Sehr
geehrtAntragsteller/in
vielen Dank für Ihre Anfrage, mit der Sie um amtliche Informationen bitten, aus denen die Auslegung der Landesregulierungsbehörde zu ihren gesetzlichen Pflichten nach § 74 EnWG hervorgeht.
Ihr Antrag wird auf der Grundlage des Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetzes (AIG) vom 10. März 1998 (GVBl. I S. 46) zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Oktober 2013 (GVBl. I Nr. 30) beschieden.
Das Ministerium für Wirtschaft und Energie erlässt folgenden Bescheid:
1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Kosten werden nicht erhoben.
Begründung:
1. Ein Anspruch auf Akteneinsicht nach § 1 Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz (AIG) besteht nicht, weil die zur Einsichtnahme begehrten Akten nicht existieren. Die Aufgaben nach § 54 Absatz 2 EnWG einschließlich aller zur Wahrnehmung der Aufgaben notwendigen Befugnisse nach Teil 8 des Energiewirtschaftsgesetzes (dazu gehören auch die Veröffentlichungspflichten nach § 74 EnWG) hat das Land Brandenburg auf der Grundlage eines Abkommens mit dem Bund im Wege der Organleihe auf die Bundesnetzagentur übertragen. Damit nimmt die Bundesnetzagentur diese Aufgaben für das Land Brandenburg wahr. Die Veröffentlichungspflichten nach § 74 EnWG werden somit für das Land Brandenburg durch die Bundesnetzagentur auf ihren Internetseiten und im Amtsblatt erfüllt.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 10 Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz i. V. m. §§ 1, 2 Nr. 1 Verwaltungsgebührenordnung für Amtshandlungen beim Vollzug des Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetzes (AIGGebO) vom 02.04.2001 (GVBl. II S. 85), zuletzt geändert durch Verordnung zur Änderung der Akteneinsichts- und Informationszugangsgebührenordnung vom 19.12.2005 (GVBl. II S. 596). Es handelt sich um einen einfachen Fall geringer Güte (Tarifstelle 1.2.1 des Gebührentarifs). Die Gebühr nach der Tarifstelle 1.2.1 wird daher vorliegend auf 0,-- EUR festgesetzt.
Hinweis
Nach § 11 Abs. 2 AIG hat jeder das Recht, den Landesbeauftragten für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht anzurufen. Ich weise jedoch ausdrücklich darauf hin, dass zur Änderung des Bescheides nur die Behörde oder ein Gericht befugt ist.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Potsdam, Friedrich-Ebert-Straße 32, 14469 Potsdam schriftlich, in elektronischer Form oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden.
Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben werden.
Falls die Klage schriftlich oder zur Niederschrift erhoben wird, sollen der Klage nebst Anlagen so viele Abschriften beigefügt werden, dass alle Beteiligten eine Ausfertigung erhalten können.
Falls die Klage in elektronischer Form erhoben wird, sind die elektronischen Dokumente mit einer qualifizierten elektronischen Signatur im Sinne des Signaturgesetzes zu versehen. Sie ist bei der elektronischen Poststelle des Verwaltungsgerichts Potsdam über die auf der Internetseite
www.erv.brandenburg.de<
http://www.erv.brandenburg.de> bezeichneten Kommunikationswege einzureichen. Die rechtlichen Grundlagen hierfür sowie die weiteren technischen Anforderungen sind unter der vorgenannten Internetseite abrufbar.
Freundliche Grüße