[Anm. des Anfragestellers: Der folgende Text wurde aus dem eingescannten Brief automatisch erstellt und kann stellenweise vom Originaltext abweichen - Verlinkungen wurden von Übertragsfehlern bereinigt. Das Originaldokument finden Sie im Anhang.]
Sehr
geehrtAntragsteller/in
vielen Dank für Ihre E-Mail vom 3. Juli 2013 über
www.fraqdenstaat.de, mit der Sie gemäß des lnformationsfreiheitsgesetzes (IFG) auch um Übersendung des „mit den Vereinigten Staaten von Amerika abgeschlossenen Auslieferungsabkommens im Volltext, inklusive aller derzeit gültigen Vereinbarungen und Rechtsverordnungen, die Regelungen des Auslieferungsabkommens betreffen oder konkretisieren“, bitten.
Ich lehne Ihren Antrag gemäß § 9 Abs. 3 lFG ab, da Sie sich die gewünschten Informationen in zumutbarer Weise aus allgemein zugänglichen Quellen wie z. B. einer Bibliothek beschaffen können.
Um Ihnen die Suche zu erleichtern, teile ich Ihnen mit, dass der Auslieferungsverkehr nachdem Auslieferungsvertrag vom 20. Juni 1978 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika (BGBl. 1980 II S. 646) in Verbindung mit dem Zusatzvertrag zum Auslieferungsvertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika vom 21. Oktober 1986 (BGBl. 1988 II S. 1086: 1993 II S.846) und in Verbindung mit dem zweiten Zusatzvertrag zum Auslieferungsvertrag zwischender Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika vom 18. April2006 (BGBl. 2007 II S. 1618 1 1634; 2010 II S. 829) stattfindet. In der Annahme Ihres Interesses mache ich Sie darauf aufmerksam, dass Sie ergänzende Informationen zum zweiten Zusatzvertrag vom 18. April 2006 zum Auslieferungsvertrag zwischen derBundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika vom 20. Juni 1978 im Internet unter
http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/16/043/1604377.pdf
finden. Dabei verweise ich insbesondere
auf die Ausführungen auf Seite 62.
Für das Abkommen zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten vonAmerika uber Auslieferung ist aas Bundesministerium der Justiz (BIVI)J nicht federführend zuständig. Unter dem folgenden Link im Internet können Sie das o. g. Abkommen jedoch abrufen
http://eurlex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2003:181:0027:0033:DE:PDF
Verordnungen oder förmliche Absprachen zu dem EU-Abkommen oder dem bilateralen Abkommen, die hier nicht aufgeführt sind, existieren nicht Kosten für diese Auskunft werden nicht erhoben, da es sich gemäß § 10 Abs. 1 des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG) in Verbindung mit Ziffer 1.1 des Teils A der Anlage zu §1 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren und Auslagen nach dem Informationsfreiheitsgesetz (Informationsgebührenverordnung) noch um eine einfache Auskunft handelt.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widersprucherhoben werden. Der Widerspruch ist beim Bundesministerium der Justiz, Mohrenstraße 37,10117 Berlin, schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Siebels