Auslegungshinweise zu § 25 Abs. 2 Satz 3f. StAG

Anfrage an: Bundesverwaltungsamt

Verwaltungsvorschriften, Verwaltungserlasse, Auslegungserlasse und -hinweise, die die bestehende Handhabung und Auslegung inklusive Ermessens- und Beurteilungskriterien hinsichtlich Beibehaltungsanträgen nach § 25 Abs. 2 Satz 3f. StAG betreffen.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    23. September 2022
  • Frist
    25. Oktober 2022
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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Verwaltungsvorsch…
An Bundesverwaltungsamt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Auslegungshinweise zu § 25 Abs. 2 Satz 3f. StAG [#259559]
Datum
23. September 2022 13:22
An
Bundesverwaltungsamt
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Verwaltungsvorschriften, Verwaltungserlasse, Auslegungserlasse und -hinweise, die die bestehende Handhabung und Auslegung inklusive Ermessens- und Beurteilungskriterien hinsichtlich Beibehaltungsanträgen nach § 25 Abs. 2 Satz 3f. StAG betreffen.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfsweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 259559 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/anfrage/259559/upload/3b6f0150fb64ede8827f06ed84b0210a0686fd3c/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Bundesverwaltungsamt
Sehr << Antragsteller:in >> wir haben Ihren unten stehenden IFG-Antrag erhalten. Die notwendigen Zua…
Von
Bundesverwaltungsamt
Betreff
AW: [EXTERN]Auslegungshinweise zu § 25 Abs. 2 Satz 3f. StAG [#259559]
Datum
12. Oktober 2022 14:55
Status
Warte auf Antwort
Sehr << Antragsteller:in >> wir haben Ihren unten stehenden IFG-Antrag erhalten. Die notwendigen Zuarbeiten des Fachbereiches liegen uns noch nicht vor, sodass wir Sie noch um etwas Geduld bitten. Wir werden uns unaufgefordert wieder bei Ihnen melden. Mit freundlichen Grüßen

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Bundesverwaltungsamt
Sehr << Antragsteller:in >> wir bitten, die längere Bearbeitungszeit aufgrund von personellen Engpäss…
Von
Bundesverwaltungsamt
Betreff
AW: [EXTERN]Auslegungshinweise zu § 25 Abs. 2 Satz 3f. StAG [#259559]
Datum
3. November 2022 12:42
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr << Antragsteller:in >> wir bitten, die längere Bearbeitungszeit aufgrund von personellen Engpässen zu entschuldigen. Heute können wir Ihre Anfrage wie folgt beantworten: Grundlage für die Bearbeitung der Anträge auf Beibehaltung ist das Staatsangehörigkeitsgesetz einschließlich aller weiteren staatsangehörigkeitsrechtlichen "Regelungen/Nebengesetze" sowie die folgenden Erlasse des Bundesministeriums des Inneren und für Heimat: •Erlass vom 25.06.2001 – Grundsätze für die Ausführung des Staatsangehörigkeitsgesetzes und der staatsangehörigkeitsrechtlichen Regelungen des Ausländergesetzes •Erlass vom 15.09.2003 hinsichtlich der Anträge aus EU-Staaten, mit denen Gegenseitigkeit nach § 87 Abs. 2 AuslG beseht •Erlass vom 15.07.2004 hinsichtlich der Darlegung der Praxis des Bundesverwaltungsamtes im Beibehaltungsverfahren Darüber hinausgehende allgemeine Dienst- und Verwaltungsweisungen liegen nicht vor. Diese Auskunft ergeht gebührenfrei. Mit freundlichen Grüßen