Ausnahme im Auslieferungsabkommen

Bitte teilen Sie mir mit, wie in den
'Richtlinien für den Verkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten' (Herausgeber: Bundesministerium der Justiz)
in der 'Anlage II – Länderteil für Liechtenstein (Fürstentum Liechtenstein)'
der Satz
"Eine Auslieferung wegen fiskalischer Straftaten findet nicht statt."
am Ende von §I.1. Eingang fand.

Dabei interessiert mich insbesondere,
- wann genau dieser Satz eingefügt wurde,
- aufgrund der Lobbyarbeit welcher Institutionen und Personen im In- und Ausland,
- und welche deutschen Staatssekretäre, Bundestagsabgeordenete und/oder Regierungsmitglieder sowie Mitarbeiter von Bundesbehörden (bspw. im BM Finanzen) - aufgrund welcher Ratio - dies unterstützt haben?

Bitte senden Sie auch, wenn noch vorhanden, Besprechungs-Protokolle und Eingaben zum Thema.

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    15. Februar 2022
  • Frist
    17. März 2022
  • Ein:e Follower:in
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Bitte teilen Sie …
An Bundesministerium der Justiz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Ausnahme im Auslieferungsabkommen [#240952]
Datum
15. Februar 2022 13:09
An
Bundesministerium der Justiz
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Bitte teilen Sie mir mit, wie in den 'Richtlinien für den Verkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten' (Herausgeber: Bundesministerium der Justiz) in der 'Anlage II – Länderteil für Liechtenstein (Fürstentum Liechtenstein)' der Satz "Eine Auslieferung wegen fiskalischer Straftaten findet nicht statt." am Ende von §I.1. Eingang fand. Dabei interessiert mich insbesondere, - wann genau dieser Satz eingefügt wurde, - aufgrund der Lobbyarbeit welcher Institutionen und Personen im In- und Ausland, - und welche deutschen Staatssekretäre, Bundestagsabgeordenete und/oder Regierungsmitglieder sowie Mitarbeiter von Bundesbehörden (bspw. im BM Finanzen) - aufgrund welcher Ratio - dies unterstützt haben? Bitte senden Sie auch, wenn noch vorhanden, Besprechungs-Protokolle und Eingaben zum Thema.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 240952 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/240952/
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Bundesministerium der Justiz
Bundesministerium der Justiz Z B 6 - zu: 1451/6 II - Z3 122/2022 Sehr Antragsteller/in zu Ihrem Antrag nach dem…
Von
Bundesministerium der Justiz
Betreff
Ausnahme im Auslieferungsabkommen [#240952]
Datum
3. März 2022 14:07
Status
Warte auf Antwort
Bundesministerium der Justiz Z B 6 - zu: 1451/6 II - Z3 122/2022 Sehr Antragsteller/in zu Ihrem Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) vom 15. Februar 2022 teile ich Ihnen Folgendes mit: 1. Der Länderteil der Richtlinien für den Verkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten (RiVASt) wird seit 2007 vom Bundesamt für Justiz in Bonn betreut. 2. In der Anlage übersende ich Ihnen einen Scan der relevanten Unterlagen aus dem Generalaktenvorgang zum RiVASt-Länderteil Liechtenstein und des geänderten RiVASt-Länderteils Liechtenstein mit Stand vom 1. November 1984 zum Auslieferungsverkehr wegen Fiskalstraftaten, woraus sich ergibt, dass die Information im RiVASt-Länderteil bereits seit 1984 enthalten ist. Personenbezogene Daten Dritter im Sinne von § 5 Absatz 1 Satz 1 IFG habe ich unkenntlich gemacht. Nach § 5 Absatz 1 Satz 1 IFG darf Zugang zu personenbezogenen Daten nur gewährt werden, soweit das Informationsinteresse des Antragstellers das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs