Auskunft zum Denkmal Z-A645 (Kaminaggregat d. Heizwerkes B/II)

- Weshalb ist das Kaminaggregat d. Heizwerkes B/II denkmalgeschützt?
- Was ist, bzw welche Teilen sind, wie genau denkmalgeschützt?
- Ist die Beleuchtung in grüner Farbe Teil des zu schützenden Charakters?
- Alle Anträge auf, ggf. zeitlich begrenzte, Änderungen der Beleuchtung, einschließlich der Bewilligungs- bzw. Ablehnungsgrundlagen.

Vielen herzlichen Dank.

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    2. August 2022
  • Frist
    6. September 2022
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André Schwarzer
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie m…
An Amt für Baurecht und betrieblichen Umweltschutz - Duisburg Details
Von
André Schwarzer
Betreff
Auskunft zum Denkmal Z-A645 (Kaminaggregat d. Heizwerkes B/II) [#256119]
Datum
2. August 2022 00:08
An
Amt für Baurecht und betrieblichen Umweltschutz - Duisburg
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
- Weshalb ist das Kaminaggregat d. Heizwerkes B/II denkmalgeschützt? - Was ist, bzw welche Teilen sind, wie genau denkmalgeschützt? - Ist die Beleuchtung in grüner Farbe Teil des zu schützenden Charakters? - Alle Anträge auf, ggf. zeitlich begrenzte, Änderungen der Beleuchtung, einschließlich der Bewilligungs- bzw. Ablehnungsgrundlagen. Vielen herzlichen Dank.
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen André Schwarzer Anfragenr: 256119 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/256119/ Postanschrift André Schwarzer << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen André Schwarzer

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Amt für Baurecht und betrieblichen Umweltschutz - Duisburg
Sehr geehrter Herr Schwarzer, in der Anlage erhalten Sie den Unterschutzstellungstext zum Stadtwerketurm Duisburg…
Von
Amt für Baurecht und betrieblichen Umweltschutz - Duisburg
Betreff
AW: Auskunft zum Denkmal Z-A645 (Kaminaggregat d. Heizwerkes B/II) [#256119]
Datum
2. August 2022 08:25
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Schwarzer, in der Anlage erhalten Sie den Unterschutzstellungstext zum Stadtwerketurm Duisburg. Dort werden Ihre Fragen eingehend beantwortet. Die dort erwähnten Rauchrohre waren nach Außerbetriebnahme des Heizkraftwerks abgängig. Durch die anfallende Feuchtigkeit bei Nichtbeheizung wurde der Rostbefall so groß, dass im Mündungsbereich Teile der Röhren bei starkem Wind herabzufallen drohten. Daher wurde dem Ausbau der Röhren nach Prüfung und vielen Diskussionen denkmalrechtlich zugestimmt. Die Illumination des Turms durch die Stadtwerke macht ihn auch Nachts zu einer Landmarke. Daher war es eine Auflage diesen auch wieder in grün leuchten zu lassen. Zu besonderen Anlässen ist es kurzzeitig aber auch zulässig die Farben zu ändern (was aufgrund der LED-Technik mittlerweile einfach möglich ist), oder komplett auszuschalten um ein symbolisches Zeichen zu setzen. Diese Ereignisse werden der Unteren Denkmalbehörde jeweils vorher telefonisch oder schriftlich mitgeteilt. Ein Antrag auf denkmalrechtliche Erlaubnis ist dafür nicht erforderlich. Falls es weitere Fragen gibt dürfen Sie mich auch gern telefonisch oder per E-Mail kontaktieren. Mit freundlichen Grüßen