Ausländerstatistik Hochtaunuskreis

ich hätte gerne die Anzahl der im Hochtaunuskreis gemeldeten ausländischen Bürger aufgeteilt nach

-Jahr (jeweils Stichtag 31.12., beginnend mit dem Jahr 2010
-Nationalität
-Rechtsgrundlage der Aufenthaltserlaubnis

Geben Sie bitte zudem an, wie viele ausländische Staatsbürger in den Jahren seit 2010 jeweils zum Stichtag 31.12. einen abgelaufene Aufenthaltserlaubnis hatten und deren Verbleib unbekannt ist.

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    22. August 2023
  • Frist
    26. September 2023
  • Ein:e Follower:in
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem HDSIG/HUIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: ich hätte gerne die Anzahl der im…
An Ausländerbehörde des Landkreises in Bad Homburg vor der Höhe Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Ausländerstatistik Hochtaunuskreis [#286600]
Datum
22. August 2023 07:43
An
Ausländerbehörde des Landkreises in Bad Homburg vor der Höhe
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem HDSIG/HUIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
ich hätte gerne die Anzahl der im Hochtaunuskreis gemeldeten ausländischen Bürger aufgeteilt nach -Jahr (jeweils Stichtag 31.12., beginnend mit dem Jahr 2010 -Nationalität -Rechtsgrundlage der Aufenthaltserlaubnis Geben Sie bitte zudem an, wie viele ausländische Staatsbürger in den Jahren seit 2010 jeweils zum Stichtag 31.12. einen abgelaufene Aufenthaltserlaubnis hatten und deren Verbleib unbekannt ist.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 80 des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetzes (HDSIG) § 3 Abs. 1 des Hessischen Umweltinformationsgesetzes (HUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollten diese Gesetze nicht einschlägig sein, bitte ich Sie, die Anfrage als Bürgeranfrage zu behandeln. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 85 HDSIG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 HUIG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 286600 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/286600/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Ausländerbehörde des Landkreises in Bad Homburg vor der Höhe
Sehr geehrte Damen und Herren, Ihre Anfrage ist bei der Ausländerbehörde des Hochtaunuskreises eingegangen und w…
Von
Ausländerbehörde des Landkreises in Bad Homburg vor der Höhe
Betreff
AW: Ausländerstatistik Hochtaunuskreis [#286600]
Datum
22. August 2023 07:44
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrte Damen und Herren, Ihre Anfrage ist bei der Ausländerbehörde des Hochtaunuskreises eingegangen und wird bearbeitet. Die Bearbeitungszeit beträgt etwa 2-3 Wochen. Wir bitten innerhalb dieser Zeit von Mehrfachanfragen abzusehen und bedanken uns bereits jetzt für Ihr Verständnis. HINWEIS: Persönliche Vorsprachen sind bis auf weiteres nur mit Termin gestattet. Die Ausländerbehörde vergibt Termine nach Dringlichkeit der Angelegenheit. Bitte haben Sie Verständnis, wenn Sie auf einen Termin warten müssen. Bitte beachten Sie unsere neue digitale Serviceleistung des Rückruf-Wunsches auf unserer Homepage. Diese finden Sie hier: https://portal-civ.ekom21.de/civ.public/start.html?oe=00.00.LKHT.40.90.10&mode=cc&cc_key=RueckrufOption<https://portal-civ.ekom21.de/civ.public/start.html?oe=00.00.LKHT.40.90.10&mode=cc&cc_key=RueckrufOption%20> Durch das Einstellen eines Rückrufwunsches erhalten Sie einen aktiven Rückruf der Ausländerbehörde. Sollte der Anrufende bei Rückruf durch die Ausländerbehörde nicht erreichbar sein, erhält dieser bei Angabe einer E-Mail-Adresse eine E-Mail über den weiteren Bearbeitungsverlauf des Antrages. Die Rückrufe der Ausländerbehörde erfolgen zu folgenden Zeiten: Dienstags zwischen 13:00 und 15:30 Uhr Donnerstag zwischen 08:00 und 11:30 Uhr Es werden zwei Anrufversuche gestartet. Falls diese nicht erfolgreich sind, wird der Anrufer per E-Mail kontaktiert, soweit dieser eine E-Mail-Adresse hinterlassen hat. Aufgrund der derzeitigen hohen Anrufbitten kann sich der Rückruf um eine Woche nach hinten verschieben. Weitere Hinweise für Ihre Antragstellung: Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis: Bitte beachten Sie, dass Sie bei der Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis für jedes Familienmitglied einen schriftlichen Verlängerungsantrag etwa 6-8 Wochen vor Ablauf Ihres derzeitigen Aufenthalts stellen müssen. Den Antrag finden Sie auf unserer Homepage unter: https://www.hochtaunuskreis.de/Themenfelder/Soziales-Integration/Ausl%C3%A4nderbeh%C3%B6rde/Ausl%C3%A4nder/Formulare-Ausl%C3%A4nderbeh%C3%B6rde/ Ab Eingang Ihres Antrages bei uns, entfaltet sich eine sogenannte „Fiktionswirkung“. Das bedeutet, dass Ihr vorheriger Aufenthaltstitel bis zur abschließenden Antragsprüfung fort gilt. Übertrag einer gültigen Niederlassungserlaubnis in den neuen Pass: Sofern Sie einen neuen Reisepass von Ihrem Konsulat erhalten haben und Ihre noch gültige Niederlassungserlaubnis für diesen neuen Reisepass übertragen lassen möchten, können Sie hierfür einen Termin per E-Mail bei uns beantragen. Unabhängig von der Terminvereinbarung können Sie mit Ihrem bereits abgelaufenen Reisepass in Verbindung mit Ihrem neuen Reisepass und Ihrer abgelaufenen Niederlassungserlaubnis verreisen. Die abgelaufene Niederlassungserlaubnis dokumentiert lediglich die Gültigkeitsdauer Ihres alten Reisepasses. ACHTUNG: Dies gilt nur für den Übertrag von Niederlassungserlaubnissen! Eine Wiedereinreise mit einer abgelaufenen Aufenthaltserlaubnis in die Bundesrepublik Deutschland ist nicht möglich. Ihre Ausländerbehörde