Auslegung des § 74 EnWG (Veröffentlichungspflicht für Regulierungsentscheidungen)

Informationen, aus denen die Auslegung der Regulierungskammer zu ihren gesetzlichen Pflichten nach § 74 EnWG hervorgeht.

Information nicht vorhanden

  • Datum
    23. September 2016
  • Frist
    25. Oktober 2016
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Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie m…
An Regulierungskammer Nordrhein-Westfalen im Ministerium für Wirtschaft, Energie, Industrie, Mittelstand und Handwerk des Landes NRW Details
Von
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Betreff
Auslegung des § 74 EnWG (Veröffentlichungspflicht für Regulierungsentscheidungen) [#17937]
Datum
23. September 2016 18:28
An
Regulierungskammer Nordrhein-Westfalen im Ministerium für Wirtschaft, Energie, Industrie, Mittelstand und Handwerk des Landes NRW
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Informationen, aus denen die Auslegung der Regulierungskammer zu ihren gesetzlichen Pflichten nach § 74 EnWG hervorgeht.
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
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Sehr geehrte Damen und Herren, Bezug nehmend auf meinen Antrag nach IFG NRW vom 23.9.2016 bitte ich um Sachstands…
An Regulierungskammer Nordrhein-Westfalen im Ministerium für Wirtschaft, Energie, Industrie, Mittelstand und Handwerk des Landes NRW Details
Von
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Betreff
AW: Auslegung des § 74 EnWG (Veröffentlichungspflicht für Regulierungsentscheidungen) [#17937]
Datum
10. Oktober 2016 09:27
An
Regulierungskammer Nordrhein-Westfalen im Ministerium für Wirtschaft, Energie, Industrie, Mittelstand und Handwerk des Landes NRW
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, Bezug nehmend auf meinen Antrag nach IFG NRW vom 23.9.2016 bitte ich um Sachstandsmitteilung. Bitte teilen Sie mir auch das Aktenzeichen mit, unter dem das Antragsverfahren bei Ihnen geführt wird. Vielen Dnak im Voraus. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 17937 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
Regulierungskammer Nordrhein-Westfalen im Ministerium für Wirtschaft, Energie, Industrie, Mittelstand und Handwerk des Landes NRW
Informationen, aus denen die Auslegung der Regulierungskammer zu ihren gesetzlichen Pflichten nach § 74 EnWG hervo…
Von
Regulierungskammer Nordrhein-Westfalen im Ministerium für Wirtschaft, Energie, Industrie, Mittelstand und Handwerk des Landes NRW
Via
Briefpost
Betreff
Informationen, aus denen die Auslegung der Regulierungskammer zu ihren gesetzlichen Pflichten nach § 74 EnWG hervorgeht / Ihr Antrag vom 23.9.2016 nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW
Datum
21. Oktober 2016
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter [Antragsteller], Ihrem o.g. Antrag kann nicht entsprochen werden, so dass er abgelehnt werden muss. Diese Entscheidung ergeht gemäß § 11 Abs. 1 S. 2 IFG NRW gebührenfrei. Begründung I. Am 23. September 2016 übersandten Sie der Regulierungskammer Nordrhein-Westfalen per E-Mail über das Portal FragDenStaat eine Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW. Sie begehren Informationen, aus denen die Auslegung der Regulierungskammer zu ihren gesetzlichen Pflichten nach § 74 EnWG hervorgeht. Unterlagen hierzu gibt es nicht und können Ihnen daher auch nicht zur Verfügung gestellt werden. Vorliegend stünden einer Herausgabe keine datenschutzrechtlichen Bedenken entgegen, sondern aus tatsächlichen Gründen ist eine Herausgabe mangels Vorliegens der begehrten Informationen nicht möglich. § 74 EnWG statuiert eine gesetzliche Pflicht der Regulierungsbehörden zur Veröffentlichung bestimmter Entscheidungen und Verfahrenshandlungen. Die Regulierungskammer Nordrhein-Westfalen wird dieser Pflicht nachkommen, allerdings muss angesichts begrenzter personeller und sachlicher Ressourcen mit Verzögerungen gerechnet werden. II. Das Informationsrecht gern. § 4 Abs. 1 IFG-NRW bezieht sich ausdrücklich nur auf Zugang zu den bei der Stelle vorhandenen amtlichen Informationen. Vorhanden im Sinne des § 4 Abs. 1 IFG NRW sind solche Informationen, die Bestandteil der Verwaltungsunterlagen sind. Die Begrenzung des Zugangsanspruchs auf vorhandene Informationen bedeutet zugleich, dass die Behörde nicht verpflichtet ist, die dem Auskunftsbegehren entsprechenden Informationen „im Auftrag" eines Antragstellers erst zu beschaffen, um dann Zugang zu ihnen zu gewähren (OVG Münster, Beschluss vom 01.07.2011 — 6 A 1492/10). Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Bescheid können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage erheben. Die Klage ist bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf, Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf, schriftlich zu erheben oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erklären; die Klage kann auch in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte — ERWO VG/FG — vom 7. November 2012, GV. NRW. S. 548) erhoben werden. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen, sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben und die angefochtenen Verfügung soll in Urschrift oder Abschrift beigefügt werden. Hinweis gern. § 5 Abs. 2 Satz 4 Informationsfreiheitsgesetz Jeder hat das Recht, die Landesbeauftragte für den Datenschutz als Beauftragte für das Recht auf Information anzurufen. Das Datenschutz-gesetz Nordrhein-Westfalen gilt entsprechend. Die Anschrift lautet: Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen, Postfach 20 04 44, 40102 Düsseldorf. Mit freundlichen Grüßen
