Ausnahme vom Fahrverbot für Dieselfahrzeuge mit Sonderrechten

seit dem 1. Januar bzw. 1. April 2019 gilt ein ganzflächiges Fahrverbot für Dieselfahrzeuge der Euronorm 4 und darunter in Stuttgart. Im Kapitel 5.2.1.6.1 und 5.2.1.6.2 der 3. Fortschreibung des Luftreinhalteplans für den Regierungsbezirk Stuttgart werden diverse Ausnahmen vom Fahrverbot aufgeführt. Mengenmäßig am stärksten ins Gewicht fallen Fahrzeuge

- mit Sonderrechten nach 5.2.1.6.1 , Ziff. 7 (u.a. Polizei, Feuerwehr, Rettungsdienste, Müllabfuhr)

- gemäß 5.2.1.6.2, die nicht in der Durchführungsverordnung zum Bundesimmissionsschutzgesetz ausgenommen sind. Also Ausnahmen, die das Ministerium in Eigenregie eingefügt hat. Dies sind vor allem Taxen, Linienfahrzeuge, Mietwagen und Carsharing-Fahrzeuge.

In diesem Zusammenhang bitte ich das Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg um zeitnahe Beantwortung nachfolgender Fragen:

- Liegen dem Ministerium Daten vor, die den Beitrag der vom Fahrverbot ausgenommenen Fahrzeuge an der NOx-Gesamtbelastung ausweisen?

- Wenn ja, inwieweit würde die Ausweitung des Fahrverbots auf diese Fahrzeuge den NOx-Ausstoß reduzieren?

- Und im Besonderen: würde die Ausweitung des Fahrverbots auf diese Fahrzeuge den NOx-Ausstoß so weit reduzieren, dass eine Ausweitung der Fahrverbote auf Euro 5 Diesel unnötig wäre?

- Falls dem Minsterium diese Daten nicht vorliegen, warum wurde die Erhebung unterlassen?

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    30. August 2019
  • Frist
    29. September 2019
  • Ein:e Follower:in
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Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: seit dem 1. Janua…
An Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg Details
Von
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Betreff
Ausnahme vom Fahrverbot für Dieselfahrzeuge mit Sonderrechten [#165548]
Datum
30. August 2019 11:55
An
Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
seit dem 1. Januar bzw. 1. April 2019 gilt ein ganzflächiges Fahrverbot für Dieselfahrzeuge der Euronorm 4 und darunter in Stuttgart. Im Kapitel 5.2.1.6.1 und 5.2.1.6.2 der 3. Fortschreibung des Luftreinhalteplans für den Regierungsbezirk Stuttgart werden diverse Ausnahmen vom Fahrverbot aufgeführt. Mengenmäßig am stärksten ins Gewicht fallen Fahrzeuge - mit Sonderrechten nach 5.2.1.6.1 , Ziff. 7 (u.a. Polizei, Feuerwehr, Rettungsdienste, Müllabfuhr) - gemäß 5.2.1.6.2, die nicht in der Durchführungsverordnung zum Bundesimmissionsschutzgesetz ausgenommen sind. Also Ausnahmen, die das Ministerium in Eigenregie eingefügt hat. Dies sind vor allem Taxen, Linienfahrzeuge, Mietwagen und Carsharing-Fahrzeuge. In diesem Zusammenhang bitte ich das Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg um zeitnahe Beantwortung nachfolgender Fragen: - Liegen dem Ministerium Daten vor, die den Beitrag der vom Fahrverbot ausgenommenen Fahrzeuge an der NOx-Gesamtbelastung ausweisen? - Wenn ja, inwieweit würde die Ausweitung des Fahrverbots auf diese Fahrzeuge den NOx-Ausstoß reduzieren? - Und im Besonderen: würde die Ausweitung des Fahrverbots auf diese Fahrzeuge den NOx-Ausstoß so weit reduzieren, dass eine Ausweitung der Fahrverbote auf Euro 5 Diesel unnötig wäre? - Falls dem Minsterium diese Daten nicht vorliegen, warum wurde die Erhebung unterlassen?
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 25 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Schulé, Paul (VM)
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Behörde
Betreff
Betreff versteckt
Datum
5. September 2019 10:46
Status
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Sehr geehrteAntragsteller/in meine Informationsfreiheitsanfrage „Ausnahme vom Fahrverbot für Dieselfahrzeuge mit …
Von
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Betreff
AW: WG: Ausnahme vom Fahrverbot für Dieselfahrzeuge mit Sonderrechten [#165548]
Datum
6. Oktober 2019 09:37
An
Empfängername
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in meine Informationsfreiheitsanfrage „Ausnahme vom Fahrverbot für Dieselfahrzeuge mit Sonderrechten“ vom 30.08.2019 (#165548) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 7 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 165548 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg
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Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg
Betreff
Betreff versteckt
Datum
6. Oktober 2019 09:38
Status
Warte auf Antwort

