Ausnahmen zu para 2 Auswandererschutzgesetz - AuswSG

Bitte teilen sie mir mit,
1. ob und welche Ausnahmen nach para 2 Abs 2 Auswandererschutzgesetz - AuswSG zugelassen worden sind und
2. in wie vielen Fällen Ordnungsgelder nach para 5 Auswandererschutzgesetz - AuswSG verhängt wurden.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    18. März 2024
  • Frist
    20. April 2024
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Bitte teilen sie mir mit, 1. ob und …
An Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Ausnahmen zu para 2 Auswandererschutzgesetz - AuswSG [#303461]
Datum
18. März 2024 12:52
An
Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Bitte teilen sie mir mit, 1. ob und welche Ausnahmen nach para 2 Abs 2 Auswandererschutzgesetz - AuswSG zugelassen worden sind und 2. in wie vielen Fällen Ordnungsgelder nach para 5 Auswandererschutzgesetz - AuswSG verhängt wurden.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfsweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 303461 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/303461/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Sehr << Antragsteller:in >> mit nachfolgender Mail vom 18.03.2024 beantragen Sie nach dem Information…
Von
Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Betreff
Ausnahmen zu para 2 Auswandererschutzgesetz - AuswSG [#303461]
Datum
4. April 2024 11:49
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr << Antragsteller:in >> mit nachfolgender Mail vom 18.03.2024 beantragen Sie nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) die Herausgabe nachfolgender amtlicher Informationen: 1. Ob und welche Ausnahmen nach § 2 Abs 2 Auswandererschutzgesetz - AuswSG zugelassen worden sind 2. In wie vielen Fällen Ordnungsgelder nach § 5 Auswandererschutzgesetz - AuswSG verhängt wurden Der Antrag wird wie folgt entschieden: 1. Dem Antrag wird stattgegeben. 2. Der Bescheid ist nicht gebührenpflichtig. I. Rechtsgrundlage für Ihren Antrag ist § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG. Danach hat jede Person nach Maßgabe des Gesetzes gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Diese kann Ihnen gewährt werden. Zu Frage 1 Es wurden vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) keine Ausnahmen zugelassen, weil diesbezüglich zu keiner Zeit Handlungsbedarf bestanden hat. Zu Frage 2 Für die Ausführung des Gesetzes zum Schutze der Auswanderer und Auswanderinnen (Auswandererschutzgesetz - AuswSG) und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ist das Bundesverwaltungsamt (BVA) zuständig (§ 3 AuswSG). Das zuständige Bundesverwaltungsamt hat kein Ordnungsgeld nach § 5 AuswSG verhängt. II. Dieser Bescheid ergeht gebührenfrei. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, Glinkastraße 24, 10117 Berlin schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Abs. 2 VwVfG oder zur Niederschrift zu erheben. Mit freundlichen Grüßen