Ausnahmefälle Kontaktpersonenmanagement
Antrag nach dem IFG M-V, LUIG, VIG – (vorab per E-Mail, parallel per Fax)
Guten Tag,
gemäß einer Pressemeldung der Hanse- und Universitätsstadt Rostock vom 29.11.2021 (https://rathaus.rostock.de/de/rathaus/aktuelles_medien/allgemeinverfuegung_regelt_geaendertes_kontaktpersonenmanagement_des_gesundheitsamtes/323940), werden enge Kontaktpersonen von Corona-Infizierten "nur noch in Ausnahmefällen durch das Gesundheitsamt kontaktiert."
Laut der Pressemeldung soll sich das Gesundheitsamt "auf Kontaktpersonen konzentrieren, die in Verbindung zu besonders gefährdeten Gruppen und zum Infektionsgeschehen in Gemeinschaftseinrichtungen stehen. Dazu zählen Schulen, Kitas, Horte, Heime, aber auch stationäre und ambulante Alten- und Pflegeeinrichtungen." [1]
Ich bitte Sie daher um Beantwortung folgender Fragen:
1. Zählt der Lehrbetrieb an den Hochschulen (Universität Rostock, Hochschule für Musik und Theater Rostock, EUFH) ebenfalls zu den Ausnahmefällen, in denen Ihre Behörde Kontaktpersonen noch kontaktiert?
2. Zählen die an die Einrichtungen angebundenen Kantinen und Mensen ebenfalls dazu?
3. Wie viele Corona-Fälle, die als solche Ausnahmefälle zählen, hat Ihre Behörde nach Inkrafttreten der Allgemeinverfügung, auf die sich die Pressemeldung bezieht, bearbeitet? (bitte nach Kalenderwoche und Einrichtung oder Art der Einrichtung aufschlüsseln)
4. Wie viele Kontaktpersonen wurden auf Basis dieser Fälle insgesamt durch Ihre Behörde kontaktiert?
5. Auf welchem Wege wurden Ihrer Behörde in diesen Fällen jeweils die Kontaktdaten bereitgestellt (z.B. durch Infizierte Person selbst, durch die betroffene Einrichtung, Gästelisten, Luca-App, ...)? (bitte nach Anzahl je Bereitstellungsweg aufschlüsseln)
Ich bedanke mich im Voraus für die Beantwortung meiner Fragen und wünsche Ihnen und Ihrer Behörde weiterhin viel Kraft und Ausdauer bei Ihrer Arbeit.
Dies ist ein Antrag auf Auskunft bzw. Einsicht nach § 1 Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG) bzw. nach Landesumweltinformationsgesetz (LUIG), soweit Umweltinformationen nach § 3 Abs. 3 UIG betroffen sind, bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind.
Sollte diese Anfrage wider Erwarten keine einfache Anfrage sein, bitte ich Sie darum, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können.
Ich verweise auf § 11 Abs. 1 Satz 1 LIFG und bitte Sie, unverzüglich über den Antrag zu entscheiden. Soweit Umwelt- oder Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 3 Abs. 3 Satz 1 UIG bzw. § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen.
Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an sonstige Dritte.
Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe!
Mit freundlichen Grüßen
Anfrage erfolgreich
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Datum10. Januar 2022
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12. Februar 2022
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