überwiegt oder der Dritte eingewilligt hat. Sollten Sie Zugang zu den unkenntlich gemachten personenbezogenen Daten begehren, wären zunächst Drittbeteiligungsverfahren nach § 8 IFG durchzuführen, denn einem Dritten, dessen Belange durch den Antrag auf Informationszugang berührt sind, muss schriftlich Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb eines Monats gegeben werden, sofern Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er ein schutzwürdiges Interesse am Ausschluss des Informationszugangs hat. Nach 7 Absatz 1 Satz 3 IFG muss der IFG-Antrag zudem begründet werden, wenn der Antrag - wie hier - Daten Dritter im Sinne von § 5 Absatz 1 IFG betrifft. In diesem Zusammenhang mache ich darauf aufmerksam, dass die weitere Bearbeitung Ihres Antrags den für eine einfache und damit gebührenfreie Auskunft aufzubringenden Verwaltungsaufwand deutlich übersteigen würde. Gemäß § 10 Absatz 1 IFG werden für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach dem IFG Gebühren erhoben. Diese bestimmen sich nach dem Gebühren- und Auslagenverzeichnis (Anlage zu § 1 Absatz 1 der Informationsgebührenverordnung – IFGGebV). Die Gebühren sind auch unter Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes so zu bemessen, dass der Informationszugang nach § 1 wirksam in Anspruch genommen werden kann, § 10 Absatz 2 IFG. Der pauschale Stundensatz zur Berechnung des Verwaltungsaufwands beträgt bspw. für Beschäftigte des höheren Dienstes 60 EUR. Der genaue Verwaltungsaufwand kann erst bei der weiteren Bearbeitung Ihres Antrags erfasst und beziffert werden. Für die Herausgabe von Abschriften können, wenn im Einzelfall ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand zur Zusammenstellung von Unterlagen entsteht, insbesondere wenn zum Schutz öffentlicher oder privater Belange Daten ausgesondert werden müssen, je nach Verwaltungsaufwand Gebühren zwischen 30 EUR und 500 EUR erhoben werden, Nummer 2.2 des Teils A der Anlage zu § 1 Absatz 1 IFGGebV. 3. Weitere Unterlagen zu Ihrem Antrag sind wegen Ablaufs der Aufbewahrungsfristen nicht vorhanden. Schriftgut, dessen Aufbewahrungsfrist abgelaufen ist, kann jedoch im Bundesarchiv eingesehen werden, falls es dort als archivwürdig bewertet wurde. Die Benutzung von Archivgut richtet sich nicht nach dem IFG, sondern nach dem Bundesarchivgesetz. Bitte wenden Sie sich hierzu unmittelbar an das Bundesarchiv, Potsdamer Straße 1, 56075 Koblenz, E-Mail: <<E-Mail-Adresse>>. 4. Unabhängig davon mache ich auf folgende Regelung des liechtensteinischen Rechts aufmerksam, die die Ausführung im RiVASt-Länderteil inhaltlich begründet: Art. 15 des Rechtshilfegesetzes Liechtenstein ("Militärische und fiskalische strafbare Handlungen") lautet: "Eine Auslieferung wegen strafbarer Handlungen, die nach liechtensteinischem Recht ausschließlich 1. militärischer Art sind, oder 2. in der Verletzung von Abgaben-, Monopol-, Zoll- oder Devisenvorschriften oder von Vorschriften über die Warenbewirtschaftung oder über den Außenhandel bestehen, ist unzulässig." Wenn Liechtenstein wegen dieser Taten nicht an die Bundesrepublik Deutschland ausliefert, dann ist die Bundesrepublik Deutschland im Hinblick auf das Gegenseitigkeitserfordernis in § 5 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen ("Die Auslieferung ist nur zulässig, wenn auf Grund der vom ersuchenden Staat gegebenen Zusicherungen erwartet werden kann, dass dieser einem vergleichbaren deutschen Ersuchen entsprechen würde.") auch ablehnend. 5. Die Erteilung dieser Auskunft erfolgt gebührenfrei. Mit freundlichen Grüßen