Ausnahmegenehmigungen im Straßenverkehr
- alle für den FB 32 oder dessen Einrichtungen geltenden Ausnahmegenehmigungen (und ähnliches) im Straßenverkehr
- Unterlagen (z.B. Dienstanweisungen), aus denen hervorgeht, wann und wie von diesen Ausnahmen Gebrauch gemacht werden darf
Ausnahmegenehmigungen, die mehrfach vorliegen (z.B. für unterschiedliche Fahrzeuge), genügen in einfacher Ausführung.
Ergebnis der Anfrage
Das Ordnungsamt darf seine Fahrzeuge zum Zwecke der Ausübung hoheitlicher Aufgaben für die öffentliche Sicherheit und Ordnung
in Aachen, Stadtgebiet Aachen
a) im Halteverbot (Z. 283)
b) im eingeschränkten Haltverbot (Z.286 und Z.290 StVO)
c) an Parkscheinautomaten ohne diese zu bedienen oder ohne die Parkscheibe auszulegen
d) im Fußgängerbereich (Z.242 / Z.239)
e) auf Bussonderfahrstreifen (Z. 245) sowie an Haltestellen (Z.224)
f) an Taxistand (Z. 229)
g) in 2. Reihe, auch entgegengesetzt der Fahrtrichtung
h) in mit Z.250 / Z.260 (Verbot für Fahrzeuge) gesperrten Straßen
i) in verkehrsberuhigten Bereichen (Z. 325) außerhalb der gekennzeichneten Flächen
abstellen.
Darüber hinaus dürfen mit Z.250 / Z.260 (Verbot für Fahrzeuge) gesperrte Straßen befahren werden.
Die Genehmigung ist gut sichtbar hinter der Windschutzscheibe auszulegen.
Dienstanweisungen in Bezug auf diese Ausnahmegenehmigungen liegen nicht vor.
Anfrage erfolgreich
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Datum31. Juli 2021
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4. September 2021
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