Auskünfte der Netzbetreiber über Datenableitung ins Ausland

Die Auskünfte der Netzbetreiber in Deutschland, ob womöglich Daten ins Ausland abgeleitet werden, wie berichtet in http://www.tagesschau.de/ausland/snowden-vodafone-101.html

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    21. November 2014
  • Frist
    23. Dezember 2014
  • Ein:e Follower:in
Andre Meister
Andre Meister (netzpolitik.org)
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Die Auskünfte de…
An Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik Details
Von
Andre Meister (netzpolitik.org)
Betreff
Auskünfte der Netzbetreiber über Datenableitung ins Ausland [#8054]
Datum
21. November 2014 11:41
An
Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Die Auskünfte der Netzbetreiber in Deutschland, ob womöglich Daten ins Ausland abgeleitet werden, wie berichtet in http://www.tagesschau.de/ausland/snowden-vodafone-101.html
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen m.E. nicht vor. M.E. handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Eine Antwort an meine persönliche E-Mail-Adresse bei meinem Telekommunikationsanbieter FragDenStaat.de stellt keine öffentliche Bekanntgabe des Verwaltungsaktes nach § 41 VwVfG dar. Ich behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen. Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen, Andre Meister netzpolitik.org <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Andre Meister netzpolitik.org << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Andre Meister (netzpolitik.org)

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Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik
Aktenzeichen: 821-010 03 05/001 Aktenzeichen: 821-010 03 05/001 Sehr geehrte in Ihren Anfragen vom 21.11.2014 a…
Von
Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik
Via
Briefpost
Betreff
Aktenzeichen: 821-010 03 05/001
Datum
19. Dezember 2014
Status
Anfrage abgeschlossen
125,4 KB
Aktenzeichen: 821-010 03 05/001 Sehr geehrte in Ihren Anfragen vom 21.11.2014 auf Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG) bitten Sie, unter Bezugnahme auf die Berichterstattung von „tagesschau.de“, die unter http://www.tagesschau.de/ausland/snowden-vodafone-101.html einsehbar ist, um Informationszugang bezüglich: 1. Der „Auskünfte der Netzbetreiber in Deutschland, ob womöglich Daten ins Ausland abgeleitet werden, wie berichtet in http://www.tagesschau.de/ausland/snowden-vodafone-101.html“; und 2. Dem Schreiben aus dem Jahr 2013, aus dem in oben genannter Berichterstattung zitiert wird. Bezüglich Ihrer o.g. Anfragen ergeht folgender Bescheid: Ihr Informationszugang wird bezüglich beider Anträge abgelehnt. Gemäß § 3 Nr. 4 IFG besteht unter anderem der Anspruch auf Informationszugang nicht, wenn die Information einer durch Rechtsvorschrift oder durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen geregelten Geheimhaltungs- oder Vertraulichkeitspflicht unterliegt. Dieser Ausnahmetatbestand liegt vor, da die von Ihnen begehrten Informationen als geheimhaltungsbedürftige Tatsachen und Erkenntnisse im Sinne des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes (SÜG) in Verbindung mit der Verschlusssachenanweisung (VSA) als Verschlusssache eingestuft wurden. Die Informationen dürfen damit nur Personen zugänglich gemacht werden, die aufgrund ihrer Dienstpflichten von diesen Kenntnis haben müssen. Die Einstufung als Verschlusssache wurde aus Anlass Ihrer Anträge nochmals überprüft und wird aufrechterhalten. Die Kenntnisnahme der angeforderten Informationen durch Unbefugte könnte für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland nachteilig oder schädlich sein, da aus ihrem Bekanntwerden sowohl staatliche als auch nichtstaatliche Akteure unter anderem Rückschlüsse auf die Fähigkeiten und Arbeitsmethoden des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik ziehen könnten. Daneben besteht ein Anspruch auf Informationszugang auch im Hinblick auf § 3 Nr. 7 IFG nicht, da die von Ihnen begehrten Informationen vertraulich von Dritten übermittelt wurden. Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik ist als zentrale IT-Sicherheitsbehörde des Bundes für eine effektive Aufgabenwahrnehmung auf die Zusammenarbeit und die Übermittlung von vertraulichen Informationen, insbesondere auch von Telekommunikationsunternehmen, angewiesen. Schließlich handelt es sich bezüglich der unter Ziffer 1 angeforderten Informationen zum Teil um Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, weshalb der Informationszugang hierzu auch auf Grundlage von § 6 IFG zu versagen ist. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe beim Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik, Godesberger Allee 185-189, 53175 Bonn, Widerspruch erhoben werden. Ich bedaure, Ihnen keine Auskunft geben zu können. Mit freundlichen Grüßen