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Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Mail. Bitte entschuldigen Sie die verzögerte Beantwortung Ihre…
Von
Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg
Betreff
AW: WG: Ausnahme vom Fahrverbot für Dieselfahrzeuge mit Sonderrechten [#165548]
Datum
7. Oktober 2019 12:09
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Mail. Bitte entschuldigen Sie die verzögerte Beantwortung Ihrer Fragen. Sie werden unsere Antworten im Laufe des morgigen Tages erhalten. Ich darf freundlich darauf hinweisen, dass es sich um keine "LIFG-Anfrage" handelt und damit keine Frist zur Beantwortung besteht. Selbstverständlich ist es uns dennoch ein Anliegen, Ihre Fragen schnellstmöglich zu beantworten. Mit freundlichen Grüßen
Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Anfrage vom 30. August 2019. Aufgrund des thematischen Zusammen…
Von
Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg
Betreff
AW: Ausnahme vom Fahrverbot für Dieselfahrzeuge mit Sonderrechten [#165548]
Datum
8. Oktober 2019 16:25
Status
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Anfrage vom 30. August 2019. Aufgrund des thematischen Zusammenhangs beantworten wir Ihre Fragen zusammen. Der Landesregierung ist es bewusst, dass das Verkehrsverbot für Dieselkraftfahrzeuge der Euro-Norm 4/IV und schlechter Änderungen im Mobilitätsverhalten der Bürginnen und Bürger erfordert. In Stuttgart wird jedoch seit vielen Jahren der zum Schutz der menschlichen Gesundheit festgelegte Grenzwert für Stickstoffdioxid im Jahresmittel überschritten. Überschreitungen treten dabei nicht nur „Am Neckartor“ auf der B14 auf, sondern an einigen insbesondere schlecht durchlüfteten Hauptverkehrsstraßen der Landeshauptstadt Stuttgart. Als Land Baden-Württemberg sind wir verpflichtet, diesen Grenzwert schnellstmöglich einzuhalten. Hierzu wurden wir auch bereits mehrfach gerichtlich verurteilt. Es ist das Ziel der Landesregierung, Verkehrsverbote für Diesel-Kfz der Euro-Norm 5/V zu vermeiden oder zumindest deren Ausdehnung und die damit einhergehenden Belastungen für die von den Verkehrsverboten betroffenen Bürgerinnen und Bürger gering zu halten. Hierzu werden sämtliche wirksamen Maßnahmen ergriffen. Es wurde und wird beispielsweise der ÖPNV mit neuen Linien gestärkt, mit der VVS-Tarifzonenreform wurden die Preise spürbar vergünstigt, es wurde der „bwtarif“ eingeführt und es wurden innovative Maßnahmen wie die Filterung von Stickstoffdioxid aus der Umgebungsluft umgesetzt. All diese Anstrengungen zeigen ihre Erfolge: Die Belastung durch den Luftschadstoff Stickstoffdioxid konnten deutlich gesenkt werden. Da aktuell immer noch der Grenzwert für Stickstoffdioxid im Jahresmittel überschritten wird, hat das Regierungspräsidium Stuttgart den Entwurf einer 4. Fortschreibung des Luftreinhalteplans Stuttgart erstellt. Der Entwurf der 4. Fortschreibung des Luftreinhalteplans Stuttgart enthält fünf Maßnahmen, darunter auch - für den Fall, dass die Messwerte bis Ende des Jahres die Einhaltung der Grenzwerte nicht erwarten lassen - streckenbezogene Verkehrsverbote für Dieselkraftfahrzeuge der Euro-Norm 5 ab dem 1. Januar 2020. Weitere Maßnahmen sind Geschwindigkeitsbegrenzungen, Filtersäulen an zwei Straßenzügen und ein erweitertes Parkraummanagement. Ferner hat die Koalition angekündigt, Verkehrsverbote für Dieselkraftfahrzeuge der Euro-Norm 5/V für den Fall vorzubereiten, dass sich die Luftschadstoffbelastung bis 30. April 2020 nicht so weit verbessert hat, dass die Grenzwerteinhaltung für das Jahr 2020 gewährleistet werden kann. Zur verhältnismäßigen Ausgestaltung der Verkehrsverbote, hat das Bundesverwaltungsgericht mit seinem Urteil vom Februar 2018 zum Luftreinhalteplan Stuttgart, die Erteilung von Ausnahmen für vom Verkehrsverbot Betroffene, als ein Baustein bezeichnet. Zur Vermeidung von Härtefällen und Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, bedarf es daher auch der Erteilung von Ausnahmen. Das Regierungspräsidium Stuttgart hat zur Aufstellung der 3. Fortschreibung des Luftreinhalteplans Stuttgart, mit welchem die Verkehrsverbote für Dieselkraftfahrzeuge der Euro-Norm 4/IV und schlechter festgelegt wurden, das „Gesamtwirkungsgutachten zur immissionsseitigen Wirkungsermittlung der Maßnahmen der 3. Fortschreibung des Luftreinhalteplans Stuttgart“ eingeholt. Die Gutachter sind in Absprache mit den Fachbehörden von einer Gesamtquote an Ausnahmen in Höhe von 20 Prozent ausgegangen. Eine Beschränkung der Ausnahmen ist derzeit nicht vorgesehen, da es ansonsten zu Härtefällen kommen könnte. Die in Anhang 3 der Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung (35. BImSchV) getroffenen Ausnahmen, beispielsweise für Fahrzeuge, für die Sonderrechte nach § 35 der Straßenverkehrs-Ordnung in Anspruch genommen werden können, befinden sich als bundesrechtliche Regelung ohnehin im Kompetenzbereich der Bundesregierung. Mit freundlichen Grüßen
