Auslegung des § 110b OWiG bzw. § 32c StPO

Etwaige vorhandene Informationen zu der Frage, ob § 110b OWiG bzw. § 32c StPO als Ermächtigung zur Einführung elektronischer Formulare abschließend ist und inwiefern Strafverfolgungs- und Ordnungswidrigkeitsbehörden befugt sind, neben § 110b OWiG / § 32c StPO nach eigenem Ermessen elektronische Formulare einzuführen.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    5. April 2022
  • Frist
    7. Mai 2022
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Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Etwaige vorhanden…
An Bundesministerium der Justiz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Auslegung des § 110b OWiG bzw. § 32c StPO [#245544]
Datum
5. April 2022 10:21
An
Bundesministerium der Justiz
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Etwaige vorhandene Informationen zu der Frage, ob § 110b OWiG bzw. § 32c StPO als Ermächtigung zur Einführung elektronischer Formulare abschließend ist und inwiefern Strafverfolgungs- und Ordnungswidrigkeitsbehörden befugt sind, neben § 110b OWiG / § 32c StPO nach eigenem Ermessen elektronische Formulare einzuführen.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 245544 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/245544/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Bundesministerium der Justiz
Sehr Antragsteller/in vielen Dank für Ihre Anfrage vom 5. April 2022. Ich fasse Ihre E-Mail als Bürgeranfrage a…
Von
Bundesministerium der Justiz
Betreff
Re: Auslegung des § 110b OWiG bzw. § 32c StPO - BMJ-ID: [27205002]
Datum
8. April 2022 15:41
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr Antragsteller/in vielen Dank für Ihre Anfrage vom 5. April 2022. Ich fasse Ihre E-Mail als Bürgeranfrage auf, denn Sie bitten darin um Auslegung von Gesetzen. Das Informationsfreiheitsgesetz hingegen gewährt einen Anspruch auf Zugang zu in den Akten vorhandenen amtlichen Informationen. Meiner Antwort möchte ich voranstellen, dass das Bundesministerium der Justiz (BMJ) in erster Linie mit Fragen der Gesetzgebung befasst ist. Es bereitet neue Gesetze und Verordnungen vor und entwirft Änderungen bestehender Gesetze und Verordnungen. Dagegen kann das BMJ keine Rechtsberatung in konkreten Einzelfällen leisten. Dies ist den rechtsberatenden Berufen, insbesondere den Rechtsanwälten, vorbehalten. Allgemein kann ich Ihr Anliegen wie folgt beantworten: Die Ermächtigungsgrundlagen in § 110b OWiG bzw. § 32c StPO zur Einführung elektronischer Formulare sind für den elektronischen Rechtsverkehr grundsätzlich abschließend, soweit es sich um Formulare für Erklärungen handelt, die im analogen Rechtsverkehr der Unterschrift bedürfen(z.B. Strafanträge) und die ohne qualifizierte elektronische Signatur bzw. außerhalb der sicheren Übermittlungswege des § 32a StPO eingereicht werden sollen. § 110b OWiG und § 32c StPO sehen nämlich vor, dass die Identifikation des Formularverwenders abweichend von § 32a StPO durch Nutzung etwa des elektronischen Personalausweises oder der elektronischen Aufenthaltserlaubnis erfolgen kann. Strafverfolgungs- und Ordnungswidrigkeitsbehörden sind daneben befugt, nach eigenem Ermessen Formulare einzuführen, die über die in § 32a StPO geregelten Übermittlungswege bzw. mit qualifizierter elektronische Signatur anstelle der Unterschrift an die zuständigen Stellen übersandt werden. Gleiches gilt für Formulare für Erklärungen, die keiner Unterschrift bedürfen. Ich hoffe, dass ich Ihnen mit dieser Auskunft behilflich sein konnte. Mit freundlichen Grüßen