Ausnahmegenehmigung zum Vertoß gegen die Allgemeinzuteilung
Im Rahmen meiner privaten Forschungen zum Thema Sicherheit von WLAN Netzwerken an deutschen Hochschulen (https://www.MeineHochschuleBehindertDas…), höre ich immer mal wieder, dass es (angeblich) Ausnahmegenehmigungen der Bundesnetzagentur für Hochschulen gibt.
Diese Ausnahmegenehmigungen gestatten es der Hochschule gegen die Allgemeinverfügung für WLAN zu verstoßen. Der Hochschule wird dann gestattet, gegen andere WLAN Netzwerke Deauthentication/Deassociationspakete einzusetzen, um diese zu behindern.
1. Gibt es solche Ausnahmegenehmigungen, die durch die BNetzA ausgestellt werden?
2. Welche Hochschulen in Deutschland haben eine Ausnahmegenehmigung und welche Ausnahmeregelungen sind dort jeweils getroffen? Bitte jede einzelne Hochschule nennen und das Datum der Genehmigung mit angeben.
3. Welche Voraussetzungen sind zur Erteilung einer solchen Ausnahmegenehmigung erforderlich?
4. Wie lautet die rechtliche Grundlage für die Erteilungsmöglichkeit einer Ausnahmegenehmigung?
5. Welche weitere Behörde ist berechtigt solche Ausnahmegenehmigungen zu erteilen?
6. Wieviele Anträge auf eine solche Ausnahmegenehmigung hatten Sie in den letzten 10 Jahren und welche wurden gestattet und abgelehnt? Bitte pro Jahr jeweils als Summe aufschlüsseln.
Ergebnis der Anfrage
Der Bundesnetzagentur sind keine Ausnahmegenehmigungen bekannt. Sie stellt auch keine aus und ihr ist auch keine weitere Behörde bekannt, die solche ausstellt. Es fehlt an einer gestzlichen Grundlage für eine solche Ausnahmegenehmigung.
Anfrage erfolgreich
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Datum14. Oktober 2019
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16. November 2019
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