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Sehr geehrte Damen und Herren, zu meiner Anfrage nach dem Informationsfreiheitsfreiheitsgesetze Nordrhein-Westfal…
An Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen Details
Von
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Betreff
Vermittlung bei Anfrage „Auslegung des § 74 EnWG (Veröffentlichungspflicht für Regulierungsentscheidungen)“ [#17937]
Datum
21. Oktober 2016 11:00
An
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, zu meiner Anfrage nach dem Informationsfreiheitsfreiheitsgesetze Nordrhein-Westfalen (IFG, UIG, VIG) bitte ich um Vermittlung. Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/17937 Ich bin der Meinung, die Anfrage wurde zu Unrecht auf diese Weise beschieden, weil es 11 Jahre nach Inkrafttreten der gesetzlichen Pflicht gem. § 74 EnWG und bei Annahme einer pflichtgemäßen behördlichen Verwaltungstätigkeit in höchstem Maße unwahrscheinlich ist, dass bei der auskunftspflichtigen Stelle die antragsgegenständlichen Informationen NICHT vorhanden sind. Bereits der Umstand, dass die Regulierungskammer/Landesregulierungsbehörde unter dem 8.7.2016 in einer "Rundmail" an (vermutlich) sämtliche Gas- und Stromnetzbetreiber in ihrer Zuständigkeit verschickt hat (http://www.mweimh.nrw.de/energie/_pdf_container/Rundmail-LRB-NRW_8_7_16_.pdf), deren Gegenstand die Veröffentlichungspflicht nach § 74 EnWG und die Regelungen des § 71 EnWG sind, deutet darauf hin, dass die Regulierungskammer/Landesregulierungsbehörde sich jedenfalls im Jahr 2016 mit der Auslegung des § 74 EnWG befasst hat. Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Vielen Dank im Voraus für Ihre Stellungnahme. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 17937 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Der Eingang Ihrer E-Mail vom 21.10.2016 wird hiermit bestätigt.
Von
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Betreff
AW: Vermittlung bei Anfrage „Auslegung des § 74 EnWG (Veröffentlichungspflicht für Regulierungsentscheidungen)“ [#17937]
Datum
21. Oktober 2016 13:41
Status
Warte auf Antwort
Der Eingang Ihrer E-Mail vom 21.10.2016 wird hiermit bestätigt.
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Ihr E-Mail vom 21.10.2016, mein Aktenzeichen: 209.2.3.1.4-3503/16 Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen …
Von
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Betreff
Ihr E-Mail vom 21.10.2016, mein Aktenzeichen: 209.2.3.1.4-3503/16
Datum
25. November 2016 08:13
Status
Warte auf Antwort
Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) Ihr Antrag vom 23.09.2016 auf Informationszugang zu der Auslegung der gesetzlichen Veröffentlichungspflicht Sehr geehrtAntragsteller/in die weitere Bearbeitung der Angelegenheit hat sich unangemessen verzögert, wofür ich um Entschuldigung bitte. Wegen der Vielzahl von Eingaben und Anfragen ist es uns leider nicht möglich, unsere Stellung-nahmen stets so zeitnah abzugeben, wie wir es uns selbst wünschen würden. Ich habe Ihr Begehren gegenüber der Regulierungskammer des Landes Nordrhein-Westfalen, Landesregulierungsbehörde im Rahmen eines Auskunftsersuchens vom heutigen Tage aufgegriffen. Über den weiteren Fortgang werde ich Sie unaufgefordert unterrichten. Bis dahin bitte ich um Geduld. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Ihre E-Mail vom 25.11.2016, Ihr Aktenzeichen: 209.2.3.1.4-3503/16 [#17937] Sehr geehrte Damen und Herren, vor na…
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Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Ihre E-Mail vom 25.11.2016, Ihr Aktenzeichen: 209.2.3.1.4-3503/16 [#17937]
Datum
17. Januar 2017 18:48
An
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Status
Sehr geehrte Damen und Herren, vor nahezu einem Vierteljahr habe ich Sie gemäß § 13 Abs. 2 IFG NRW angerufen und warte seitdem auf Antwort. Haben Sie inzwischen eine Stellungnahme von der Regulierungskammer erhalten? Wann darf ich mit einer Antwort Ihrerseits rechnen? Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 17937 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
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