Auskünfte aus dem Altlastenkataster

a) Verfahrensanweisungen Ihrer Behörde zum Umgang mit Anträgen auf Auskunft aus dem Altlastenhinweiskataster

b) Falls die Auskunft aus dem Kataster nur mit Einwilligung des Eigentümers möglich ist: auf welcher Rechtsgrundlage basiert diese Einschränkung? Alternativ: Warum muss der Eigentümer der Grundstücke angehört werden? Die Kenntnis von Altlasten liegt doch im öffentlichen Interesse?

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    19. Februar 2022
  • Frist
    23. März 2022
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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie m…
An Umweltamt der Landeshauptstadt Düsseldorf Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Auskünfte aus dem Altlastenkataster [#241367]
Datum
19. Februar 2022 16:45
An
Umweltamt der Landeshauptstadt Düsseldorf
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
a) Verfahrensanweisungen Ihrer Behörde zum Umgang mit Anträgen auf Auskunft aus dem Altlastenhinweiskataster b) Falls die Auskunft aus dem Kataster nur mit Einwilligung des Eigentümers möglich ist: auf welcher Rechtsgrundlage basiert diese Einschränkung? Alternativ: Warum muss der Eigentümer der Grundstücke angehört werden? Die Kenntnis von Altlasten liegt doch im öffentlichen Interesse?
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 241367 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/241367/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Umweltamt der Landeshauptstadt Düsseldorf
Sehr Antragsteller/in zu Ihrer Anfrage "Auskünfte aus dem Altlastenkataster [#241367]", Antrag nach dem Informat…
Von
Umweltamt der Landeshauptstadt Düsseldorf
Betreff
Re: Auskünfte aus dem Altlastenkataster [#241367]
Datum
7. März 2022 13:03
Status
Anfrage abgeschlossen
E-Mail_Footer_Ausbildung_2022.jpg
12,9 KB


Sehr Antragsteller/in zu Ihrer Anfrage "Auskünfte aus dem Altlastenkataster [#241367]", Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG teile ich Ihnen Folgendes mit: zu a) Bei den Informationen aus dem Kataster der Altablagerungen und Altstandorte der Landeshauptstadt Düsseldorf handelt es sich um Umweltinformationen. Die Auskünfte daraus bzw. die Weitergabe der Katasterdaten unterliegen damit den Regelungen des Landesbodenschutzgesetzes (LBodSchG) und des Umweltinformationsgesetzes NRW (UIG NRW) in Verbindung mit dem UIG des Bundes. Jede Anfrage wird individuell anhand der rechtlichen Maßstäbe dieser Gesetze beurteilt. Daher bedarf es keiner besonderen Verfahrensanweisung. zu b) Die Erteilung einer Auskunft ist keineswegs nur mit der Einwilligung des jeweiligen Eigentümers möglich. Hierbei handelt es sich um einen Service des Amtes für Umwelt- und Verbraucherschutz. In der überwiegenden Zahl der Anfragen erfolgen diese im Rahmen von Grundstücksgeschäften. Dabei ist zwischen Verkäufer und Erwerber bereits ein Einvernehmen hergestellt. Mit einer solchen Einwilligung wird die zuständige Behörde lediglich im Vorfeld von zusätzlichen Prüfungsschritten entbunden, da damit bereits die Ausschlusstatbestände des UIG verneint werden. Die Bitte um eine Einverständniserklärung dient damit allein dem Interesse einer beschleunigten Auskunftserteilung und ist nicht etwa eine Vorbedingung. Auch wenn die Kenntnis über Altlasten im Einzelfall im öffentlichen Interesse liegen kann, sind die Rechte der betroffenen Informationsinhaber - hier die Grundstückseigentümer - nicht schrankenlos aufgehoben. Wie Sie selbst in Ihrem Antrag anführen, sehen Sie z.B. für Ihre Anfrage keine Ausschlussgründe. Die Feststellung, ob und ggf. welche Ausschlussgründe nach dem UIG vorliegen, ist eine originäre behördliche Aufgabe, die individuell in jedem Fall geprüft werden muss. Kann die Behörde auf der Grundlage der ihr vorliegenden Informationen nicht sicher eine Abwägungsentscheidung darüber treffen, ob die im UIG aufgeführten Ausschlusstatbestände zutreffen (könnten), ergibt sich für die Behörde die Notwendigkeit zu weiteren Prüfungsschritten. Das kann dann auch dazu führen, dass die betroffenen Informationsinhaber (Grundstückseigentümer) vor der Entscheidung anzuhören sind. Letztlich haben diese in einem Rechtsstaat immer auch die legitime Möglichkeit den Versuch zu unternehmen, derartige Auskunftsbegehren gerichtlich abzuwehren, soweit sie sich in ihren Rechten verletzt sehen. Diese Auskunft ergeht gebührenfrei. Mit freundlichen Grüßen