Sehr geehrte Frau Nguyen,
ich nehme Bezug auf Ihren Antrag dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG vom 21.02.2023.
§ 1 Abs. 1 Umweltinformationsgesetz NRW lautet:
§ 1
Zweck des Gesetzes, informationspflichtige Stellen
(1) Zweck dieses Gesetzes ist es, den rechtlichen Rahmen für den freien Zugang zu Umweltinformationen bei informationspflichtigen Stellen sowie für die Verbreitung dieser Umweltinformationen zu schaffen.
Ihrem Antrag lässt sich nicht entnehmen, dass von Ihrem Auskunftsbegehren Umweltinformationen nach Maßgabe dieser Norm erfasst werden.
§ 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (Verbraucherinformationsgesetz - VIG) lautet:
§ 1 Anwendungsbereich
Durch dieses Gesetz erhalten Verbraucherinnen und Verbraucher freien Zugang zu den bei informationspflichtigen Stellen vorliegenden Informationen über
1.
Erzeugnisse im Sinne des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (Erzeugnisse) sowie
2.
Verbraucherprodukte, die dem § 2 Nummer 25 des Produktsicherheitsgesetzes unterfallen (Verbraucherprodukte),
damit der Markt transparenter gestaltet und hierdurch der Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor gesundheitsschädlichen oder sonst unsicheren Erzeugnissen und Verbraucherprodukten sowie vor Täuschung beim Verkehr mit Erzeugnissen und Verbraucherprodukten verbessert wird.
Ihrem Antrag lässt sich nicht entnehmen, dass von Ihrem Auskunftsbegehren Informationen über Erzeugnisse im Sinne des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (Erzeugnisse) oder über Verbraucherprodukte, die dem § 2 Nummer 25 des Produktsicherheitsgesetzes unterfallen (Verbraucherprodukte), erfasst werden.
§§ 2 und 4 des Gesetzes über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) lauten:
§ 2
Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für die Verwaltungstätigkeit der Behörden, Einrichtungen und sonstigen öffentlichen Stellen des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts und deren Vereinigungen (öffentliche Stellen). Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.
(2) Für den Landtag und für die Gerichte sowie für die Behörden der Staatsanwaltschaft gilt dieses Gesetz, soweit sie Verwaltungsaufgaben wahrnehmen. Entsprechendes gilt für den Landesrechnungshof und die Staatlichen Rechnungsprüfungsämter.
(3) Für Forschungseinrichtungen, Hochschulen und Prüfungseinrichtungen gilt dieses Gesetz nur, soweit sie nicht im Bereich von Forschung, Lehre, Leistungsbeurteilungen und Prüfungen tätig werden.
(4) Sofern eine natürliche oder juristische Person des Privatrechts öffentlich-rechtliche Aufgaben wahrnimmt, gilt sie als Behörde im Sinne dieses Gesetzes.
§ 4
Informationsrecht
(1) Jede natürliche Person hat nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den in § 2 genannten Stellen Anspruch auf Zugang zu den bei der Stelle vorhandenen amtlichen Informationen.
(2) Soweit besondere Rechtsvorschriften über den Zugang zu amtlichen Informationen, die Auskunftserteilung oder die Gewährung von Akteneinsicht bestehen, gehen sie den Vorschriften dieses Gesetzes vor. Im Rahmen dieses Gesetzes entfällt die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit.
Ihr Antrag vom 21.02.2023 richtet sich zunächst auf Auskunft, ob Verfahren bezüglich des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) bestehen. Es ist nicht ersichtlich, dass damit Verwaltungsaufgaben des Arbeitsgerichts gemeint sein könnten. Vielmehr dürfte sich Ihre Anfrage auf das Vorliegen rechtlicher Auseinandersetzungen beziehen, die ihren Ursprung im Betriebsverfassungsgesetz haben. Ihr Auskunftsrecht bezieht sich aber nur auf Verwaltungshandeln des Arbeitsgerichts, besteht mithin für das Vorliegen und den Inhalt rechtlicher Auseinandersetzungen Dritter beim Arbeitsgericht nicht.
In Ermangelung eines Auskunftsanspruchs besteht auch kein Recht auf Zusendung entsprechender Dokumente.
Angesichts der Ablehnung Ihres Antrags vom 21.02.2023 weise ich gemäß § 5 Abs. 2 Satz 4 IFG NRW auf § 13 Abs. 2 IFG NRW hin:
§ 13
Beauftragte oder Beauftragter
für das Recht auf Information
(1) Für die Sicherstellung des Rechts auf Information ist die oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz und Informationsfreiheit zuständig.
(2) Jeder hat das Recht, die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit als Beauftragte oder Beauftragten für das Recht auf Information anzurufen.
Mit freundlichen Grüßen