Sehr geehrter Herr von Rotter,
mit Ihrer E-Mail vom 27. Juli 2015 beanspruchen Sie unter Berufung auf das IZG LSA den Zugang zu folgenden Informationen:
1. einer Übersicht über die Auslandsreisen der Mitglieder des Landesparlaments (soweit sie vom Landesparlament finanziert sind) im Rahmen von Einzel- und Delegationsreisen für die Zeit vom 01.01.2010 - 30.06.2015 unter Angaben des Grundes, des Ziellandes und der mitreisenden Abgeordneten;
2. einer Übersicht über die Reisen der Mitglieder des Landesparlaments (soweit sie vom Landesparlament finanziert sind) im Rahmen von Einzel- und Delegationsreisen zu interparlamentarischen Begegnungen innerhalb Deutschlands für die Zeit vom 01.01.2010 - 30.06.2015 unter Angabe des Grundes, des Ziellandes und der mitreisenden Abgeordneten;
3. der Regularien für Abgeordnetenreisen (Einzel- und Delegationsreisen) des Parlaments (Beantragungsverfahren, Reisekostenrichtlinie etc.).
Ich beabsichtige Ihren Antrag wie folgt zu behandeln. Hinsichtlich der Fragen 1 und 2 fehlt Ihrem Antrag die nach § 7 Abs. 1 S. 3 IZG LSA zu fordernde Begründung, soweit der Antrag Daten Dritter im Sinne von § 5 Abs. 1 und 2 IZG LSA betrifft. Die fehlende Begründung kann jedoch zunächst dahingestellt bleiben, da zu den Fragen 1 und 2 das Auskunftsbegehren nach § 5 Abs. 2 IZG LSA abgelehnt werden muss.
Der Versagungsgrund des § 5 Abs. 2 IZG LSA bestimmt, dass das Informationsinteresse des Antragstellers nicht überwiegt bei Informationen aus Unterlagen soweit sie mit (...) einem Mandat des Dritten im Zusammenhang stehen (...). Mandat und begehrte Information müssen nach dem Wortlaut der Vorschrift im Zusammenhang stehen.
Die vom Ihnen mit Frage 1 und 2 begehrten Informationen betreffen Reisen, die durch das Abgeordnetengesetz in Ausfüllung der verfassungsrechtlichen Vorgaben in den §§ 9 - 12 AbgG LSA geregelt sind und die somit die Rechtsstellung der Abgeordneten betreffen. Einzel- und Delegationsreisen von Abgeordneten des Landtages von Sachsen-Anhalt - auch zu interparlamentarischen Begegnungen - stehen im Zusammenhang mit dem Mandat und sind damit mandatsbezogen (vgl. BVerwG vom 27.11.2014, 7 C 20/12). Bei mandatsbezogenen Informationen überwiegen die Schutzinteressen der Abgeordneten gegenüber dem Informationsinteresse des Antragstellers, § 5 Abs. 2 IZG. Ein Anspruch auf Informationszugang besteht in diesen Fällen daher nicht.
Der Landtagsverwaltung steht insoweit kein Abwägungsspielraum zur Verfügung.
Soweit Sie den Erlass eines Verwaltungsakts zu Ihren Fragen 1 und 2 wünschen, sind Sie gebeten, Ihre persönliche Mail- und Postanschrift hierhin mitzuteilen, um eine Zustellung zu ermöglichen. Diese Zustellangaben sind erforderlich, weil ein Verwaltungsakt demjenigen bekannt zu geben ist, für den er bestimmt ist. Die Bekanntgabe ist bei einer Übermittlung an die angegeben E-Mail-Adresse der Internetseite "
fragdenstaat.de" nicht sichergestellt. Dies gilt auch für die in Ihrer Mail genannte Adresse im Ausland, da von hier aus nicht festgestellt werden kann, ob eine Zustellung nach § 9 VwZG dort möglich ist.
Diesbezüglich wird um Mitteilung gebeten, wie weiter verfahren werden soll.
Zu Ihrer weiteren Frage 3, mit der Sie Auskunft über die Regularien für Abgeordnetenreisen (Einzel- und Delegationsreisen) des Parlaments (Beantragungsverfahren, Reisekostenrichtlinien etc.) begehren, existieren
- die Richtlinie über Reisen der Ausschüsse an Orte außerhalb Sachsen-Anhalts,
- die Ausführungsbestimmungen zur Reisekostenerstattung vom 25.01.2008,
- Schreiben des Landtagspräsidenten vom 06.02.2014 zum Antragsverfahren für Reisen im Auftrag eines Ausschusses gemäß § 9 Abs. 1 AbgG LSA.
Bei den begehrten Informationen handelt es sich um bei der Landtagsverwaltung vorhandene, amtliche Informationen. Ihrem Auskunftsverlangen ist stattzugeben. Die entsprechenden Dokumente werden Ihnen aufgrund Ihres Verlangens an Ihr Mailpostfach bei "
fragdenstatt.de" elektronisch übermittelt.
Mit freundlichen Grüßen