Auskunft zur Mitgliedschaft im Verband "Zukunft Gas e.V."

Anfrage an: Stadtwerk Haßfurt

Sämtliche Dokumente mit Bezug zur Mitgliedschaft Ihres Unternehmens im Zukunft Gas e.V. und zu Finanzflüssen zwischen Ihrem Unternehmen und dem Zukunft Gas e.V. (oder der Zukunft Gas GmbH), auf dessen Website Ihr Unternehmen als Mitglied aufgeführt wird (https://gas.info/verband-zukunft-gas/mitglieder). Diese Dokumente könnten zum Beispiel Nachweise über Mitgliedschaftsbeiträge und Angaben zum Beginn der Mitgliedschaft sein, sind jedoch nicht darauf beschränkt.

Falls die Mitgliedschaft im Zukunft Gas e.V. über einen Trägerkreis läuft, senden Sie mir bitte die entsprechenden Dokumente für die Mitgliedschaft und Finanzflüsse für diesen Trägerkreis zu.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    12. Juli 2022
  • Frist
    16. August 2022
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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach BayDSG/BayUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Sämtliche Doku…
An Stadtwerk Haßfurt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Auskunft zur Mitgliedschaft im Verband "Zukunft Gas e.V." [#253155]
Datum
12. Juli 2022 13:24
An
Stadtwerk Haßfurt
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach BayDSG/BayUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Sämtliche Dokumente mit Bezug zur Mitgliedschaft Ihres Unternehmens im Zukunft Gas e.V. und zu Finanzflüssen zwischen Ihrem Unternehmen und dem Zukunft Gas e.V. (oder der Zukunft Gas GmbH), auf dessen Website Ihr Unternehmen als Mitglied aufgeführt wird (https://gas.info/verband-zukunft-gas/mitglieder). Diese Dokumente könnten zum Beispiel Nachweise über Mitgliedschaftsbeiträge und Angaben zum Beginn der Mitgliedschaft sein, sind jedoch nicht darauf beschränkt. Falls die Mitgliedschaft im Zukunft Gas e.V. über einen Trägerkreis läuft, senden Sie mir bitte die entsprechenden Dokumente für die Mitgliedschaft und Finanzflüsse für diesen Trägerkreis zu.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach Art. 39 des Bayerischen Datenschutzgesetzes (BayDSG), Art. 3 Abs. 1 des Bayerischen Umweltinformationsgesetzes (BayUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollten diese Gesetze nicht einschlägig sein, bitte ich Sie, die Anfrage als Bürgeranfrage zu behandeln. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf Art. 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BayUIG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 253155 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/253155/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Auskunft zur Mitgliedschaft im Verband "Z…
An Stadtwerk Haßfurt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Auskunft zur Mitgliedschaft im Verband "Zukunft Gas e.V." [#253155]
Datum
31. August 2022 14:38
An
Stadtwerk Haßfurt
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Auskunft zur Mitgliedschaft im Verband "Zukunft Gas e.V."“ vom 12.07.2022 (#253155) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 16 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >>

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Stadtwerk Haßfurt
Sehr << Antragsteller:in >> Sie hatten mit E-Mail vom 12.07.2022 bzw. 31.08.2022 bei uns beantragt, I…
Von
Stadtwerk Haßfurt
Betreff
AW: Auskunft zur Mitgliedschaft im Verband "Zukunft Gas e.V." [#253155]
Datum
20. September 2022 14:07
Status
Anfrage abgeschlossen
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22,2 KB


