Diese Anfrage wurde geschlossen und kann keine weiteren Nachrichten empfangen.

Auskunftsersuche und deren Erteilung bzw. Ablehnung nach §13 Absatz 1

wie viele Auskunftsersuche nach §13 Absatz 1 LVSG wurden im Jahre 2021 an den Verfassungsschutz Baden-Württemberg gestellt.

Wie viele von diesen Anfragen wurde Auskunft gewährt und wie vielen nicht?

Genauer:
Wie vielen Anfragenden wurde Auskunft gewährt bzw. nicht erteilt wenn keine Daten über diese vorlagen?
Wie vielen Anfragenden wurde trotz dem vorhandensein von Daten eine Auskunft gewährt?
Gab es Widerspruchsverfahren und wenn ja, wie viele in der Zahl?

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    16. Januar 2022
  • Frist
    19. Februar 2022
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: wie viele Ausk…
An Landesamt für Verfassungsschutz Baden-Württemberg Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Auskunftsersuche und deren Erteilung bzw. Ablehnung nach §13 Absatz 1 [#237718]
Datum
16. Januar 2022 12:26
An
Landesamt für Verfassungsschutz Baden-Württemberg
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
wie viele Auskunftsersuche nach §13 Absatz 1 LVSG wurden im Jahre 2021 an den Verfassungsschutz Baden-Württemberg gestellt. Wie viele von diesen Anfragen wurde Auskunft gewährt und wie vielen nicht? Genauer: Wie vielen Anfragenden wurde Auskunft gewährt bzw. nicht erteilt wenn keine Daten über diese vorlagen? Wie vielen Anfragenden wurde trotz dem vorhandensein von Daten eine Auskunft gewährt? Gab es Widerspruchsverfahren und wenn ja, wie viele in der Zahl?
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 25 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 237718 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/237718/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

Ein Zeichen für Informationsfreiheit setzen

FragDenStaat ist ein gemeinnütziges Projekt und durch Spenden finanziert. Nur mit Ihrer Unterstützung können wir die Plattform zur Verfügung stellen und für unsere Nutzer:innen weiterentwickeln. Setzen Sie sich mit uns für Informationsfreiheit ein!

Jetzt spenden!

Landesamt für Verfassungsschutz Baden-Württemberg
Sehr Antragsteller/in wir danken für Ihre E-Mail vom 16. Januar 2022. Sicherlich haben Sie im Zuge Ihrer Recherc…
Von
Landesamt für Verfassungsschutz Baden-Württemberg
Betreff
AW: Auskunftsersuche und deren Erteilung bzw. Ablehnung nach §13 Absatz 1 [#237718]
Datum
17. Januar 2022 09:26
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr Antragsteller/in wir danken für Ihre E-Mail vom 16. Januar 2022. Sicherlich haben Sie im Zuge Ihrer Recherche übersehen, dass das LIFG gemäß § 2 Abs. 3 Nr. 1 LIFG für die hiesige Behörde keine Anwendung findet und für die übrigen der von Ihnen zitierten Gesetze der Anwendungsbereich hinsichtlich der von Ihnen begehrten Angaben nicht eröffnet ist (vgl. § 23 Abs. 3 UVerwG, § 2 Abs. 3 UIG, § 2 Abs. 1 VIG). Ihrem Anliegen kann demzufolge nicht entsprochen werden. Mit freundlichem Gruß
Diese Anfrage wurde geschlossen und kann keine weiteren Nachrichten empfangen.