Auskunftsersuchen zu gemeldeten SARS-CoV-2-Fallzahlen

Nach dem Verständnis des Antragstellers werden die Testwerte zum SARS-CoV-2-Virus im Land Berlin von verschiedenen Testcentern im Wege des Polymerase-Chain-Reaction-Verfahrens (sog. PCR-Test) oder des Antigen-Tests aus den entnommenen Proben ermittelt und einmal oder mehrmals täglich an die Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales übermittelt. Eine Aufschlüsselung der Fallzahlen nach übermittelndem Testcenter ist jedenfalls nicht öffentlich zugänglich.

Hiermit bitte ich um Auskunft aus der oder den jeweils relevanten Akten in schriftlicher oder elektronischer Form zu den folgenden, seit der KW10 2020 (hilfsweise ab dem Zeitpunkt, ab dem diese Daten vorliegen) erfassten Daten, jeweils aufgeschlüsselt nach dem übermittelnden Testcenter:

1. Eingesetztes Testverfahren / Produktname für den SARS-CoV-2-Test
2. Anzahl der durchgeführten PCR-Tests und der Antigen-Tests
3. Anzahl der übermittelten positiven SARS-CoV-2-Testergebnisse (PCR und Antigen jeweils)
4. Durchschnittliche Ct-Zyklenzahl für den PCR-Test
5. Durchschnittliche klinische Sensitivität und Spezifität des eingesetzten Testverfahrens

Bezüglich der Positionen 1.), 2.) und 3.) erstreckt sich das Auskunftsersuchen zudem auf die nach Kalendertag und Testcenter aufgeschlüsselten Daten. Sollten kalendertägliche Daten nicht vorliegen, wird um Aufschlüsselung nach Kalenderwoche gebeten.

Soweit Ihnen die o.g. Informationen nicht vorliegen, sind Sie verpflichtet, die Testcenter bzw. diejenigen jur. Person des Privatrechts, derer Sie sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben bedienen, zur Auskunft heranzuziehen. Ist eine Aktenauskunft aus zwingenden Gründen ausgeschlossen, wird hilfsweise Akteneinsicht beantragt.

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    24. November 2020
  • Frist
    29. Dezember 2020
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Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Fol…
An Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Auskunftsersuchen zu gemeldeten SARS-CoV-2-Fallzahlen [#204376]
Datum
24. November 2020 16:04
An
Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Nach dem Verständnis des Antragstellers werden die Testwerte zum SARS-CoV-2-Virus im Land Berlin von verschiedenen Testcentern im Wege des Polymerase-Chain-Reaction-Verfahrens (sog. PCR-Test) oder des Antigen-Tests aus den entnommenen Proben ermittelt und einmal oder mehrmals täglich an die Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales übermittelt. Eine Aufschlüsselung der Fallzahlen nach übermittelndem Testcenter ist jedenfalls nicht öffentlich zugänglich. Hiermit bitte ich um Auskunft aus der oder den jeweils relevanten Akten in schriftlicher oder elektronischer Form zu den folgenden, seit der KW10 2020 (hilfsweise ab dem Zeitpunkt, ab dem diese Daten vorliegen) erfassten Daten, jeweils aufgeschlüsselt nach dem übermittelnden Testcenter: 1. Eingesetztes Testverfahren / Produktname für den SARS-CoV-2-Test 2. Anzahl der durchgeführten PCR-Tests und der Antigen-Tests 3. Anzahl der übermittelten positiven SARS-CoV-2-Testergebnisse (PCR und Antigen jeweils) 4. Durchschnittliche Ct-Zyklenzahl für den PCR-Test 5. Durchschnittliche klinische Sensitivität und Spezifität des eingesetzten Testverfahrens Bezüglich der Positionen 1.), 2.) und 3.) erstreckt sich das Auskunftsersuchen zudem auf die nach Kalendertag und Testcenter aufgeschlüsselten Daten. Sollten kalendertägliche Daten nicht vorliegen, wird um Aufschlüsselung nach Kalenderwoche gebeten. Soweit Ihnen die o.g. Informationen nicht vorliegen, sind Sie verpflichtet, die Testcenter bzw. diejenigen jur. Person des Privatrechts, derer Sie sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben bedienen, zur Auskunft heranzuziehen. Ist eine Aktenauskunft aus zwingenden Gründen ausgeschlossen, wird hilfsweise Akteneinsicht beantragt.
Dies ist ein Antrag auf Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 3 Abs. 1 Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Ich möchte Sie darum bitten, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Ich verweise auf § 14 Abs. 1 Satz 1 IFG und bitte Sie, ohne Zeitverzug über den Antrag zu entscheiden. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie den Antrag ablehnen, gilt dafür nach § 15 Abs. 5 IFG Berlin eine Frist von zwei Wochen. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 204376 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/204376/
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin
Sehr geehrteAntragsteller/in nach § 3 Informationsfreiheitsgesetz Berlin (IFG Bln) wird das Informationsrecht wie…
Von
Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin
Betreff
AW: Auskunftsersuchen zu gemeldeten SARS-CoV-2-Fallzahlen [#204376]
Datum
2. Dezember 2020 16:28
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrteAntragsteller/in nach § 3 Informationsfreiheitsgesetz Berlin (IFG Bln) wird das Informationsrecht wie folgt definiert: Jeder Mensch hat nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den in § 2 genannten öffentlichen Stellen nach seiner Wahl ein Recht auf Einsicht in oder Auskunft über den Inhalt der von der öffentlichen Stelle geführten Akten. Das LAGeSo hat hinsichtlich der von Ihnen gewünschten Informationen keine Zuständigkeiten und führt daher auch keine Akten bzw. Daten die eingesehen werden können. Die auf unserer Internetseite veröffentlichen Daten zu Laborkapazitäten werden zu Informationszwecken von der Senatsverwaltung für Gesundheit, Pflege und Gleichstellung (SenGPG) zur Verfügung gestellt, d.h. Sie haben über unsere Internetseite bereits Einsicht zu allen vorliegenden Daten. Wir beabsichtigen Ihrem Antrag daher wegen Unzuständigkeit und nicht vorhandenen Informationen abzulehnen und möchten Sie bitten Ihren Antrag zurückzunehmen Gegebenenfalls richten Sie Ihren Antrag bitte an die SenGPG. Mit freundlichen Grüßen,