Auslegung des § 74 EnWG (Veröffentlichungspflicht für Regulierungsentscheidungen)

Amtliche Informationen, aus denen die Auslegung der Regulierungskammer zu ihren gesetzlichen Pflichten nach § 74 EnWG hervorgeht.

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    23. September 2016
  • Frist
    25. Oktober 2016
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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem LTranspG, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Amtliche Infor…
An Regulierungskammer Rheinland-Pfalz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Auslegung des § 74 EnWG (Veröffentlichungspflicht für Regulierungsentscheidungen) [#17936]
Datum
23. September 2016 18:25
An
Regulierungskammer Rheinland-Pfalz
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem LTranspG, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Amtliche Informationen, aus denen die Auslegung der Regulierungskammer zu ihren gesetzlichen Pflichten nach § 74 EnWG hervorgeht.
Dies ist ein Antrag auf Auskunft bzw. Einsicht nach § 2 Abs. 2 Landestransparenzgesetz (LTranspG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sollte diese Anfrage wider Erwarten keine einfache Anfrage sein, bitte ich Sie darum, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Mit Verweis auf § 12 Abs. 3 Satz 1 LTranspG möchte ich Sie bitten, unverzüglich über den Antrag zu entscheiden. Soweit Umwelt- oder Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 12 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 LTranspG bzw. § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Regulierungskammer Rheinland-Pfalz
Ihr Antrag auf Auskunft bzw. Einsicht nach § 2 Abs. 2 Landestransparenzgesetz (LTranspG) Sehr geehrtAntragsteller/…
Von
Regulierungskammer Rheinland-Pfalz
Betreff
Ihr Antrag auf Auskunft bzw. Einsicht nach § 2 Abs. 2 Landestransparenzgesetz (LTranspG)
Datum
27. September 2016 10:59
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrtAntragsteller/in amtliche Informationen zur Auslegung von § 74 Energiewirtschaftsgesetz liegen der Regulierungskammer Rheinland-Pfalz nicht vor. Vorsorglich weise ich auf § 19 Abs. 2 LTranspG hin. Danach besteht grundsätzlich die Möglichkeit, die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit anzurufen, wenn Sie Ihr Recht auf Informationszugang nach dem Landestransparenzgesetz oder durch einen Informationszugang Ihre Rechte als verletzt ansehen. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diese Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der Regulierungskammer Rheinland-Pfalz, Kaiser-Friedrich-Straße 1, 55116 Mainz schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte Damen und Herren, Bezug nehmend auf meine Anfrage nach LTranspG und VIG des Landes Rheinland-Pfalz b…
An Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „Auslegung des § 74 EnWG (Veröffentlichungspflicht für Regulierungsentscheidungen)“ [#17936]
Datum
5. Oktober 2016 13:31
An
Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, Bezug nehmend auf meine Anfrage nach LTranspG und VIG des Landes Rheinland-Pfalz bitte ich um Vermittlung. Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/17936 Ich bin der Meinung, die Anfrage wurde zu Unrecht auf diese Weise bearbeitet. Es ist in hohem Maße unwahrscheinlich, dass bei der Regulierungskammer keinerlei Informationen vorliegen, aus denen die Auslegung der Regulierungskammer zu ihren gesetzlichen Pflichten nach § 74 EnWG hervorgeht. Denn obwohl die Geschäftsordnung der Regulierungskammer ausdrücklich diese gesetzliche Pflicht erwähnt und insoweit vorsieht, dass die "Entscheidungen der Regulierungskammer gemäß § 74 Abs. 1 EnWG auf der Internetseite der Regulierungskammer (www.regulierungskammer.rlp.de) veröffentlicht" werden müssen (§5 Abs. 6 GO RegK), ist dort keine einzige ihrer Genehmigungs- bzw. Festlegungsentscheidungen zu Netzkosten der Strom- und Gasnetzbetreiber in ihrer Zuständigkeit veröffentlicht. Da dies unmittelbar im Widerspruch zum Wortlaut des § 74 EnWg und der Maßgabe der Geschäftsordnung steht, muss davon ausgegangen werden, dass bei der Regulierungskammer Informationen vorliegen, aus denen hervorgeht, welche Auslegung des § 74 EnWG sich die Behörde zu eigen gemacht hat. Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Vielen Dank im Voraus. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 17936 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>

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<< Anfragesteller:in >>
Meine E-Mail vom 5.10.2016 [#17936] Sehr geehrte Damen und Herren, im Zusammenhang mit meinem Antrag vom 23.9.201…
An Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Meine E-Mail vom 5.10.2016 [#17936]
Datum
3. November 2016 10:59
An
Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, im Zusammenhang mit meinem Antrag vom 23.9.2016 bei der Regulierungskammer Rheinland-Pfalz bat ich Sie am 5.10.2016 per E-Mail um Vermittlung. Darf ich mich höflichst nach dem Sachstand erkundigen? Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 17936 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>