Bundesministerium der Justiz
Z B 6 - zu: 1451/6 II - Z3 122/2022
Sehr Antragsteller/in
zu Ihrem Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) vom 15. Februar 2022 teile ich Ihnen Folgendes mit:
1. Der Länderteil der Richtlinien für den Verkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten (RiVASt) wird seit 2007 vom Bundesamt für Justiz in Bonn betreut.
2. In der Anlage übersende ich Ihnen einen Scan der relevanten Unterlagen aus dem Generalaktenvorgang zum RiVASt-Länderteil Liechtenstein und des geänderten RiVASt-Länderteils Liechtenstein mit Stand vom 1. November 1984 zum Auslieferungsverkehr wegen Fiskalstraftaten, woraus sich ergibt, dass die Information im RiVASt-Länderteil bereits seit 1984 enthalten ist.
Personenbezogene Daten Dritter im Sinne von § 5 Absatz 1 Satz 1 IFG habe ich unkenntlich gemacht. Nach § 5 Absatz 1 Satz 1 IFG darf Zugang zu personenbezogenen Daten nur gewährt werden, soweit das Informationsinteresse des Antragstellers das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs überwiegt oder der Dritte eingewilligt hat. Sollten Sie Zugang zu den unkenntlich gemachten personenbezogenen Daten begehren, wären zunächst Drittbeteiligungsverfahren nach § 8 IFG durchzuführen, denn einem Dritten, dessen Belange durch den Antrag auf Informationszugang berührt sind, muss schriftlich Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb eines Monats gegeben werden, sofern Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er ein schutzwürdiges Interesse am Ausschluss des Informationszugangs hat. Nach 7 Absatz 1 Satz 3 IFG muss der IFG-Antrag zudem begründet werden, wenn der Antrag - wie hier - Daten Dritter im Sinne von § 5 Absatz 1 IFG betrifft.
In diesem Zusammenhang mache ich darauf aufmerksam, dass die weitere Bearbeitung Ihres Antrags den für eine einfache und damit gebührenfreie Auskunft aufzubringenden Verwaltungsaufwand deutlich übersteigen würde. Gemäß § 10 Absatz 1 IFG werden für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach dem IFG Gebühren erhoben. Diese bestimmen sich nach dem Gebühren- und Auslagenverzeichnis (Anlage zu § 1 Absatz 1 der Informationsgebührenverordnung – IFGGebV). Die Gebühren sind auch unter Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes so zu bemessen, dass der Informationszugang nach § 1 wirksam in Anspruch genommen werden kann, § 10 Absatz 2 IFG. Der pauschale Stundensatz zur Berechnung des Verwaltungsaufwands beträgt bspw. für Beschäftigte des höheren Dienstes 60 EUR. Der genaue Verwaltungsaufwand kann erst bei der weiteren Bearbeitung Ihres Antrags erfasst und beziffert werden. Für die Herausgabe von Abschriften können, wenn im Einzelfall ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand zur Zusammenstellung von Unterlagen entsteht, insbesondere wenn zum Schutz öffentlicher oder privater Belange Daten ausgesondert werden müssen, je nach Verwaltungsaufwand Gebühren zwischen 30 EUR und 500 EUR erhoben werden, Nummer 2.2 des Teils A der Anlage zu § 1 Absatz 1 IFGGebV.
3. Weitere Unterlagen zu Ihrem Antrag sind wegen Ablaufs der Aufbewahrungsfristen nicht vorhanden. Schriftgut, dessen Aufbewahrungsfrist abgelaufen ist, kann jedoch im Bundesarchiv eingesehen werden, falls es dort als archivwürdig bewertet wurde. Die Benutzung von Archivgut richtet sich nicht nach dem IFG, sondern nach dem Bundesarchivgesetz. Bitte wenden Sie sich hierzu unmittelbar an das Bundesarchiv, Potsdamer Straße 1, 56075 Koblenz, E-Mail: <<E-Mail-Adresse>>.
4. Unabhängig davon mache ich auf folgende Regelung des liechtensteinischen Rechts aufmerksam, die die Ausführung im RiVASt-Länderteil inhaltlich begründet: Art. 15 des Rechtshilfegesetzes Liechtenstein ("Militärische und fiskalische strafbare Handlungen") lautet: "Eine Auslieferung wegen strafbarer Handlungen, die nach liechtensteinischem Recht ausschließlich 1. militärischer Art sind, oder 2. in der Verletzung von Abgaben-, Monopol-, Zoll- oder Devisenvorschriften oder von Vorschriften über die Warenbewirtschaftung oder über den Außenhandel bestehen, ist unzulässig."
Wenn Liechtenstein wegen dieser Taten nicht an die Bundesrepublik Deutschland ausliefert, dann ist die Bundesrepublik Deutschland im Hinblick auf das Gegenseitigkeitserfordernis in § 5 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen ("Die Auslieferung ist nur zulässig, wenn auf Grund der vom ersuchenden Staat gegebenen Zusicherungen erwartet werden kann, dass dieser einem vergleichbaren deutschen Ersuchen entsprechen würde.") auch ablehnend.
5. Die Erteilung dieser Auskunft erfolgt gebührenfrei.
Mit freundlichen Grüßen