Ausnahmegenehmigung zum Vertoß gegen die Allgemeinzuteilung

Anfrage an: Bundesnetzagentur

Im Rahmen meiner privaten Forschungen zum Thema Sicherheit von WLAN Netzwerken an deutschen Hochschulen (https://www.MeineHochschuleBehindertDasWLAN.de), höre ich immer mal wieder, dass es (angeblich) Ausnahmegenehmigungen der Bundesnetzagentur für Hochschulen gibt.
Diese Ausnahmegenehmigungen gestatten es der Hochschule gegen die Allgemeinverfügung für WLAN zu verstoßen. Der Hochschule wird dann gestattet, gegen andere WLAN Netzwerke Deauthentication/Deassociationspakete einzusetzen, um diese zu behindern.

1. Gibt es solche Ausnahmegenehmigungen, die durch die BNetzA ausgestellt werden?
2. Welche Hochschulen in Deutschland haben eine Ausnahmegenehmigung und welche Ausnahmeregelungen sind dort jeweils getroffen? Bitte jede einzelne Hochschule nennen und das Datum der Genehmigung mit angeben.
3. Welche Voraussetzungen sind zur Erteilung einer solchen Ausnahmegenehmigung erforderlich?
4. Wie lautet die rechtliche Grundlage für die Erteilungsmöglichkeit einer Ausnahmegenehmigung?
5. Welche weitere Behörde ist berechtigt solche Ausnahmegenehmigungen zu erteilen?
6. Wieviele Anträge auf eine solche Ausnahmegenehmigung hatten Sie in den letzten 10 Jahren und welche wurden gestattet und abgelehnt? Bitte pro Jahr jeweils als Summe aufschlüsseln.

Ergebnis der Anfrage

Der Bundesnetzagentur sind keine Ausnahmegenehmigungen bekannt. Sie stellt auch keine aus und ihr ist auch keine weitere Behörde bekannt, die solche ausstellt. Es fehlt an einer gestzlichen Grundlage für eine solche Ausnahmegenehmigung.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    14. Oktober 2019
  • Frist
    16. November 2019
  • 2 Follower:innen
Marcel Langner
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte<< Anrede >> bitte senden Sie mir Folgendes zu: Im Rahmen m…
An Bundesnetzagentur Details
Von
Marcel Langner
Betreff
Ausnahmegenehmigung zum Vertoß gegen die Allgemeinzuteilung [#168578]
Datum
14. Oktober 2019 18:55
An
Bundesnetzagentur
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte<< Anrede >> bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Im Rahmen meiner privaten Forschungen zum Thema Sicherheit von WLAN Netzwerken an deutschen Hochschulen (https://www.MeineHochschuleBehindertDasWLAN.de), höre ich immer mal wieder, dass es (angeblich) Ausnahmegenehmigungen der Bundesnetzagentur für Hochschulen gibt. Diese Ausnahmegenehmigungen gestatten es der Hochschule gegen die Allgemeinverfügung für WLAN zu verstoßen. Der Hochschule wird dann gestattet, gegen andere WLAN Netzwerke Deauthentication/Deassociationspakete einzusetzen, um diese zu behindern. 1. Gibt es solche Ausnahmegenehmigungen, die durch die BNetzA ausgestellt werden? 2. Welche Hochschulen in Deutschland haben eine Ausnahmegenehmigung und welche Ausnahmeregelungen sind dort jeweils getroffen? Bitte jede einzelne Hochschule nennen und das Datum der Genehmigung mit angeben. 3. Welche Voraussetzungen sind zur Erteilung einer solchen Ausnahmegenehmigung erforderlich? 4. Wie lautet die rechtliche Grundlage für die Erteilungsmöglichkeit einer Ausnahmegenehmigung? 5. Welche weitere Behörde ist berechtigt solche Ausnahmegenehmigungen zu erteilen? 6. Wieviele Anträge auf eine solche Ausnahmegenehmigung hatten Sie in den letzten 10 Jahren und welche wurden gestattet und abgelehnt? Bitte pro Jahr jeweils als Summe aufschlüsseln.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Marcel Langner <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Marcel Langner << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Marcel Langner

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Bundesnetzagentur
Sehr geehrter Herr Langner, gerne beantworte ich Ihre Fragen zu Deauthern an Hochschulen: 1. Gibt es solche Ausn…
Von
Bundesnetzagentur
Betreff
AW: Ausnahmegenehmigung zum Vertoß gegen die Allgemeinzuteilung [#168578]
Datum
15. Oktober 2019 15:18
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Langner, gerne beantworte ich Ihre Fragen zu Deauthern an Hochschulen: 1. Gibt es solche Ausnahmegenehmigungen, die durch die BNetzA ausgestellt werden? ---> Nein. 2. Welche Hochschulen in Deutschland haben eine Ausnahmegenehmigung und welche Ausnahmeregelungen sind dort jeweils getroffen? -----> Keine 3. Welche Voraussetzungen sind zur Erteilung einer solchen Ausnahmegenehmigung erforderlich? ---> Ausnahmegenehmigungen werden nicht erteilt. 4. Wie lautet die rechtliche Grundlage für die Erteilungsmöglichkeit einer Ausnahmegenehmigung? ----> Keine. 5. Welche weitere Behörde ist berechtigt solche Ausnahmegenehmigungen zu erteilen? ------> Keine. 6. Wie viele Anträge auf eine solche Ausnahmegenehmigung hatten Sie in den letzten 10 Jahren und welche wurden gestattet und abgelehnt? -----> siehe oben. Die vorstehenden Antworten betreffen das Telekommunikationsrecht (TKG). Etwaige sonstige öffentlich-rechtliche sowie zivilrechtliche (Unterlassungs-)Ansprüche sowie Rechte von Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben bleiben unberührt, liegen aber nicht im Zuständigkeitsbereich der Bundesnetzagentur. Mit freundlichen Grüßen,