Auskunft zu Verfahren zum Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)

Anfrage an: Arbeitsgericht Siegen

1) Auskunft ob Verfahren bezüglich des Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) bestehen
2) Falls zutreffend, bitte ich um Zusendung der Dokumente zu den Verfahren

Information nicht vorhanden

  • Datum
    21. Februar 2023
  • Frist
    23. März 2023
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Monica Nguyen
Monica Nguyen (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: 1)…
An Arbeitsgericht Siegen Details
Von
Monica Nguyen (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Betreff
Auskunft zu Verfahren zum Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) [#270997]
Datum
21. Februar 2023 12:17
An
Arbeitsgericht Siegen
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
1) Auskunft ob Verfahren bezüglich des Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) bestehen 2) Falls zutreffend, bitte ich um Zusendung der Dokumente zu den Verfahren
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Monica Nguyen Anfragenr: 270997 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/270997/ Postanschrift Monica Nguyen << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Monica Nguyen (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)

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Arbeitsgericht Siegen
Sehr geehrte Frau Nguyen, ich nehme Bezug auf Ihren Antrag dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG vom …
Von
Arbeitsgericht Siegen
Betreff
AW: Auskunft zu Verfahren zum Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) [#270997]
Datum
10. März 2023 09:20
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrte Frau Nguyen, ich nehme Bezug auf Ihren Antrag dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG vom 21.02.2023. § 1 Abs. 1 Umweltinformationsgesetz NRW lautet: § 1 Zweck des Gesetzes, informationspflichtige Stellen (1) Zweck dieses Gesetzes ist es, den rechtlichen Rahmen für den freien Zugang zu Umweltinformationen bei informationspflichtigen Stellen sowie für die Verbreitung dieser Umweltinformationen zu schaffen. Ihrem Antrag lässt sich nicht entnehmen, dass von Ihrem Auskunftsbegehren Umweltinformationen nach Maßgabe dieser Norm erfasst werden. § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (Verbraucherinformationsgesetz - VIG) lautet: § 1 Anwendungsbereich Durch dieses Gesetz erhalten Verbraucherinnen und Verbraucher freien Zugang zu den bei informationspflichtigen Stellen vorliegenden Informationen über 1. Erzeugnisse im Sinne des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (Erzeugnisse) sowie 2. Verbraucherprodukte, die dem § 2 Nummer 25 des Produktsicherheitsgesetzes unterfallen (Verbraucherprodukte), damit der Markt transparenter gestaltet und hierdurch der Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor gesundheitsschädlichen oder sonst unsicheren Erzeugnissen und Verbraucherprodukten sowie vor Täuschung beim Verkehr mit Erzeugnissen und Verbraucherprodukten verbessert wird. Ihrem Antrag lässt sich nicht entnehmen, dass von Ihrem Auskunftsbegehren Informationen über Erzeugnisse im Sinne des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (Erzeugnisse) oder über Verbraucherprodukte, die dem § 2 Nummer 25 des Produktsicherheitsgesetzes unterfallen (Verbraucherprodukte), erfasst werden. §§ 2 und 4 des Gesetzes über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) lauten: § 2 Anwendungsbereich (1) Dieses Gesetz gilt für die Verwaltungstätigkeit der Behörden, Einrichtungen und sonstigen öffentlichen Stellen des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts und deren Vereinigungen (öffentliche Stellen). Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt. (2) Für den Landtag und für die Gerichte sowie für die Behörden der Staatsanwaltschaft gilt dieses Gesetz, soweit sie Verwaltungsaufgaben wahrnehmen. Entsprechendes gilt für den Landesrechnungshof und die Staatlichen Rechnungsprüfungsämter. (3) Für Forschungseinrichtungen, Hochschulen und Prüfungseinrichtungen gilt dieses Gesetz nur, soweit sie nicht im Bereich von Forschung, Lehre, Leistungsbeurteilungen und Prüfungen tätig werden. (4) Sofern eine natürliche oder juristische Person des Privatrechts öffentlich-rechtliche Aufgaben wahrnimmt, gilt sie als Behörde im Sinne dieses Gesetzes. § 4 Informationsrecht (1) Jede natürliche Person hat nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den in § 2 genannten Stellen Anspruch auf Zugang zu den bei der Stelle vorhandenen amtlichen Informationen. (2) Soweit besondere Rechtsvorschriften über den Zugang zu amtlichen Informationen, die Auskunftserteilung oder die Gewährung von Akteneinsicht bestehen, gehen sie den Vorschriften dieses Gesetzes vor. Im Rahmen dieses Gesetzes entfällt die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit. Ihr Antrag vom 21.02.2023 richtet sich zunächst auf Auskunft, ob Verfahren bezüglich des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) bestehen. Es ist nicht ersichtlich, dass damit Verwaltungsaufgaben des Arbeitsgerichts gemeint sein könnten. Vielmehr dürfte sich Ihre Anfrage auf das Vorliegen rechtlicher Auseinandersetzungen beziehen, die ihren Ursprung im Betriebsverfassungsgesetz haben. Ihr Auskunftsrecht bezieht sich aber nur auf Verwaltungshandeln des Arbeitsgerichts, besteht mithin für das Vorliegen und den Inhalt rechtlicher Auseinandersetzungen Dritter beim Arbeitsgericht nicht. In Ermangelung eines Auskunftsanspruchs besteht auch kein Recht auf Zusendung entsprechender Dokumente. Angesichts der Ablehnung Ihres Antrags vom 21.02.2023 weise ich gemäß § 5 Abs. 2 Satz 4 IFG NRW auf § 13 Abs. 2 IFG NRW hin: § 13 Beauftragte oder Beauftragter für das Recht auf Information (1) Für die Sicherstellung des Rechts auf Information ist die oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz und Informationsfreiheit zuständig. (2) Jeder hat das Recht, die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit als Beauftragte oder Beauftragten für das Recht auf Information anzurufen. Mit freundlichen Grüßen