Sehr << Antragsteller:in >> Sie hatten mit E-Mail vom 12.07.2022 bzw. 31.08.2022 bei uns beantragt, Ihnen „sämtliche Dokumente mit Bezug zu Finanzflüssen zwischen der Stadtwerk Haßfurt GmbH und der Zukunft Gas GmbH, inklusive Angaben zum Beginn der Mitgliedschaft“ zu übersenden. Unsere Mitgliedschaft im Zukunft Gas e.V. nutzt dem Austausch mit anderen Akteuren der Branche innerhalb eines Netzwerks aus Energiewirtschaft, Marktpartner:innen und Politik, um gemeinsame Interessen zu fördern. Wir bringen als Gemeinschaft die Transformation des Energiesystems hin zur Klimaneutralität bspw. mit Grünen Gasen wie Biogas oder Wasserstoff voran. Der Verband bündelt gemeinsame Interessen und vertritt diese gegenüber Endverbraucher:innen, Kunden, Politik, Wissenschaft und den Medien. Wir haben Ihre Anfrage geprüft und müssen Ihnen leider mitteilen, dass eine gesetzliche Pflicht zur Gewährung eines solchen Informationszugangs für unser Unternehmen nicht besteht. Ein solcher Informationsanspruch ergibt sich zunächst weder aus § 3 BayUIG noch aus § 2 Abs. 1 VIG. Der Anwendungsbereich des Landesumweltinformationsgesetzes ist hier nicht eröffnet, da es sich bei den angefragten Informationen nicht um Umweltinformationen i.S. des § 2 Abs. 2 BayUIG handelt. Die Informationen weisen weder einen unmittelbaren noch mittelbaren Bezug zu Umweltbestandteilen und -faktoren auf. Das Verbraucherinformationsgesetz ist nicht anwendbar, da der Informationsbegriff, der in § 2 Abs. 1 VIG abschließend normiert ist, nicht erfüllt ist. Ein Informationsanspruch kann sich daher allenfalls aus Art. 39 Abs. 1 BayDSG ergeben. Über ein gesondertes Landesinformationsfreiheitsgesetz verfügt das Bundesland Bayern nicht. Die Voraussetzungen eines Auskunftsrechts nach Art. 39 BayDSG, das den Informationszugang im Gegensatz zu in anderen Bundesländern bestehenden Landesinformationsfreiheitsgesetzen nicht voraussetzungslos gewährt, sondern die glaubhafte Darlegung eines berechtigten, nicht auf entgeltliche Weiterverwendung gerichteten Interesses verlangt, sind indes nicht gegeben. Dem Anspruch steht insbesondere entgegen, dass anspruchsverpflichtet grundsätzlich nur öffentliche Stellen sind. Gemäß Art. 1 Abs. 2 S. 1 BayDSG gelten auch solche privatrechtlich organisierte Vereinigungen als öffentliche Stellen, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen und an der mindestens eine öffentliche Stelle aus dem genannten Bereich der öffentlichen Hände beteiligt ist. Zwar ist unserem Unternehmen mit der Energieversorgung grundsätzlich (auch) die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe übertragen worden. Aufgrund der Marktliberalisierung erschöpft sich die Tätigkeit unseres Unternehmens aber nicht (mehr) in dem Angebot entsprechender Dienstleistungen. Insbesondere die vorliegend betroffene Mitgliedschaft in einem Verband und die Zahlung von Mitgliedschaftsbeiträgen gehört nicht zu dieser öffentlichen Aufgabe hinzu. Es handelt sich vielmehr um eine freiwillige Tätigkeit, die auf einer eigenständigen Unternehmensentscheidung beruht. Die öffentliche Aufgabe der Energieversorgung kann unabhängig von einer solchen Mitgliedschaft durchgeführt werden. Ein näherer Zusammenhang bzw. Aufgabenbezug zu den begehrten Informationen besteht nicht. Im Übrigen dürfen wir darauf hinweisen, dass dem Informationsanspruch auch in der Sache der Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen entgegensteht, Art. 39 Abs. 3 Nr. 3 BayDSG. Es ist anerkannt, dass der Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen auch für Unternehmen und Einrichtungen, die von kommunalen Körperschaften nach den Vorschriften der Kommunalverfassung in einer Rechtsform des privaten oder öffentlichen Rechts geführt werden, gilt, sofern die Teilnahme am Wirtschaftsverkehr betroffen ist. Dies ist vorliegend der Fall, da unser Unternehmen im Wettbewerb mit anderen privaten Energieversorgungsunternehmen steht. Träger von Geschäftsgeheimnissen ist zum einen unser Unternehmen, da die freiwilligen Mitgliedschaften in Verbänden, Organisationen etc. nebst deren Finanzierung Unternehmensinterna betreffen, die nicht offenkundig sind und an deren Geheimhaltung ein anerkennenswertes Interesse besteht. Kommunale Stadtwerke wie unser Unternehmen stehen im Wettbewerb mit privaten Energieversorgern, die keiner Informationspflicht unterliegen und die damit Aufwendungen für Interessenvertretungen nicht offenlegen müssen. Die Gewährung des Informationszugangs würde demnach zu einem Wettbewerbsnachteil unseres Unternehmens gegenüber den privaten Konkurrenten führen. Zum anderen wären auch Geschäftsgeheimnisse des betroffenen Verbandes Zukunft Gas e.V. betroffen. Zusammenfassend können wir Ihrem Antrag daher leider nicht nachkommen und den gewünschten Informationszugang gewähren. Wir bedanken uns aber für Ihr Interesse an unserem Unternehmen. Mit freundlichen Grüßen