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Sehr geehrteAntragsteller/in meine Informationsfreiheitsanfrage „Ausnahme vom Fahrverbot für Dieselfahrzeuge mit …
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Von
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Betreff
AW: Ausnahme vom Fahrverbot für Dieselfahrzeuge mit Sonderrechten [#165548]
Datum
2. November 2019 08:46
An
Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in meine Informationsfreiheitsanfrage „Ausnahme vom Fahrverbot für Dieselfahrzeuge mit Sonderrechten“ vom 30.08.2019 (#165548) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 34 Tage überschritten. Darüber, ob Aussnahemgenehmiungen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung notwendig sind, könnte man sicher diskutieren. Schließlich können Polizei, Feuerwehr etc. genauso ihren Fuhrpark erweitern, wie der normale Bürger auch. Es wäre vielmehr bürgerfreundlicher, die öffentlichen Fahrzeuge auszutauschen und den Bürger von den Zwangsmaßnahmen zu entlasten. Das ist aber nicht Gegenstand der Anfrage. Ich denke, die vier gestellten Fragen lassen sich einfach, kurz und prägnant beantworten, worum ich Sie hiermit nochmals bitte. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 165548 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/r/165548 Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Mail. Ihre Anfrage haben wir bereits mit Mail vom 8. Oktober 2…
Von
Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg
Betreff
AW: Ausnahme vom Fahrverbot für Dieselfahrzeuge mit Sonderrechten [#165548]
Datum
4. November 2019 07:30
Status
Nicht-öffentliche Anhänge:
AWAusnahmevomFahrverbotfrDieselfahrzeu.eml
44,7 KB
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Mail. Ihre Anfrage haben wir bereits mit Mail vom 8. Oktober 2019 abschließend beantwortet. Zu Ihrer Information habe ich diese Mail dem Anhang nochmals beigefügt. Mit freundlichen Grüßen
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Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre erneute Antowrt. Allerdings wurde die Anfrage aus meiner Sicht …
An Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg Details
Von
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Betreff
AW: Ausnahme vom Fahrverbot für Dieselfahrzeuge mit Sonderrechten [#165548]
Datum
5. Dezember 2019 14:03
An
Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre erneute Antowrt. Allerdings wurde die Anfrage aus meiner Sicht weiterhin nicht konkret beantwortet und vor allem nicht abschließend. Die Fragen sind so gefasst, dass man sie mit einem einfachen Ja oder Nein und gegebenfalls mit Angabe der vorliegenden Daten beantworten kann. Ihre Antwort behandelte hingegen vor allem allgemeine Aspekte des Fahrverbots. Deshalb erneut die Bitte um Beantwortung der hier nochmals wiederholten Fragestellungen: - Liegen dem Ministerium Daten vor, die den Beitrag der vom Fahrverbot ausgenommenen Fahrzeuge an der NOx-Gesamtbelastung ausweisen? - Wenn ja, inwieweit würde die Ausweitung des Fahrverbots auf diese Fahrzeuge den NOx-Ausstoß reduzieren? - Und im Besonderen: würde die Ausweitung des Fahrverbots auf diese Fahrzeuge den NOx-Ausstoß so weit reduzieren, dass eine Ausweitung der Fahrverbote auf Euro 5 Diesel unnötig wäre? - Falls dem Minsterium diese Daten nicht vorliegen, warum wurde die Erhebung unterlassen? Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 165548 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/165548 Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
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Sehr geehrteAntragsteller/in meine Informationsfreiheitsanfrage „Ausnahme vom Fahrverbot für Dieselfahrzeuge mit …
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Betreff
AW: Ausnahme vom Fahrverbot für Dieselfahrzeuge mit Sonderrechten [#165548]
Datum
28. Januar 2020 23:07
An
Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in meine Informationsfreiheitsanfrage „Ausnahme vom Fahrverbot für Dieselfahrzeuge mit Sonderrechten“ vom 30.08.2019 (#165548) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 122 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 165548 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/165548 Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
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Von
Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg
Betreff
Betreff versteckt
Datum
28. Januar 2020 23:08
Status

