Plattform zur Verfügung stellen und für unsere Nutzer:innen weiterentwickeln. Setzen Sie sich mit uns für Informationsfreiheit ein!

Jetzt spenden!

Arbeitsgericht Paderborn
Sehr geehrte Frau Nguyen, es wird Bezug genommen auf Ihre E-Mail vom heutigen Tage. Ihr Auskunftsbegehren ist ni…
Von
Arbeitsgericht Paderborn
Betreff
AW: Auskunft zu Verfahren zum Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) [#270985]
Datum
21. Februar 2023 14:17
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrte Frau Nguyen, es wird Bezug genommen auf Ihre E-Mail vom heutigen Tage. Ihr Auskunftsbegehren ist nicht von dem Informationsfreiheitsgesetz des Landes NRW (nachfolgend: IFG NRW) gedeckt. Die von Ihnen gewünschten Auskünfte können Ihnen daher nicht erteilt werden. Zweck des IFG NRW ist es, staatliches Handeln transparent zu machen und durch den freien Zugang zu Informationen die Nachvollziehbarkeit und Akzeptanz behördlicher Entscheidungen zu fördern. Das Informationszugangsrecht soll dazu dienen, die Partizipation der Bürgerinnen und Bürger an der Verwaltung zu fördern und die Kontrolle stattlichen Handelns zu steigern (vgl. LT-Drs. 13/1311, S. 1, S. 2, S. 9). Gemäß § 2 Abs. 1 IFG NRW gilt dieses Gesetz für die Verwaltungstätigkeit von Behörden. Für Gerichte gilt dieses Gesetz gemäß § 2 Abs. 2 IFG NRW nur, soweit sie Verwaltungsaufgaben wahrnehmen. Der Bereich der Rechtsprechung ist nicht umfasst. Auskünfte über einzelne Rechtsstreitigkeiten, die vor dem Arbeitsgericht geführt werden bzw. geführt wurden, können damit nicht auf das IFG NRW gestützt werden. Auch das UIG NRW bietet keine Grundlage, Ihrem Begehren zu entsprechen. Umweltinformationen sind nicht berührt. Gleiches gilt für das VIG, da Verbraucherinformationen ebenfalls nicht betroffen sind. Mit freundlichen Grüßen