Ausnahmegenehmigungen zum Landesimmissionsschutzgesetz in Rockenhausen-Dörnbach

Ausnahmegenehmigungen für das Sportheim des TSV Dörnbach 1903 e.V in Rockenhausen-Dörnbach, die das Landesimmissionsschutzgesetz betreffen für die Jahre 2020-2023. Ferner erwarte ich künftig die Veröffentlichung jeder Ausnahmegenehmigung innerhalb der Verbandsgemeinde auf der Transparenzplattform des Landes.

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    10. September 2023
  • Frist
    13. Oktober 2023
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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem LTranspG, VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Ausnahmegenehmigungen für das Spor…
An Verbandsgemeinde Nordpfälzer Land Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Ausnahmegenehmigungen zum Landesimmissionsschutzgesetz in Rockenhausen-Dörnbach [#288002]
Datum
10. September 2023 15:32
An
Verbandsgemeinde Nordpfälzer Land
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LTranspG, VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Ausnahmegenehmigungen für das Sportheim des TSV Dörnbach 1903 e.V in Rockenhausen-Dörnbach, die das Landesimmissionsschutzgesetz betreffen für die Jahre 2020-2023. Ferner erwarte ich künftig die Veröffentlichung jeder Ausnahmegenehmigung innerhalb der Verbandsgemeinde auf der Transparenzplattform des Landes.
Dies ist ein Antrag auf Auskunft bzw. Einsicht nach § 2 Abs. 2 Landestransparenzgesetz (LTranspG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte diese Anfrage wider Erwarten keine einfache Anfrage sein, bitte ich Sie darum, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Mit Verweis auf § 12 Abs. 3 Satz 1 LTranspG möchte ich Sie bitten, unverzüglich über den Antrag zu entscheiden. Soweit Umwelt- oder Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 12 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 LTranspG bzw. § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 288002 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/288002/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Verbandsgemeinde Nordpfälzer Land
Sehr << Antragsteller:in >> hiermit bestätigen wir Ihnen wunschgemäß den Eingang Ihrer Eingabe und neh…
Von
Verbandsgemeinde Nordpfälzer Land
Betreff
Fw-2: Ausnahmegenehmigungen zum Landesimmissionsschutzgesetz in Rockenhausen-Dörnbach [#288002]
Datum
18. September 2023 15:41
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr << Antragsteller:in >> hiermit bestätigen wir Ihnen wunschgemäß den Eingang Ihrer Eingabe und nehmen folgendermaßen Stellung: Nach dem Landestransparenzgesetz bezieht sich der Beantwortungsumfang gemäß § 5 Abs. 1 LTranspG nur auf amtliche Informationen und Umweltinformationen. Amtliche Informationen sind gem. § 5 Abs. 2 LTranspG alle dienstlichen Zwecken dienende Aufzeichnungen. Dies sind Informationen die fixiert sind, wobei dieses nicht zwingend in Papierform sein muss, sondern auch eine elektronische Fixierung, also z. B. eine abgespeicherte Datei, denkbar ist. Der Informationsanspruch besteht nur, sofern die Informationen auch tatsächlich vorhanden sind. Sofern jedoch die begehrten Informationen nicht in der Form vorliegen, sondern erst aufgrund vorhandener Daten generiert werden müssen, handelt es sich nicht mehr um vorhandene Informationen im Sinne des Transparenzgesetzes. Ihr Antrag ist u.a. erichtet auf etwaige zukünftige Informationen, die somit tatsächlich uns nicht vorliegen. Darüber hinaus weisen wir daraufhin, dass - sofern es sich um keine Veranstaltung der öffentlichen Hand handelt – die Information, wer wann eine Veranstaltung beantragt hat, um personenbezogene Daten handelt. Diese Stellen einen entgegenstehenden Belang i. S. d. § § 16 Abs. 1 Nr. LTranspG dar, bei dem zunächst auch ein Drittbeteiligungsverfahren gem. § 13 LTranspG durchzuführen wäre. Nach § 19 Abs. 7 LTranspG haben Sie auch die Option den Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (LfDI) anzurufen. Wir bedauern, Ihnen keine positiver Nachricht geben zu können und stehen für Rückfragen oder einem persönlichen Gespräch selbstverständlich gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen