Anfragenr: 253143
Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
Sehr << Antragsteller:in >>
Sie hatten mit E-Mail vom 12. Juli 2022 bei uns beantragt, Ihnen „sämtliche Dokumente mit Bezug zu Finanzflüssen zwischen den Stadtwerken Pirmasens Versorgungs GmbH und dem Zukunft Gas e.V. (oder der Zukunft Gas GmbH), inklusive Angaben zum Beginn der Mitgliedschaft oder Nachweise über Mitgliedschaftsbeiträge“ zu übersenden.
Unsere Mitgliedschaft im Zukunft Gas e.V. nutzt dem Austausch mit anderen Akteuren der Branche innerhalb eines Netzwerks aus Energiewirtschaft, Marktpartner:innen und Politik, um gemeinsame Interessen zu fördern. Wir bringen als Gemeinschaft die Transformation des Energiesystems hin zur Klimaneutralität bspw. mit Grünen Gasen wie Biogas oder Wasserstoff voran. Der Verband bündelt gemeinsame Interessen und vertritt diese gegenüber Endverbraucher:innen, Kunden, Politik, Wissenschaft und den Medien. Wir haben Ihre Anfrage geprüft und müssen Ihnen leider mitteilen, dass eine gesetzliche Pflicht zur Gewährung eines solchen Informationszugangs für unser Unternehmen nicht besteht.
Ein solcher Informationsanspruch ergibt sich zunächst weder aus § 2 Abs. 2 LTranspG in Bezug auf Umweltinformationen noch aus § 2 Abs. 1 VIG. Der Anwendungsbereich ist hier nicht eröffnet, da es sich bei den angefragten Informationen nicht um Umweltinformationen i.S. des § 5 Abs. 3 LTranspG handelt. Die Informationen weisen weder einen unmittelbaren noch mittelbaren Bezug zu Umweltbestandteilen und -faktoren auf. Das Verbraucherinformationsgesetz ist nicht anwendbar, da der Informationsbegriff, der in § 2 Abs. 1 VIG abschließend normiert ist, nicht erfüllt ist.
Ein Informationsanspruch kann sich daher nur aus § 2 Abs. 2 LTranspG in Bezug auf amtliche Informationen ergeben. Dem steht aber entgegen, dass anspruchsverpflichtet grundsätzlich nur Behörden sind. Gemäß § 3 Abs. 2 LTranspG steht einer Behörde eine natürliche oder juristische Person des Privatrechts gleich, soweit eine Behörde sich dieser Person zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben bedient oder dieser Person die Erfüllung öffentlicher Aufgaben übertragen wurde.
Zwar ist unserem Unternehmen mit der Energieversorgung die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe übertragen worden. Die Mitgliedschaft in einem Verband und die Zahlung von Mitgliedschaftsbeiträgen gehört aber nicht zu dieser öffentlichen Aufgabe hinzu. Es handelt sich vielmehr um eine freiwillige Tätigkeit, die auf einer eigenständigen Unternehmensentscheidung beruht. Die öffentliche Aufgabe der Energieversorgung kann unabhängig von einer solchen Mitgliedschaft durchgeführt werden. Ein näherer Zusammenhang besteht nicht. Dass der Gesetzgeber Privatrechtspersonen nur im Umfang der übertragenen öffentlichen Aufgabe als informationspflichtig angesehen hat, ergibt sich aus dem insoweit eindeutigen Wortlaut („soweit“). Im Übrigen wäre selbst bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 LTranspG der Informationsantrag an die beauftragende Behörde zu richten, nicht an unser Unternehmen (§ 11 Abs. 1 S. 2 LTranspG).
Im Übrigen dürfen wir darauf hinweisen, dass dem Informationsanspruch auch in der Sache der Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen gemäß § 16 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 LTranspG entgegensteht. Es ist anerkannt, dass der Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen auch für Unternehmen und Einrichtungen, die von kommunalen Körperschaften nach den Vorschriften der Kommunalverfassung in einer Rechtsform des privaten oder öffentlichen Rechts geführt werden, gilt, sofern die Teilnahme am Wirtschaftsverkehr betroffen ist. Dies ist vorliegend der Fall, da unser Unternehmen im Wettbewerb mit anderen privaten Energieversorgungsunternehmen steht. Träger von Geschäftsgeheimnissen ist zum einen unser Unternehmen, da die freiwilligen Mitgliedschaften in Verbänden, Organisationen etc. nebst deren Finanzierung Unternehmensinterna betreffen, die nicht offenkundig sind und an deren Geheimhaltung ein anerkennenswertes Interesse besteht. Kommunale Stadtwerke wie unser Unternehmen stehen im Wettbewerb mit privaten Energieversorgern, die keiner Informationspflicht unterliegen und die damit Aufwendungen für Interessenvertretungen nicht offenlegen müssen. Die Gewährung des Informationszugangs würde demnach zu einem Wettbewerbsnachteil unseres Unternehmens gegenüber den privaten Konkurrenten führen.
Zum anderen wären auch Geschäftsgeheimnisse des betroffenen Verbandes Zukunft Gas e.V. betroffen.
Zusammenfassend können wir Ihrem Antrag daher leider nicht nachkommen und den gewünschten Informationszugang gewähren. Wir bedanken uns aber für Ihr Interesse an unserem Unternehmen.
Mit freundlichen Grüßen