Auskunft zum Schriftsatz Redeker, Sellner, Dahs vom 30.1.24

Im Schriftsatz der Anwälte Redeker, Sellner, Dahs vom 30.1.24 beziehen sich diese rechtlichen Vertreter des BAMFs, auf ein früheres Verfahren, Aktz. Arbeitsgericht Nürnberg 5 Ca 90/22.

In diesem Schriftsatz vom 31.01.2024 heißt es ... Dieser Antrag wurde mit Schreiben vom 18.03.2022 abgelehnt. Nachdem die Klägerin behauptete, dass Schreiben an der dienstlichen Anschrift nicht erhalten zu haben, wurde das Ablehnungsschreiben an ihre damalige Rechtsanwältin am 20.04.2022 erneut übersandt.'

Ich war in diesem Verfahren nicht anwaltlich vertreten, wohin bzw. an wen ist dieses Schreiben also gesandt worden?

Antwort verspätet

Warte auf Antwort
  • Datum
    9. Februar 2024
  • Frist
    12. März 2024
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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Im Schriftsatz der Anwälte Redeker, …
An Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Auskunft zum Schriftsatz Redeker, Sellner, Dahs vom 30.1.24 [#299683]
Datum
9. Februar 2024 13:05
An
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Im Schriftsatz der Anwälte Redeker, Sellner, Dahs vom 30.1.24 beziehen sich diese rechtlichen Vertreter des BAMFs, auf ein früheres Verfahren, Aktz. Arbeitsgericht Nürnberg 5 Ca 90/22. In diesem Schriftsatz vom 31.01.2024 heißt es ... Dieser Antrag wurde mit Schreiben vom 18.03.2022 abgelehnt. Nachdem die Klägerin behauptete, dass Schreiben an der dienstlichen Anschrift nicht erhalten zu haben, wurde das Ablehnungsschreiben an ihre damalige Rechtsanwältin am 20.04.2022 erneut übersandt.' Ich war in diesem Verfahren nicht anwaltlich vertreten, wohin bzw. an wen ist dieses Schreiben also gesandt worden?
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfsweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 299683 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/299683/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
Sehr << Antragsteller:in >> gerne bestätige ich hiermit den Eingang Ihres Antrages nach dem Informati…
Von
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
Betreff
AW: [EXTERN][NdB INFO: URL entschaerft] Auskunft zum Schriftsatz Redeker, Sellner, Dahs vom 30.1.24 [#299683]
Datum
9. Februar 2024 15:16
Status
Warte auf Antwort
Sehr << Antragsteller:in >> gerne bestätige ich hiermit den Eingang Ihres Antrages nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) vom 09.02.2024, welcher unter dem Aktenzeichen IFG-1144 in dem für IFG-Verfahren zuständigen Referat 13B, Justiziariat, geführt wird. Bei Rückfragen bitte ich Sie stets das genannte Aktenzeichen anzugeben. Die Frist für die Beantwortung läuft bis zum 09.03.2024. Sobald mir die Rückmeldung aus dem Haus vorliegt, werde ich mich umgehend mit Ihnen in Verbindung setzen. Natürlich sind wir stets bemüht, alle Anfragen innerhalb der vorgegebenen Frist zu beantworten. Sollte dies einmal nicht möglich sein, erhalten Sie eine Zwischennachricht. Anfragen, welche einen hohen zeitlichen oder sonstigen Verwaltungsaufwand erfordern, werden nach Kostenerhebung fortgeführt. Sollte dies auf Ihre Anfrage zutreffen, erhalten Sie nach einer umfassenden Vorprüfung eine Mitteilung über die festzusetzende Gebühr. Hinweis zum Datenschutz: Bei der Bearbeitung des IFG-Antrages wurden bzw. werden von Ihnen personenbezogene Daten verarbeitet. Welche Daten zu welchem Zweck und auf welcher Grundlage verarbeitet werden, ist abhängig von Ihrem Anliegen und den konkreten Umständen. Weitere Informationen hierzu und über Ihre Betroffenenrechte finden Sie in der Datenschutzerklärung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge über die Internetseite: https://www.bamf.de/DE/Service/Datenschutz/datenschutzerklaerung.html Mit freundlichen Grüßen