Guten Tag,
ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze Brandenburg (AIG, BbgUIG, VIG). Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier:
https://fragdenstaat.de/a/286251/
Ich bin der Meinung, die Anfrage wurde zu Unrecht auf diese Weise bearbeitet, weil § 11 BbgKHEG und § 4 Absatz 1 Nummer 5 AIG hier nicht einschlägig sind. Rechtliche Grundlage ist der § 136b Absatz 5 bzw. 5a (seit dem 20.07.2021) des SGB V i.V.m. den Mindestmengen-Regelungen des Gemeinsamen Bundesausschusses als untergesetztliche Norm. Insoweit ist meines Ansicht nach bereits fraglich, ob es sich überhaupt um eine aufsichtsrechtliche Maßnahme nach § 11 BbgKHEG handelt. Zumindest seit der Änderung des Paragraphen sind aber auch weitere Akteure in das Verfahren eingebunden (Einvernehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen) bzw. werden über das Ergebnis in Kenntnis gesetzt (Gemeinsamer Bundesausschuss). Es ist folglich nicht mehr auf das Verhältnis zwischen Landsesbehörde und Krankenhaus beschränkt, somit dürfte § 4 Absatz 1 Nummer 5 AIG hier nicht mehr anwendbar sein. Aufgrund der Änderung der Rechtslage und der Befristung der Ausnahmegenehmigung auf ein Jahr, sollte die Behörde meines Erachtens verpflichtet sein, zumindest die Ausnahmegenehmigung mit Gültigkeit für 2023 herauszugeben. Inwieweit § 4 Absatz 1 Nummer 5 AIG für eine bereits ausgelaufene, weil nur für das Jahr 2020 gültige Ausnahmegenehmigung anwendbar ist, sei dahingestellt. Abschließend verweise ich darauf, dass die zuständige Ministerin beide Ausnahmegenehmigungen bereits gegenüber verschiedenen Medien erwähnt hat, so dass meines Erachtens fraglich ist, ob diese tatsächlich der Vertraulichkeit unterliegen.
Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail.
Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen.
Mit freundlichen Grüßen
Sven Wunderlich
Anhänge:
- 286251.pdf
- 2023-09-14_1-ablehnungsbescheid-vom-14-09-2023.pdf
- 2023-09-14_2-ablehnungsbescheidvom14-09-2023.pdf
- 2023-09-14_2-image001.png
Anfragenr: 286251
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