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Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Mail vom 28. Januar 2020. Mit beigefügter Mail vom 8. Oktobe…
Von
Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg
Betreff
AW: Ausnahme vom Fahrverbot für Dieselfahrzeuge mit Sonderrechten [#165548]
Datum
6. März 2020 09:23
Status
Nicht-öffentliche Anhänge:
AWAusnahmevomFahrverbotfrDieselfahrzeu.eml
44,7 KB
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Mail vom 28. Januar 2020. Mit beigefügter Mail vom 8. Oktober 2019 haben wir Ihre Anfrage bereits abschließend beantwortet. Im Übrigen darf ich darauf verweisen, dass die Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung (35. BImSchV), mit der u. a. Fahrzeuge, für die Sonderrechte nach § 35 der Straßenverkehrs-Ordnung in Anspruch genommen werden können, ausgenommen sind, liegt in der Zuständigkeit der Bundesregierung. Die Fortschreibungen des Luftreinhalteplans Stuttgart einschließlich der Gutachten können Sie dem Internetauftritt des Regierungspräsidiums Stuttgart unter folgendem Link entnehmen: https://rp.baden-wuerttemberg.de/rps/Ab… Mit freundlichen Grüßen

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Sehr geehrteAntragsteller/in wie in meiner mail vom 5. Dezember ausgeführt wurde die Frage eben nicht beantwortet…
An Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg Details
Von
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Betreff
AW: Ausnahme vom Fahrverbot für Dieselfahrzeuge mit Sonderrechten [#165548]
Datum
10. März 2020 08:24
An
Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in wie in meiner mail vom 5. Dezember ausgeführt wurde die Frage eben nicht beantwortet, was sich diesem mittlerweile beinahe epischen email-Verlauf auch leicht entnehmen lässt. Von daher finde ich Ihre offensichliche Weigerung den Pflichten aus dem Landesinformationsgesetz nachzukommen unverständlich. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 165548 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/165548 Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>