Aktenzeichen: 821-010 03 05/001
Sehr geehrte
in Ihren Anfragen vom 21.11.2014 auf Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG) bitten Sie, unter Bezugnahme auf die Berichterstattung von „
tagesschau.de“, die unter
http://www.tagesschau.de/ausland/snowden-vodafone-101.html einsehbar ist, um Informationszugang bezüglich:
1. Der „Auskünfte der Netzbetreiber in Deutschland, ob womöglich Daten ins Ausland abgeleitet werden, wie berichtet in
http://www.tagesschau.de/ausland/snowden-vodafone-101.html“; und
2. Dem Schreiben aus dem Jahr 2013, aus dem in oben genannter Berichterstattung zitiert wird.
Bezüglich Ihrer o.g. Anfragen ergeht folgender
Bescheid:
Ihr Informationszugang wird bezüglich beider Anträge abgelehnt.
Gemäß § 3 Nr. 4 IFG besteht unter anderem der Anspruch auf Informationszugang nicht, wenn die Information einer durch Rechtsvorschrift oder durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen geregelten Geheimhaltungs- oder Vertraulichkeitspflicht unterliegt.
Dieser Ausnahmetatbestand liegt vor, da die von Ihnen begehrten Informationen als geheimhaltungsbedürftige Tatsachen und Erkenntnisse im Sinne des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes (SÜG) in Verbindung mit der Verschlusssachenanweisung (VSA) als Verschlusssache eingestuft wurden. Die Informationen dürfen damit nur Personen zugänglich gemacht werden, die aufgrund ihrer Dienstpflichten von diesen Kenntnis haben müssen.
Die Einstufung als Verschlusssache wurde aus Anlass Ihrer Anträge nochmals überprüft und wird aufrechterhalten. Die Kenntnisnahme der angeforderten Informationen durch Unbefugte könnte für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland nachteilig oder schädlich sein, da aus ihrem Bekanntwerden sowohl staatliche als auch nichtstaatliche Akteure unter anderem Rückschlüsse auf die Fähigkeiten und Arbeitsmethoden des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik ziehen könnten.
Daneben besteht ein Anspruch auf Informationszugang auch im Hinblick auf § 3 Nr. 7 IFG nicht, da die von Ihnen begehrten Informationen vertraulich von Dritten übermittelt wurden. Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik ist als zentrale IT-Sicherheitsbehörde des Bundes für eine effektive Aufgabenwahrnehmung auf die Zusammenarbeit und die Übermittlung von vertraulichen Informationen, insbesondere auch von Telekommunikationsunternehmen, angewiesen.
Schließlich handelt es sich bezüglich der unter Ziffer 1 angeforderten Informationen zum Teil um Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, weshalb der Informationszugang hierzu auch auf Grundlage von § 6 IFG zu versagen ist.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe beim Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik, Godesberger Allee 185-189, 53175 Bonn, Widerspruch erhoben werden.
Ich bedaure, Ihnen keine Auskunft geben zu können.
Mit freundlichen Grüßen