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Auslieferungsabkommen mit den Vereinigten Staaten von Amerika

Das mit den Vereinigten Staaten von Amerika abgeschlossene Auslieferungsabkommen im Volltext, inklusive aller derzeit gültigen Vereinbarungen und Rechtsverordnungen, die Regelungen des Auslieferungsabkommens betreffen oder konkretisieren. Hierzu zählen auch getroffene Vereinbarungen der Europäischen Union mit den Vereinigten Staaten von Amerika, sofern sie das bilaterale Abkommen zwischen Deutschland und den USA in seiner Ausgestaltung ersetzen, einschränken oder ausweiten und sofern sie dem Bundesministerium der Justiz vorliegen.

Ergebnis der Anfrage

Das BMJ lehnt die Zusendung des bilateralen Auslieferungsabkommens ab, da dieses bspw. auch in einer öffentlichen Bibliothek zugänglich sei. Für das EU-Abkommen wird ein Direktlink auf ein PDF-Dokument bereitgestellt.

Weitere Verordnungen oder förmliche Absprachen als die aufgeführten existieren laut dem BMJ nicht.

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    3. Juli 2013
  • Frist
    6. August 2013
  • Ein:e Follower:in
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Das mit den Vere…
An Bundesministerium der Justiz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Auslieferungsabkommen mit den Vereinigten Staaten von Amerika
Datum
3. Juli 2013 19:27
An
Bundesministerium der Justiz
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Das mit den Vereinigten Staaten von Amerika abgeschlossene Auslieferungsabkommen im Volltext, inklusive aller derzeit gültigen Vereinbarungen und Rechtsverordnungen, die Regelungen des Auslieferungsabkommens betreffen oder konkretisieren. Hierzu zählen auch getroffene Vereinbarungen der Europäischen Union mit den Vereinigten Staaten von Amerika, sofern sie das bilaterale Abkommen zwischen Deutschland und den USA in seiner Ausgestaltung ersetzen, einschränken oder ausweiten und sofern sie dem Bundesministerium der Justiz vorliegen.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind Ausschlussgründe liegen m.E. nicht vor. M.E. handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen. Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen, Anonymer Nutzer Postanschrift Anonymer Nutzer << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Bundesministerium der Justiz
[Anm. des Anfragestellers: Der folgende Text wurde aus dem eingescannten Brief automatisch erstellt und kann stell…
Von
Bundesministerium der Justiz
Via
Briefpost
Betreff
Datum
22. Juli 2013
Status
Anfrage abgeschlossen
[Anm. des Anfragestellers: Der folgende Text wurde aus dem eingescannten Brief automatisch erstellt und kann stellenweise vom Originaltext abweichen - Verlinkungen wurden von Übertragsfehlern bereinigt. Das Originaldokument finden Sie im Anhang.] Sehr geehrtAntragsteller/in vielen Dank für Ihre E-Mail vom 3. Juli 2013 über www.fraqdenstaat.de, mit der Sie gemäß des lnformationsfreiheitsgesetzes (IFG) auch um Übersendung des „mit den Vereinigten Staaten von Amerika abgeschlossenen Auslieferungsabkommens im Volltext, inklusive aller derzeit gültigen Vereinbarungen und Rechtsverordnungen, die Regelungen des Auslieferungsabkommens betreffen oder konkretisieren“, bitten. Ich lehne Ihren Antrag gemäß § 9 Abs. 3 lFG ab, da Sie sich die gewünschten Informationen in zumutbarer Weise aus allgemein zugänglichen Quellen wie z. B. einer Bibliothek beschaffen können. Um Ihnen die Suche zu erleichtern, teile ich Ihnen mit, dass der Auslieferungsverkehr nachdem Auslieferungsvertrag vom 20. Juni 1978 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika (BGBl. 1980 II S. 646) in Verbindung mit dem Zusatzvertrag zum Auslieferungsvertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika vom 21. Oktober 1986 (BGBl. 1988 II S. 1086: 1993 II S.846) und in Verbindung mit dem zweiten Zusatzvertrag zum Auslieferungsvertrag zwischender Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika vom 18. April2006 (BGBl. 2007 II S. 1618 1 1634; 2010 II S. 829) stattfindet. In der Annahme Ihres Interesses mache ich Sie darauf aufmerksam, dass Sie ergänzende Informationen zum zweiten Zusatzvertrag vom 18. April 2006 zum Auslieferungsvertrag zwischen derBundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika vom 20. Juni 1978 im Internet unter http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/16/043/1604377.pdf finden. Dabei verweise ich insbesondere auf die Ausführungen auf Seite 62. Für das Abkommen zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten vonAmerika uber Auslieferung ist aas Bundesministerium der Justiz (BIVI)J nicht federführend zuständig. Unter dem folgenden Link im Internet können Sie das o. g. Abkommen jedoch abrufen http://eurlex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2003:181:0027:0033:DE:PDF Verordnungen oder förmliche Absprachen zu dem EU-Abkommen oder dem bilateralen Abkommen, die hier nicht aufgeführt sind, existieren nicht Kosten für diese Auskunft werden nicht erhoben, da es sich gemäß § 10 Abs. 1 des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG) in Verbindung mit Ziffer 1.1 des Teils A der Anlage zu §1 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren und Auslagen nach dem Informationsfreiheitsgesetz (Informationsgebührenverordnung) noch um eine einfache Auskunft handelt. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widersprucherhoben werden. Der Widerspruch ist beim Bundesministerium der Justiz, Mohrenstraße 37,10117 Berlin, schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag Siebels
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