Ausnahmegenehmigungen für Geldtransporter

Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG

Sehr geehrte Damen und Herren,

an der Kreuzung Danziger/Greifswalder Straße erinnert ein "Geisterrad" an die hier im Juni bei einem Unfall ums Leben gekommene Radfahrerin. Als ich kürzlich die Stelle passierte, fiel mir auf, dass wenige Meter entfernt, auf dem dortigen Aufstellstreifen, im absoluten Halteverbot, ein Transporter parkte (obwohl es dort nebeneinander mehrere Kfz-Spuren gibt). Auf diesen Umstand angesprochen, ließ mich ein Mitfahrer des Transporters wissen, dass es sich um einen Geldtransporter handelt und dieser eine Ausnahmegenehmigung habe, hier zu halten.

Ich möchte Sie daher freundlich bitten, mir mitzuteilen, ob es solche Ausnahmegenehmigungen tatsächlich gibt (im Fall der Ziemann-Gruppe, zu der Transporter FR-Z 3230 gehört – aber auch generell) – und mir ggf. eine Kopie einer solchen Ausnahmegenehmigung zuzusenden (gegen eventuelle Schwärzungen von Betriebsdaten habe ich keine Einwände).

Vielen Dank vorab.

Dies ist ein Antrag auf Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 3 Abs. 1 Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind.

Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor.

Ich möchte Sie darum bitten, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können.

Ich verweise auf § 14 Abs. 1 Satz 1 IFG und bitte Sie, ohne Zeitverzug über den Antrag zu entscheiden. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie den Antrag ablehnen, gilt dafür nach § 15 Abs. 5 IFG Berlin eine Frist von zwei Wochen.

Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten.

Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    7. Dezember 2017
  • Frist
    9. Januar 2018
  • Ein:e Follower:in
Günter Bartsch
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir F…
An Senatsverwaltung für Inneres und Sport Details
Von
Günter Bartsch
Betreff
Ausnahmegenehmigungen für Geldtransporter [#25604]
Datum
7. Dezember 2017 20:23
An
Senatsverwaltung für Inneres und Sport
Status
Warte auf Antwort
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, an der Kreuzung Danziger/Greifswalder Straße erinnert ein "Geisterrad" an die hier im Juni bei einem Unfall ums Leben gekommene Radfahrerin. Als ich kürzlich die Stelle passierte, fiel mir auf, dass wenige Meter entfernt, auf dem dortigen Aufstellstreifen, im absoluten Halteverbot, ein Transporter parkte (obwohl es dort nebeneinander mehrere Kfz-Spuren gibt). Auf diesen Umstand angesprochen, ließ mich ein Mitfahrer des Transporters wissen, dass es sich um einen Geldtransporter handelt und dieser eine Ausnahmegenehmigung habe, hier zu halten. Ich möchte Sie daher freundlich bitten, mir mitzuteilen, ob es solche Ausnahmegenehmigungen tatsächlich gibt (im Fall der Ziemann-Gruppe, zu der Transporter FR-Z 3230 gehört – aber auch generell) – und mir ggf. eine Kopie einer solchen Ausnahmegenehmigung zuzusenden (gegen eventuelle Schwärzungen von Betriebsdaten habe ich keine Einwände). Vielen Dank vorab. Dies ist ein Antrag auf Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 3 Abs. 1 Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Ich möchte Sie darum bitten, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Ich verweise auf § 14 Abs. 1 Satz 1 IFG und bitte Sie, ohne Zeitverzug über den Antrag zu entscheiden. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie den Antrag ablehnen, gilt dafür nach § 15 Abs. 5 IFG Berlin eine Frist von zwei Wochen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen
Dies ist ein Antrag auf Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 3 Abs. 1 Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Ich möchte Sie darum bitten, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Ich verweise auf § 14 Abs. 1 Satz 1 IFG und bitte Sie, ohne Zeitverzug über den Antrag zu entscheiden. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie den Antrag ablehnen, gilt dafür nach § 15 Abs. 5 IFG Berlin eine Frist von zwei Wochen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Günter Bartsch <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Günter Bartsch << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Günter Bartsch
Senatsverwaltung für Inneres und Sport
Sehr geehrter Herr Bartsch, im Zusammenhang mit dem o. a. Betreff bitte ich um Kenntnisnahme des beigefügten Doku…
Von
Senatsverwaltung für Inneres und Sport
Betreff
AW: Ausnahmegenehmigungen für Geldtransporter [#25604]
Datum
19. Dezember 2017 07:49
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Bartsch, im Zusammenhang mit dem o. a. Betreff bitte ich um Kenntnisnahme des beigefügten Dokuments. Mit freundlichen Grüßen

Ein Zeichen für Informationsfreiheit setzen

FragDenStaat ist ein gemeinnütziges Projekt und durch Spenden finanziert. Nur mit Ihrer Unterstützung können wir die Plattform zur Verfügung stellen und für unsere Nutzer:innen weiterentwickeln. Setzen Sie sich mit uns für Informationsfreiheit ein!

Jetzt spenden!

Senatsverwaltung für Inneres und Sport
Ausnahmegenehmigungen für Geldtransporte, Ihre Anfrage vom 7. Dezember 2017 Sehr geehrter Herr Bartsch, vielen Dan…
Von
Senatsverwaltung für Inneres und Sport
Betreff
Ausnahmegenehmigungen für Geldtransporte, Ihre Anfrage vom 7. Dezember 2017
Datum
4. Januar 2018 12:31
Status
Sehr geehrter Herr Bartsch, vielen Dank für Ihre o.a. Nachricht. Sie erfragen darin die Ausnahmegenehmigungspraxis von den Regeln der Straßenverkehrs-Ordnung nach § 46 Abs. 1 StVO für die Durchführung von Geldtransporten. Hierzu teile ich Ihnen Folgendes mit: Generell können die Straßenverkehrsbehörden auf Antrag Ausnahmegenehmigungen zur Freistellung von verschiedenen Vorschriften der StVO erteilen. Um den Ausnahmecharakter des § 46 StVO zu wahren, ist bei der Erteilung von Ausnahmegenehmigungen restriktiv zu verfahren. Die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung setzt voraus, dass ein nachweisbar dringender Bedarf besteht. Insbesondere darf die Sicherheit des Verkehrs durch eine Ausnahmegenehmigung nicht beeinträchtigt werden. Im Land Berlin ist die Ausnahmegenehmigungspraxis einheitlich geregelt. Gemäß § 47 StVO liegt die örtliche Zuständigkeit für die Prüfung entsprechender Ausnahmegenehmigungen darüber hinaus bei den bezirklichen Straßenverkehrsbehörden, die sachliche Zuständigkeit der Bezirksämter ergibt sich aus dem Zuständigkeitskatalog Ordnungsaufgaben (ZustKatOrd) Nr. 22b als Anlage zum Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetz des Landes Berlin (ASOG). Für die Durchführung von Geldtransporten werden, unter Abwägung aller verkehrlichen Interessen, im Land Berlin keine Ausnahmegenehmigungen von den Regeln der StVO ereilt. Ein Aktenvorgang zum aufgeworfenen Sachverhalt ist der Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz als auch der nachgeordneten Verkehrslenkung Berlin nicht bekannt. Eine Änderung der Genehmigungspraxis für die Durchführung von Geldtransporten ist darüber hinaus ebenfalls nicht beabsichtigt. Ich hoffe, Ihnen mit meinen Angaben behilflich gewesen zu sein. Mit freundlichen Grüßen