Ausnahmen vom IFG 2015

Im IFG 2015 sind in §2(3) Ausnahmen formuliert worden. Welche Erwägungen haben dazu geführt, dass die Kammern, die ja staatliche Aufgaben in Selbstverwaltung übernehmen, von den Auskunftspflichten ausgenommen worden sind? Bitte senden Sie mir entsprechende Unterlagen zu. Danke!
Ich hatte diese Anfrage bereits an das Justizministerium Mir wurde aber mitgeteilt, dass die Federführung damals beim Innenministerium gelegen habe.

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    29. August 2018
  • Frist
    28. September 2018
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Thomas Albrecht
Antrag nach dem LIFG/LUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Im IFG 2015 si…
An Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Kommunen Baden-Württemberg Details
Von
Thomas Albrecht
Betreff
Ausnahmen vom IFG 2015 [#33145]
Datum
29. August 2018 21:56
An
Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Kommunen Baden-Württemberg
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LIFG/LUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Im IFG 2015 sind in §2(3) Ausnahmen formuliert worden. Welche Erwägungen haben dazu geführt, dass die Kammern, die ja staatliche Aufgaben in Selbstverwaltung übernehmen, von den Auskunftspflichten ausgenommen worden sind? Bitte senden Sie mir entsprechende Unterlagen zu. Danke! Ich hatte diese Anfrage bereits an das Justizministerium Mir wurde aber mitgeteilt, dass die Federführung damals beim Innenministerium gelegen habe.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 25 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Thomas Albrecht <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Thomas Albrecht << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Thomas Albrecht
Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Kommunen Baden-Württemberg
Sehr geehrter Herr Albrecht, Ihre LIFG-Anfrage vom 29.08.2018 haben wir erhalten und hausintern an die zuständige…
Von
Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Kommunen Baden-Württemberg
Betreff
AW: Ausnahmen vom IFG 2015 [#33145]
Datum
30. August 2018 13:23
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Albrecht, Ihre LIFG-Anfrage vom 29.08.2018 haben wir erhalten und hausintern an die zuständige Stelle zur Beantwortung weitergeleitet. Mit freundlichen Grüßen

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Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Kommunen Baden-Württemberg
Sehr geehrter Herr Albrecht, auf Ihre Anfrage kann ich Ihnen mitteilen, dass die Erwägungen, die dazu geführt hab…
Von
Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Kommunen Baden-Württemberg
Betreff
AW: Ausnahmen vom IFG 2015 [#33145]
Datum
17. September 2018 11:02
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Albrecht, auf Ihre Anfrage kann ich Ihnen mitteilen, dass die Erwägungen, die dazu geführt haben, dass die Selbstverwaltungsorganisationen der Wirtschaft, der Freien Berufe und der Krankenversicherung vom Anwendungsbereich des Landesinformationsfreiheitsgesetzes ausgenommen worden sind, sich aus der Gesetzesbegründung und damit aus einer allgemein zugänglicher Quelle ergeben. Die Gesetzesbegründung können Sie im Internet unter folgender Adresse abrufen: https://www.landtag-bw.de/files/live/sites/LTBW/files/dokumente/WP15/Drucksachen/7000/15_7720_D.pdf Mit freundlichen Grüßen